9.1.3.9 Dienstreisen Rz 656: So weit Reisekostenersätze die im § 26 Z 4 EStG 1988 angeführten Sätze übersteigen, sind sie steuerpflichtiger Arbeitslohn und als laufender Bezug zu versteuern. Nach dem Kollektivvertrag ist grundsätzlich der Überlasser zum Ersatz von Reisekosten verpflichtet. Werden Reisekostenersätze im…
…nicht dessen Arbeitnehmer; VwGH 6.7.1956, 0954/54). Rz 5223: Die so genannten Klassegebühren gehören sowohl beim Assistenzarzt als auch beim Primararzt grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (neben den Dienstbezügen erhaltener Arbeitslohn von dritter Seite; VwGH 19.1.1984, 83/15/0113…
…Weiters wird ausgeführt: „Die Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch beim Assistenzarzt als auch beim nicht ärztlichen Personal grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (neben den Dienstbezügen erhaltener Arbeitslohn von dritter Seite (siehe EStRl 5223). Allerdings wird im Bereich der Verrechnung von Klassegeldern…
…Auf Vorhalt des Finanzamtes legte der Bw. in der Folge Kontoblätter bzw. eine Aufstellung der im Jahr 1998 weitergegebenen Klassegebühren vor. Laut Konto 6450 hat der Bw. an die untergeordneten Ärzte im Juni 1998 12.334,28 S, im Juli 1998 247.841,58 S…
…Abs. 7 EStG 1988, wenn nach dem Erwerb wesentliche Adaptierungen sowie Anschaffungen getätigt werden. Beispiel 3: Ein angestellter Spitalsarzt hat bereits bisher am selben Standort eine freiberufliche Tätigkeit, und zwar den Bezug von Klassegebühren ausgeübt. Die Eröffnung einer Kassenpraxis ist als Betriebseröffnung iSd § 18 Abs…
…sein, als sie der Höhe und dem Leistungsanspruch nach Pflichtversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Höhere Beiträge, die zur Abdeckung höherer Leistungen (zB Kosten für Klassegebühren) anfallen, sollten hingegen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein, zumal die Abdeckung dieser Leistungen nicht in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung…
…Einhebung der Sonderklassegebühren durch die Krankenanstalt führe auf Grund dieser Sonderregelung nicht zu Umsätzen der Krankenanstalt. Der Umstand, dass die Krankenanstalt bei der Einhebung der Klassegebühren mitgewirkt habe, schließe die Entstehung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Arzt und dem Sonderklassepatient (bzw. dessen Privatversicherung) nicht aus (vgl…
…ausländischen Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den in Österreich unter Progressionsvorbehalt zu stellenden deutschen Renteneinkünften berücksichtigt werden. Höhere Beiträge, die zur Abdeckung höherer Leistungen (zB Kosten für Klassegebühren) anfallen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Abdeckung dieser Leistungen fällt nicht in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung…
…wenn z.B. von einem Freiberufler mit geringem Patientenstock eine Ordination mit größerem Patientenstock übernommen werde. Ebenfalls liege eine Betriebseröffnung vor, wenn ein angestellter Spitalsarzt, der bisher Klassegebühren bezogen habe, eine Kassenpraxis eröffne. Eine Kopie der Rz. 316 des zitierten Kommentars werde beigelegt. Daraus ergebe…
…Patienten gedient, sondern es seien dort ausschließlich Beratungsgespräche als Vorbereitung auf die Einweisung der Patienten als Privatpatienten in die Klinik geführt worden. Die Einnahmen daraus hätten sich aus den Klassegebühren ergeben. Die wissenschaftliche Tätigkeit sei unentgeltlich erfolgt, die Vorträge seien nicht honoriert worden. Durch diese…
10.14. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG) 10.14.1. Gegenstand der Gebühr Rz 680: Die Gebühr für Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) ist eine Pauschalgebühr; neben dieser fallen im Zulassungsverfahren keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Rz 681: Nach…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache E., gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 15. Mai 2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2013 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Frau Bf gegen den Bescheid des FA Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 17.05.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2012) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Eine Revision…
10.15. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG) 10.15.1. Gegenstand der Gebühr Rz 710: Der Tatbestand umfasst Schriften und Amtshandlungen (Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer - siehe Rz 713). Die Gebühr für Führerscheine ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach…
5 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben Rz 677: Für die Erhebung von Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielabgabenVerkehrsteuern ist das Finanzamt für Gebühren, VerkehrsteuernÖsterreich zuständig (§ 60 Abs. 1 Z 2 und GlücksspieliVm § 61 Abs. 2 Z 2 BAO in Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, Tel. 01/71125…
27.3.2.1.3. Besondere Bestandteile des Entgelts 27.3.2.1.3.1. Betriebskosten als Nebenleistung Rz 1302: Die Betriebskosten (zB Beheizungs- und Warmwasserkosten) sind grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Bestandnehmer ausdrücklich zur Zahlung der Kosten im Bestandvertrag verpflichtet. An…
10.15.2. Höhe der Gebühr 10.15.2.1. Pauschalgebühr Rz 714: Die Gebühren für weitere gebührenpflichtige Tatbestände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung der Schrift selbst anfallen, wie auch die dabei entstehende Verwaltungsabgabe des Bundes (§ 76 AVG iVm BVwAbgV), werden in einem…
15.4.5.21 Lehrbeauftragte Rz 992: § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt. Es ist daher vorrangig zu prüfen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden A und die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter B und C in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zachmann & Partner Rechtsanwälte, Fritzstraße 2, D-82140 Olching, über die Beschwerde vom 5. Februar 2016…
5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, SportSportausübung, Freizeitaktivitäten, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht…