…1996 hat sich Dr. X für diese Veranlagungsjahre des sogenannten Zwei- bzw. Mehrkontenmodells bedient, indem er von einem betrieblichen Einnahmenkonto jährlich bis zu ATS 6 Millionen Entnahmen in Form von Barbeträgen zwischen ATS 50.000,00 bis 100.000,00 vorgenommen hat, welche er auf…
…467,27 für fremdfinanzierte Medikamentenzahlungen und die Kredittilgung verwendet wurde. Entnahmen iHv ATS 650.000,00 oder 32,77% der Kreditsumme seien durch Verwendung des sog. „Mehrkontenmodells“ fremdfinanziert worden, da der zeitliche Zusammenhang zwischen Entnahmen und fremdfinanzierten Medikamentenzahlungen ab 7/1998 bestehe und der Bf…
…befindet. Der Steuerberater vermutet, dass ein Aktenvermerk damals nicht angefertigt worden ist, weil im Jahr 1996 nach dem Stand der Rechtsprechung zum "Zwei- oder Mehrkontenmodell" kein Fremdfinanzierungskostenanteil auszuscheiden war (vgl. Niederschrift/Berufungsverhandlung). Wird eine Tatsache bekannt, die keine Rechtsfolgen auslöst, ist das Verfassen eines Aktenvermerkes…
Lieferverkehr a) Grundtatbestände Rz 847: Der Lieferverkehr zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber löst - von den Fällen des Vorteilsausgleichs (siehe Rz 666 bis 675) abgesehen - dann eine verdeckte Ausschüttung aus, wenn die Körperschaft vom Anteilsinhaber zu teuer kauft oder an den Anteilsinhaber zu billig liefert. Eine verdeckte…
6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) 6.2.1. Spaltungsstichtag 6.2.1.1. Allgemeines Rz 1658: Spaltungsstichtag ist jener Tag, der im Spaltungsplan oder im Spaltungs- und Übernahmsvertrag als jener Tag festgelegt ist, an dem die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der…
7.2. Alternative Verfahren für Versicherungsverträge (§ 48 GMSG) Rz 47: Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge sowie Beteiligungen an Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen gelten als Finanzvermögen im Sinne des § 60 GMSG. Die in § 48 Abs. 1 GMSG spezifisch angeführten Versicherungsverträge, für die bei der Erfüllung der Meldepflichten die in…
5.5.13.4 Zweikontenmodell Rz 1433: Die obigen Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige des so genannten Zweikontenmodells gezielt bedient. Das Wesen dieses Modells besteht darin, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben über zwei verschiedene Konten geleitet werden. Vom Konto, auf das die Betriebseinnahmen…