Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0631-L/07
Ein Sachverständiger für Ladungssicherung, Verpackungsprüfung und Restwertschätzung macht den Berufspilotenschein um schneller vor Ort zu sein und für den Mitflug von Speditionsmitarbeitern Entgelt zu verlangen - es liegen keine Fort- bzw. Ausbildungskosten vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-L/07vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef
Rathmayr, Steuerberater, 4070 Eferding, vom 2. April 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 16. März 2007 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt ein technisches Büro für
Elektrotechnik und ein sicherheitstechnisches Zentrum; als Sachverständiger
für Transport ist er für Speditionen im Bereich Ladungssicherung,
Verpackungsprüfung und Restwertschätzung tätig. Die
Sachverständigentätigkeit erfordert lt. seinen Angaben eine
möglichst rasche Verfügbarkeit vor Ort, er reist vielfach gemeinsam
mit den Qualitätsbeauftragten der Speditionen an. Niederlassungen der
Speditionen und mögliche Einsatzorte für die Zukunft sind die BRD,
Italien, Bulgarien, Ungarn, Tschechische Republik und Rumänien. Die Anreise
erfolgte bisher mittels Pkw des nunmehrigen Bw. Er verfügt
über eine Privatpilotenausbildung und einen Privatpilotenschein, weiters
absolviere er die Ausbildung zum Berufspiloten. Er beantragte, diese
Ausbildungskosten zum Berufspiloten als Betriebsausgaben abzuziehen bzw. machte
er den damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug geltend, was
anlässlich einer Betriebsprüfung von der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht als Betriebsausgaben qualifiziert wurde und in der Folge der
Vorsteuerabzug ebenfalls nicht erfolgte.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw. "nicht als Berufspilot tätig
sei und auch keine Einkünfte als Berufspilot erzielt, er hat auch nicht
vor, in Hinkunft als Berufspilot tätig zu werden. Für jemanden, der
nicht als Berufspilot tätig ist und als solcher Flugzeuge der
Gewichtsklasse C oder der Gewichtsklasse D zu führen hat, macht es
hinsichtlich der fliegerischen Befugnisse und Berechtigungen keinen Unterschied,
ob er lediglich über den Privatpilotenschein verfügt oder über
den Berufspilotenschein. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der
Privatpilotenschein nur zum unentgeltlichen und nicht gewerbsmäßigen
Führen bestimmter Flugzeuge im Flug berechtigt (§ 28
Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958), während
der Berufspilotenschein berechtigt zum unentgeltlichen oder entgeltlichen, nicht
gewerbsmäßigen oder gewerbsmäßigen Führen bestimmter
Flugzeuge (§ 36 Zivilluftfahrt-Personalverordnung). Die durch den
Berufspilotenschein erworbene Berechtigung, für mitbeförderte Personen
Entgelte in Rechnung stellen zu können, erschließe ihm die
Möglichkeit, im ausgeübten Beruf als Sachverständiger
zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Er habe dadurch einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber anderen Mitbewerbern. Die Abgabenbehörde erster
Instanz stimmt den Sachverhaltsäußerungen in einer Stellungnahme zur
Berufung grundsätzlich zu. Mit Verweisen auf diverse Entscheidungen des UFS
und Erkenntnisse des VwGH wurde argumentiert, dass eine Abzugsfähigkeit der
geltend gemachten Kosten nicht zustehe, da eine Tätigkeit als Berufspilot
nicht angestrebt werde, sondern lediglich die Mobilität im bereits
ausgeübten Geschäftszweig verbessert werden solle. In einer
Gegenäußerung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Bw. seine Aufträge nur erhalte, wenn er 1. eine
"Mobilitätsgarantie für die Umsetzung von Gutachten" abgebe. 2.
Seien die Kosten zu beachten: Die Anmietung eines Flugzeuges samt Piloten
für diese Tätigkeit verursache wesentlich höhere Kosten: So koste
beispielsweise ein Flug Linz-Budapest-Linz bei einem gewerblichen
Flugunternehmen ca. 5.000,00 €, während bei einem Flug,
ausgeführt vom Bw. mit eigener Berechtigung als Berufspilot ca.
1.500,00 € zur Verrechnung kommen würden. Derartiges den
Auftraggebern anbieten zu können sei ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil
gegenüber anderen Mitbewerbern am Markt und diene daher wesentlich der
Sicherung seiner Einkünfte aus diesem Tätigkeitsfeld. Zu derartigen
Einsätzen reise ja nicht der Bw. allein an, Mitreisende seien
Fachkräfte der Speditionen für Qualitätssicherung, Iso- und
Abfallbeauftragte der Speditionen. Nicht rasche Verfügbarkeit vor Ort im
Fall einer Kontrolle oder eines Zwischenfalls bei einem Transport bedeute
verlängerte Stehzeiten des betroffenen Fahrzeuges und somit höhere
Kostenbelastungen für das Unternehmen. Allein diese raschere
Verfügbarkeit vor Ort im Bedarfsfall und der sich daraus ergebende
Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern dieser Leistungen waren die
Ursache dafür, dass sich der Bw. der Mühe, die mit der Erlangung des
Berufspilotenscheins verbunden war, unterzog.
In einem telefonischen Vorhalt wurde der Bw. ersucht,
Nachweise hinsichtlich der Abgabe einer Mobilitätsgarantie für die
Umsetzung von Gutachten gegenüber seinen Auftraggebern und der
Kostengünstigkeit durch vom Bw. durchgeführte Flüge zu erbringen
bzw. mitzuteilen, wer der Inhaber der von ihm geflogenen Flugzeuge sei, wie viel
Zeit zwischen Bestellung und Zurverfügungstellung eines Flugzeugs vergehe.
In einer dazu ergangenen Beantwortung wurde mitgeteilt: Ad
1./Auftraggeber: Eine Spedition bestätigte, dass in Aussicht gestellt sei
mit dem Bw. als Sachverständigem auf seinem Gebiet "künftig in allen
inländischen und im Speziellen auch in den im Ausland befindlichen
Niederlassungen vertraglich zusammen zu arbeiten". Diese würden aus
Zeitgründen und wegen der großen Entfernung auf Grund der
Berufspilotenlizenz durch den Bw. angeflogen, der Transport mit dem Flugzeug
für Speditionsmitarbeiter sei angedacht. Ad 2./Kosten: Nachweise
hinsichtlich der Flugkosten bei einem gewerblichen Flugunternehmen für
einen Flug Linz-Budapest-Linz wurden nicht erbracht, dafür
Wien-Klagenfurt-Wien, Wien-München-Wien, Wien-Sofia-Wien,
Wien-Bukarest-Wien. Ad 3.: Lt. Angaben des Bws. seien die ihm zur
Verfügung stehenden Flugzeuge in Linz-Hörsching stationiert, die
Verfügbarkeit einer gewerblichen Flugmöglichkeit liege bei drei bis
sieben Tagen; die Mindestanzahl der fliegenden Besatzung bei gewerblichen
Flügen sei zwei, da er jedoch nicht Mitarbeiter der Charterfirma sei, falle
er nicht unter die "Verpflichtung der Doppelbesatzung". Die "Vorlaufzeit
für die Einsatzbereitschaft mit Flugzeug für organisierte Flüge
liegt bei zwei bis drei Tagen".
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO wurde
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
- Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
- Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10
EStG 1988 i.d.F. AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180 sind
Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufs abzielen.
- Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
- Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z. 2
lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen
ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd.
§ 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des EStG 1988 sind.
Es ist nun grundsätzlich festzustellen, ob die
Berufspilotenausbildung des Bws. als Aus- und Fortbildungsmaßnahme in
Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Sachverständigentätigkeit
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit zu sehen ist (dies
deshalb, da der Bw. glaubhaft ausführt, dass er die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufs nicht anstrebt). Die
Sachverständigentätigkeit des Bws. besteht in der Beurteilung diverser
Sachverhalte vor Ort. Seine Beauftragung mit der Ausübung der
Sachverständigentätigkeit durch seine Auftraggeber erfolgt auf Grund
diverser (geforderter) fachlicher Qualifikationen, nicht aber deshalb, weil er
über eine Privat- oder Berufspilotenausbildung verfügt. Er
bezweckt nun für seine Sachverständigentätigkeit einen
größeren Kundenanteil zu akquirieren, indem er durch persönliche
Flugabsolvierung (und allfällige Mitbeförderung von
Speditionsmitarbeitern) schneller vor Ort ist als andere Sachverständige,
die keine Pilotenausbildung haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass es ihm auch
vor Absolvierung der Berufspilotenausbildung frei stand, mit dem Flugzeug (auch
unter Mitnahme von Speditionsmitarbeitern) anzureisen und so ev. schneller
verfügbar zu sein als andere Sachverständigenkollegen, da es ihm -
unbestritten - frei stand, auch als Privatpilot Personen mitzubefördern, er
jedoch für die Personenbeförderung - im Unterschied zu Berufspiloten -
kein Entgelt verlangen durfte.
A) Wenn also die schnellere Verfügbarkeit vor Ort -
samt Personenmitbeförderung - seine Wettbewerbsaussichten verbessern
würde, wäre lt. obiger Ausführungen eine Berufspilotenausbildung
obsole; die Privatpilotenausbildung und in der Folge schnellere
Verfügbarkeit vor Ort samt Personenmitbeförderung scheint jedoch in
Wahrheit diesen Wettbewerbsvorteil nicht im gewünschten Ausmaß
gebracht zu haben, weshalb der Bw. nun plante, nach erfolgter
Berufspilotenausbildung gegen Entgelt Speditionsmitarbeiter mitzubefördern
(die er bisher als bloßer Privatpilot nur kostenlos mitbefördern
durfte). Schon allein diese unlogische Argumentation des Bws. kann nicht dazu
führen, die Ausgaben für die Berufspilotenausbildung als durch den
Betrieb des Sachverständigen veranlasst zu qualifizieren, da nicht
einsichtig ist, dass Klienten ihn nun vermehrt engagieren werden, wenn seine
Leistungen "teurer" werden durch die Verrechnung von Kosten für
mitfliegende Speditionsmitarbeiter (die angeblich schnellere Verfügbarkeit
vor Ort auf Grund der Möglichkeit, mit einem Flugzeug anzureisen anstatt
mit einem Pkw zu fahren, bestand ja bereits wie die Möglichkeit zur -
kostenlosen - Mitnahmen von Speditionsmitarbeitern vorher durch die
Möglichkeiten des Privatpilotenscheins). Es ist auf Grund der
Lebenserfahrung und der Kenntnis der wirtschaftlichen Prozesse nicht
vorstellbar, dass Klienten für dasselbe Angebot bei erhöhten Preisen
(für Mitbeförderung von Speditionsmitarbeitern) erhöhtes
Anbotsinteresse zeigen sollen. Wenn der Bw. das o.a. Schreiben einer
Spedition vorweist, so ist daraus nicht ersichtlich, dass diese Spedition auf
jeden Fall und gegen Entgelt ihre Mitarbeiter vom Bw. befördern lassen will
("......... der Transport mit dem Flugzeug für Mitarbeiter ist angedacht"),
sowie bringt der Satz in diesem Schreiben, wonach "die Niederlassungen aus
Zeitgründen und wegen der großen Entfernungen ............ mit dem
Flugzeug angeflogen werden, da er über eine Berufspilotenlizenz
verfügt" nichts für die Berufung, da - w.o.a. - auch mit einer
Privatpilotenlizenz dieser Effekt erreicht werden kann. Es ist in der
Folge auch nicht auf die Verfügbarkeit von Flugzeugen, "Vorlaufzeit
für Einsatzbereitschaft" u.ä. einzugehen.
B) Des Weiteren ist grundsätzlich auszuführen,
dass die Tätigkeit eines Berufspiloten ein eigenständiges Berufsbild
(wie o.a.) bietet. Selbiges ist zu sagen bezüglich der
Sachverständigentätigkeit des Bws., die auf fachliche Kenntnisse im
Bereich der Ladungssicherung, Verpackungsprüfung und Restwertschätzung
abstellt. Keinesfalls jedoch ist mit dieser
Sachverständigentätigkeit im fachlichen Bereich das Pilotieren eines
Flugzeugs (egal ob mit Privat- oder Berufspilotenschein) verbunden. Es
kann in der Folge keinesfalls bei Ausbildung zum Berufspiloten die Fortbildung
zum Sachverständigen im geschilderten Bereich des Bws. erreicht werden.
Dies wird gestützt durch das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2002,
2001/15/0184, wonach Fortbildung dann vorliegt, wenn jemand seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden: Die beruflichen Kenntnisse des Bws. lagen
eindeutig im Bereich der Sachverständigentätigkeit und wurde er auch
in diesem Bereich von seinen Klienten engagiert - hätte er nur eine
Pilotenausbildung, würden seine Klienten ihn nicht engagieren, da sie ihn
ja als Sachverständigen brauchen. Sollte der Bw. nun der Meinung
sein, dass die Kosten für die Berufspilotenausbildung Ausbildungskosten
sind, so ist zu untersuchen, ob der Beruf des Berufspiloten mit dem Beruf des
Sachverständigen im o.a. Fach in Zusammenhang steht (Doralt, EStG,
Kommentar, Band II, § 16 Tz. 203/3 ff), wobei ein
Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahmen mit der konkret ausgeübten oder
einer damit verwandten Tätigkeit dann gegeben ist, wenn die erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten
verwendet werden können (Tz. 203/4/1, a.a.O.): Dass die im Zuge der
Berufspilotenausbildung erworbenen Kenntnisse keinesfalls in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der Sachverständigentätigkeit verwertet werden
können ist evident: Bei der vom Bw. ausgeübten und oben geschilderten
Sachverständigentätigkeit können Kenntnisse des Flugwesens, die
der Bw. bei Ausbildung zum Berufspiloten erwirbt, nicht einfließen, da
seine Thematiken dieses Sachverständigenfachwissen nicht
betreffen. Es liegen in der Folge hinsichtlich der Kosten durch Erlangung
des Berufspilotenscheins auch keine Berufsausbildungskosten vor. Es sind
in der Folge diese Kosten als nicht abzugsfähige Ausgaben gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zu
qualifizieren, da sie mangels Qualifikation als Berufsausbildungs- oder
Fortbildungskosten auf Grund ihres Vorliegens im persönlichen Bereich des
Bws. seine Lebensführung betreffen, wobei auf Grund obiger
Ausführungen ad A) nicht davon auszugehen ist, dass die Kosten zur
Erlangung des Berufspilotenscheins seine wirtschaftliche Stellung als
Steuerpflichtiger mit sich bringt und die Berufspilotenausbildung (ebenfalls auf
Grund der Ausführungen ad A) zum dadurch teureren Angebot seitens des Bws.)
auch nicht zur Förderung seines Berufs als Sachverständiger
erfolgt. Es war in der Folge auf Grund der Qualifizierung als nicht
abzugsfähige Ausgaben gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 auch der Vorsteuerabzug nicht möglich, da die
erbrachte Leistung nicht als für das Unternehmen des Bws. ausgeführt
gilt (§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1988). -
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 4.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Sachverständiger für LadungssicherungVerpackungsprüfung und RestwertschätzungPrivatpilotBerufspilotenausbildungMitflugmöglichkeit für Personen gegen Entgeltkeine Fort- bzw. Ausbildungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-L/07
- Stammnummer
- 32230
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF