…wäre jedoch erforderlich, um die unterschiedlichen europarechtlichen Rechtsgrundlagen abzubilden. Erbringe nämlich ein inländischer Unternehmer eine Telekommunikationsleistung, so dürfe der Leistungsort aufgrund der Nutzung und Auswertung nur dann ins Inland verlegt werden, wenn dies zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen erforderlich sei. Wie jedoch bereits…
…eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 59a Abs. 1 Buchst…
…Tatsache, dass eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt. Rn. 50. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art…
…erbracht werden und der Kunde im Inland telefoniert. Da die Vertragspartner der Bw. ausschließlich (Telekom-)Unternehmen seien, komme dieser Fall nicht zur Anwendung. 2) Wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handle, werde ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die Nutzung und Auswertung an dem…
…44, 45, 56 und 59 bestimmt, a) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt; b) den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen…
…eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 59a Abs. 1 Buchst…
…eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 59a Abs. 1 Buchst…
…2010 in ihren hier maßgeblichen Bestimmungen lautet: § 2. (1) Bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß § 2 GSpG verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des § 3a Abs…
…tätige, die die Erstattung von Vorsteuern im vereinfachten Verfahren ausschließen. Die Bf. räume ihren Kunden die Möglichkeit der Nutzung des österreichischen Netzes ein. Dies sei eine tatsächliche Nutzung und Auswertung von Telekommunikationsdienstleistungen nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14.07.2009 zu …
…Tatsache, dass eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt. Rn. 50. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art…
…tätige, die die Erstattung von Vorsteuern im vereinfachten Verfahren ausschließen. Die Bf. räume ihren Kunden die Möglichkeit der Nutzung des österreichischen Netzes ein. Dies sei eine tatsächliche Nutzung und Auswertung von Telekommunikationsdienstleistungen nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14.07.2009 zu …
…nicht gedeckt. Die Möglichkeit der Verlagerung des Leistungsortes an den Nutzungs- bzw. Auswertungsort ist nach Ansicht des Rates notwendig, um die Auswirkungen der Steuerumgehung zu bekämpfen, da eine wachsende Anzahl Steuerpflichtiger und Nichtsteuerpflichtiger in der Gemeinschaft Telekommunikationsdienstleistungen von außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, um…
…welcher steuerlichen Behandlung diese Dienstleistungen außerhalb der Union unterliegen. Insbesondere soll die Tatsache, dass eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt.
…tätige, die die Erstattung von Vorsteuern im vereinfachten Verfahren ausschließen. Die Bf. räume ihren Kunden die Möglichkeit der Nutzung des österreichischen Netzes ein. Dies sei eine tatsächliche Nutzung und Auswertung von Telekommunikationsdienstleistungen nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14.07.2009 zu …
…in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt (Rn 49). Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, von der durch Art. 59a Abs. 1 Buchst…
…Tatsache, dass eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt. Rn. 50. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art…
…Tatsache, dass eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt. Rn. 50. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art…
…0008 und Ra 2019/15/0010 ab. Die vom EuGH in der Rechtssache SK Telecom präzisierten Voraussetzungen für eine Leistungsortverlagerung ins Inland aufgrund der Nutzung und Auswertung von Roamingdienstleistungen in Österreich liegen jedoch nicht vor. Hierzu möchten wir wie folgt weiter ausführen: Wettbewerbsverzerrung und Nichtbesteuerung…
…eine Dienstleistung in einem Drittland nach den dort gültigen Vorschriften besteuert wird, einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, diese Dienstleistung zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Auswertung in seinem Gebiet erfolgt. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 59a Abs. 1 Buchst…
…nicht gedeckt. Die Möglichkeit der Verlagerung des Leistungsortes an den Nutzungs- bzw. Auswertungsort ist nach Ansicht des Rates notwendig, um die Auswirkungen der Steuerumgehung zu bekämpfen, da eine wachsende Anzahl Steuerpflichtiger und Nichtsteuerpflichtiger in der Gemeinschaft Telekommunikationsdienstleistungen von außerhalb der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, um…