Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3959-W/02
Abzugsfähigkeit von Gutscheinen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3959-W/02vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Christiane Böhler, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 1998
vom 31. Juli 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird für 1998 festgesetzt mit
27.503,32 €
(378.454 S).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Facharzt für innere Medizin. Er erzielt Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
als Primararzt in einem Krankenhaus.
Der Bw. wies in seiner
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 1998 Einnahmen aus selbständiger
Arbeit (Honorare, Extragebühren und Kostenersätze) in Höhe von
1,675.271 S aus. Er brachte von seinen Einnahmen unter anderem folgende
Betriebsausgaben in Abzug: "Extragebühren an Ärzte" in Höhe von
426.414 S sowie "sonstige Extragebühren, Palmers-Gutscheine" in
Höhe von 206.200 S.
Auf Vorhalt des Finanzamtes gab
der Bw. bekannt, dass er von den vereinnahmten Extragebühren Anteile an die
untergeordneten Ärzte sowie an das sonstige Personal an der Station
(Krankenschwestern, technisches Personal und Kanzleipersonal) bezahlt. Im
Dezember 1998 habe er an das sonstige Personal zusätzlich
Palmers-Gutscheine in Höhe von 83.700 S übergeben.
Im Einkommensteuerbescheid 1998
wurden die oben angeführten Aufwendungen für die Palmers-Gutscheine
mit der Begründung nicht anerkannt, es sei nicht dargetan worden, inwieweit
hierbei eine überwiegende betriebliche Veranlassung gegeben ist und warum
die Weitergabe der Anteile an den vereinnahmten Extragebühren in Form von
Gutscheinen erfolgt ist. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um
nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988
handelt.
Der Bw. erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 Berufung mit der Begründung, die betriebliche
Veranlassung für die Übergabe der Palmers-Gutscheine an das sonstige
Personal sei gegeben. Die Gutscheine seien zu Weihnachten dem sonstigen Personal
übergeben worden. Es handle sich hiebei um Zahlungen gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 und in keiner Weise um Aufwendungen im
Sinne des § 20 EStG 1988.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Oktober 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus, bei den
Palmers-Gutscheinen handle es sich um Anteile des sonstigen Personals an den
Klassegeldern und nicht um Geschenke. Auch in den Vorjahren sei immer ein Anteil
an die untergeordneten Ärzte und das übrige Krankenhauspersonal
weitergegeben worden, da ja alle an der Betreuung der Klassepatienten beteiligt
sind.
Nach der Aktenlage hat der Bw.
in den Jahren 1996 und 1997 an das sonstige Personal Extragebühren in
Höhe von 203.500 S bzw. 248.000 S weitergegeben. In diesen
Beträgen waren keine Aufwendungen für Gutscheine enthalten.
Auf Vorhalt des Finanzamtes
legte der Bw. in der Folge Kontoblätter bzw. eine Aufstellung der im Jahr
1998 weitergegebenen Klassegebühren vor.
Laut Konto 6450 hat der Bw. an
die untergeordneten Ärzte im Juni 1998 12.334,28 S, im Juli 1998
247.841,58 S und im Dezember 1998 166.238,38 S überwiesen.
An das sonstige Personal wurden
laut Konto 6460 im Juli 1998 insgesamt 122.500 S (davon an die einzelnen am
Kontenblatt namentlich angeführten Personen Beträge zwischen 3.000
S und 8.000 S) überwiesen. Zusätzlich wurden an das
sonstige Personal am 16. Dezember 1998 Palmers-Gutscheine in Höhe
von 2.500 S pro Person überreicht. Die Gutscheinempfänger sind in
der vorgelegten Aufstellung namentlich angeführt.
Strittig ist, ob die
Aufwendungen für die Palmers-Gutscheine in Höhe von insgesamt
83.700 S als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung
gehören zu den Aufwendungen für die Lebensführung beispielsweise
auch Aufwendungen eines Primararztes für Weihnachtsgeschenke an das
Krankenhauspersonal (vgl. VwGH 26.1.1981, 2157/79, ÖStZB 1982, 71;
VwGH 26.4.1994, 91/14/0036, ÖStZB 1994, 740).
Nicht unter das Abzugsverbot
des § 20 EStG 1988 fallen Aufwendungen, die überwiegend
Entgeltcharakter haben (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 87 zu § 20 EStG 1988).
Im gegenständlichen Fall
spricht für den Entgeltcharakter der strittigen Aufwendungen insbesondere
der Umstand, dass die im Jahr 1998 weitergegebenen Extragebühren (inklusive
Gutscheine) in etwa gleich hoch waren, wie die in den Vorjahren
ausschließlich in Form von Geld ausbezahlten Extragebühren. Für
den Entgeltcharakter spricht weiters, dass nur ein Teil der Zuwendungen in Form
von Gutscheinen erfolgte sowie der für "Weihnachtsgeschenke" an das
Personal eher hohe Wert der Zuwendungen.
Motiv für die Weitergabe
eines Teiles der Klassegelder in Form von Gutscheinen in Höhe von
2.500 S pro Person war, wie in der Berufung ausgeführt, die Bestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, wonach der geldwerte Vorteil aus
der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen üblichen
Sachzuwendungen (soweit die betreffenden Kosten angemessen sind) bei den
Zuwendungsempfängern von der Einkommensteuer befreit sind. Über die
Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 bei den
Zuwendungsempfängern ist im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht
abzusprechen.
Da auf Grund der obigen
Ausführungen von einer wirtschaftlichen Grundlage der strittigen
Zuwendungen auszugehen ist, liegen keine Geschenke vor und es ist die
betriebliche Veranlassung anzuerkennen.
Der Berufung war daher Folge zu
geben.
Beilagen: 2
Berechnungsblätter
Wien,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3959-W/02
- Stammnummer
- 5291
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF