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UFSZ3K ZRV/0112-Z3K/05Berechnung der Transportzeit bei einem Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)16.02.2009

…Anhangs der Richtlinie 91/628 ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der…

UFSZ3K ZRV/0110-Z3K/05Beurteilung eines Transportplans mit Vorabeintragungen über den Zeitpunkt der Versorgung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)10.02.2009

…Anhangs der Richtlinie 91/628 ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der…

UFSZ3K ZRV/0113-Z3K/05Beurteilung eines Transportplanes mit Vorabeintragungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)12.02.2009

…Anhangs der Richtlinie 91/628 ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der…

UFSZ3K ZRV/0114-Z3K/05Kürzung der Ausfuhrerstattung wegen eines teilweise richtlinienwidrigen Tiertransportes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)12.02.2009

…Dieser Sachverhalt ist in der RL 91/628/EWG, Kapitel VII Abschnitt 48 Nummer 7 Buchstabe b), wie folgt geregelt: "Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen…

UFSZ3K ZRV/0111-Z3K/05Beurteilung eines Transportplanes mit Vorabeintragungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)12.02.2009

…Anhangs der Richtlinie 91/628 ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der…

UFSZ3K ZRV/0115-Z3K/05Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung für einen richtlinienkonformen Tiertransport
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)02.02.2009

…Dieser Sachverhalt ist in der RL 91/628/EWG, Kapitel VII Abschnitt 48 Nummer 7 Buchstabe b), wie folgt geregelt: "Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen…

UFSZ4I ZRV/0146-Z4I/03Einrechnung der Fährzeit in die Gesamttransportzeit in Fällen der Tierschutz-RL, 91/628/EWG, Anhang Kapitel VII Z 48 Nr 7 Buchstabe b
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)15.03.2004

…Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt. b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der…

UFSZ3K ZRV/0172-Z3K/06Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen als Voraussetzung für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung
geltende FassungUFS-EntscheidungenVorlagebeschluss (EuGH)04.05.2006

…Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft für auf Ferry Boats beförderte Tiere eine Ruhezeit von zwölf Stunden nach Entladen im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe vorgesehen. Diese Regelung ist klar und eindeutig. Es scheint vor allem, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat…

GK-04001.1. Linienverkehr
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a)die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte; b)die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt; c)die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und…

GK-04201.1. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a)die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte; b)die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt; c)die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und…

GK-04201.2. Linienverkehr im EU/EWR-Bereich und der Schweiz
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…mit Kraftomnibussen, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98 bedürfen der Linienverkehr und die Sonderformen des Linieverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmen nicht vertraglich geregelt sind, einer Genehmigung. (2) Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt der zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) des Mitgliedstaates, in…

GK-0420Anlage 1
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

Anlage 1 Genehmigung für Linienverkehre zwischen Mitgliedstaaten [Grafik]   [Grafik]  

GK-04101. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGENBegriffsbestimmungen 1.1. Linienverkehr Als Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 203/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2006, gilt die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten…

GK-04201.2.2. Gemeinschaftslizenz
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat oder b)in einem dieser Staaten gemäß dessen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zum innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehrberechtigt ist. (2) In Österreich wird die Gemeinschaftslizenz für den Linienverkehr vom…

GK-04202.1. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

2.1. Begriffsbestimmungen Siehe Abschnitt 1.1. Hinweis: Im Gegensatz zum EU-Regime fallen die dort als "Sonderformen des Linienverkehrs" genannten Verkehre hier unter das österreichische Gelegenheitsverkehrsgesetz.

GK-04001.2. Gelegenheitsverkehr
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.2. Gelegenheitsverkehr (1) Gelegenheitsverkehr ist jener Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Solche Fahrten verlieren ihre Eigenschaft als…

GK-04001. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Bestimmungen unterscheiden nur zwischen Linienverkehr (inkl. Sonderformen des Linienverkehrs) sowie Gelegenheitsverkehr und Werkverkehr. Diese Definitionen gelten für alle Verkehre zwischen den Mitgliedsstaaten der EU/EWR sowie für Verkehre zwischen dem Niederlassungsstaat des Verkehrsunternehmens und einem Nicht-EU/EWR-Staat auf dem Gebiet der EU/EWR…

GK-04002. Grenzüberschreitende Personenverkehre
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind folgende Verkehrsdienste genehmigungspflichtig: Linienverkehre (Abschnitt 1.1. Abs. 1) und Sonderformen des Linienverkehrs (Abschnitt 1.1. Abs. 2), die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich vereinbart sind. Der Umfang der Genehmigungspflicht ist auch aus der…

GK-04201.1.2. Linienfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.1.2. Linienfahrzeuge (1) Als Linienfahrzeuge gelten a)Omnibusse, b)Omnibusanhänger und c)Gelenkkraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.

GK-04201. EU/EWR-Bereich, Schweiz
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…die von im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten für Verkehrsdienste, deren Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR oder der Schweiz liegen. Der EU/EWR-Bereich umfasst folgende Länder: Belgien Bulgarien Deutschland Dänemark…