…nun plante, nach erfolgter Berufspilotenausbildung gegen Entgelt Speditionsmitarbeiter mitzubefördern (die er bisher als bloßer Privatpilot nur kostenlos mitbefördern durfte). Schon allein diese unlogische Argumentation des Bws. kann nicht dazu führen, die Ausgaben für die Berufspilotenausbildung als durch den Betrieb des Sachverständigen veranlasst zu qualifizieren, da…
…1996 wurde die Begünstigung erweitert. Neben der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen sind auch sonstige gewerbsmäßig unternommene Flüge begünstigt. Entscheidend für die Begünstigung ist, dass mittels des Luftfahrzeuges, das allenfalls auch angemietet worden sein kann, entgeltliche Dienstleistungen erbracht werden. Nicht befreit ist daher die…
…ist dieser damit gemeint. Für die Beurteilung des Streckenziels oder der Destination bleiben planmäßige Zwischenlandungen außer Betracht. Bei einem einfachen Flug ohne Umsteigen meinen die Begriffe "Zielflugplatz", "Streckenziel" und "Destination" denselben Ort. 2.6. Flugbesatzung Rz 12: Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit dem…
…Nächtigung usw.) anfallen. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diese fiktiven Kosten um mehr als 25%, so ist der die fiktiven Kosten übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden. Rz 4787: Bei der kurzfristigen Anmietung eines Flugzeuges für betriebliche Zwecke (Charterflug, Anmietung von einem Bedarfsflugunternehmen, das nicht in Beziehung…
…die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (weil für diese Kleinkinder auch kein Flugticket bezahlt werden muss). Der Abflug von Mitgliedern der Flugbesatzung (siehe Rz 12) und der Abflug von Personen…
…6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 (siehe dazu Rz 727 bis Rz 731). Rz 1303 bis 1312 mit den darin enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Personenbeförderungsleistung gelten sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes von 13%. Randzahlen 1440 bis 1443: derzeit frei.
…der Flugabgabe hängt einerseits von der Anzahl der beförderten Passagiere, andererseits von der Lage des Zielflugplatzes ab. Rz 18: Gegenstand der Flugabgabe ist der Abflug eines Passagiers. Bucht ein Passagier für sich allein Flugtickets für zwei Sitzplätze, fällt die Abgabe nur im einfachen Betrag an …
…sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Flugunternehmens befindet, das wäre im vorliegenden Fall: Österreich. Wird das durchwegs im Ausland ansässige Bordpersonal für jeden internationalen Flug mittels eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrages von einer zypriotischen Gesellschaft angemietet, ist damit das wesentliche Tatbestandsbild des Artikels 15 Abs…
…sondern erst mit Ablauf der für den Gebrauch des Beförderungsmittels vereinbarten Zeit. Rz 1309: Demgegenüber liegt ein den Werkverträgen zuzurechnender Beförderungsvertrag in allen jenen Fällen vor, in welchen zwischen dem Auftraggeber und dem Beförderungsunternehmer eine Einigung über die Beförderung von Personen (oder Gütern) von einem…
…Passagiers entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Rz 4: Die Flugabgabe ist eine Abgabe im Sinne der BAO. Nach § 207 BAO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist fünf Jahre. Die Festsetzungsverjährung kann durch Amtshandlungen verlängert werden. Für hinterzogene Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Rz 5: Die sachliche ZuständigkeitZuständig für…
…seien sämtliche Luftfahrzeuge zu verstehen, welche zur gewerblichen Beförderung von Personen und Gütern zugelassen seien. Das streitgegen-ständliche Flugzeug dürfe aufgrund der übernommenen Halterschaft des Operators auch nur für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Gegen die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen beantragte die Bf. jeweils fristgerecht die Vorlage der…
…jener Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Solche Fahrten verlieren ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr auch dann nicht, wenn sie…
…des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.), Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt 1.2.2.), Absetzfahrten (Abschnitt 1.2.3.) und Abholfahrten (Abschnitt 1.2.4.) sowie alle sonstigen nicht unter den Begriff "Kraftfahrlinienverkehr" fallenden gewerbsmäßigen Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen.