…sohin im Streitjahr 2016, fällig wurde. Der Bf beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2016 die Berücksichtigung der im Jahre 2016 anerlaufenen Kosten für das Karrierecoaching (€ 7.500) als Werbungskosten. Im Einkommensteuerbescheid 2016 blieb den begehrten Aufwendungen die Anerkennung versagt. Das Finanzamt verwies dabei auf…
…im Job Leistungsgerechte Entlohnung Unbundling/Netzgesellschaft Abschlussgespräch mit Zielevaluation". Das Finanzamt verweigerte das Begehren des Berufungswerbers im angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass die beantragten Aufwendungen (Karrierecoaching) gemäß § 20 EStG 1988 nicht als Werbungskosten anerkannt hätten werden können, da diese Aufwendungen für Weiterbildung in Fertigkeiten…
…Hinsichtlich der Kosten für das Karrierecoaching beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde; in Bezug auf die Kosten des Masterlehrgangs beim WIFI beantragte die belangte Behörde, die Kosten als Werbungskosten anzuerkennen. Beschluss Mit Beschluss vom 11.10.2024 wandte sich das Bundesfinanzgericht an die…
…1.618,00 € Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2005 bis 2008 wurden diese Beträge nicht einkünftemindernd berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, Aufwendungen für ein Persönlichkeitstraining seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Seminarprogramme keine berufsspezifischen Inhalte erkennen ließen. Auch aus dem Umstand…
…In der Berufung wurden ua. Kosten für Einzelcoaching ("Mitarbeiterführung", "Kommunikation und Verkauf im Angestelltenverhältnis") in Höhe von insgesamt 9.120 Euro als Werbungskosten geltend gemacht. Nach ausführlicher Diskussion der Sach- und Rechtslage schränkte der Bw. im Zuge des Erörterungsgesprächs vom 14. Dezember 2010 sein Berufungsbegehren…
…Bw. ist Geschäftsführer und erfüllt als solcher zahlreiche Führungsaufgaben. Der Bw. hat bereits in der Vergangenheit im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung regelmäßig Coaching-Stunden in Anspruch genommen, welche vom Finanzamt bisher auch als Werbungskosten anerkannt worden waren. Im konkreten Fall hat sich der Bw. für…
…seiner Ausbildung zum Coach bei Dr. A H stellten eine Unterstützung und Wissenserweiterung für seine beruflichen Aufgaben dar. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 wurden diese Beträge vom Finanzamt mit nachstehender Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt: "Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen…
5.9.14.8 Absetzbare Aufwendungen Rz 365: Als Werbungskosten kommen in Betracht: Unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung (siehe auch Rz 339). Kosten der Anschaffung von Hilfsmittel wie zB…
…Aufwendungen tatsächlich erwachsen seien, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden gewesen sei und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen habe. Die Geltendmachung der beantragten Bewirtungskosten als Werbungskosten sei schon deswegen nicht möglich, weil den Rechnungen nicht zu entnehmen sei, wer an den Besprechungen…
…Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) machte in der Arbeitnehmerveranlagung 2009 unter anderem die Aufwendungen für einen Coaching-Lehrgang (Dauer März 2009 - Juni 2010) in Höhe von € 8.544 sowie für ein Individualcoaching in Höhe von € 420 (7 Stunden à 60 €) als Werbungskosten geltend…
…abgeändert. Entscheidungsgründe In seiner elektronischen Abgabenerklärung 2011 vom 2. Juli 2012 machte Berufungswerber unter anderem € 4.800,00 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Einem Vorhalt des Finanzamtes vom 30. Juli 2012 folgend legte der Berufungswerber einen Nachweis über den erfolgreichen…
…die steuerliche Anerkennung der Kosten für die Ausbildung zum Coach nicht möglich. Die Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung. Sie beantragte die Fortbildungskosten für die "Diplomausbildung zum Coach" als Werbungskosten anzuerkennen. Da sie zukünftig verstärkt im Bereich Personalentwicklung tätig sei, sei diese Ausbildung Voraussetzung…
…mit Mitarbeitern, Arbeitsessen mit Mitarbeitern/Seminar, Fahrtkosten (Fortbildung W.) etc., sowie Fortbildung/Coaching-Honorarnote bzw. Fortbildung/Coaching-Seminarpauschale zusammensetzen. Folgendende Ausgabenpositionen wurden durch das Finanzamt als Werbungskosten nicht anerkannt: 1. Fachliteratur betreffend Coaching 2. Seidenbild 3. 30 % der geltend gemachten Kosten für Fotomaterial 4. 40…
… 20 EStG) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Auch wenn die Teilnahme für Ihre Tätigkeit nützlich oder notwendig war, wird dadurch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten als Werbungskosten nicht gerechtfertigt." Daraufhin stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…berufliche Notwendigkeit der Aufwendungen. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Im gegenständlichen Fall war eine diesbezügliche Prüfung nicht…
…umfassende Ausbildung sei heutzutage Grundlage für ein erfolgreiches Unternehmertum und sollten daher die "damit verbundenen Kosten absetzbar sein". In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006 und 2007 wurden die vorstehenden Kosten mit nachstehender Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt: Aus dem vorgelegten Ausbildungsprogramm lasse sich erkennen…
…es für Zwecke der Beurteilung als Werbungskosten nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar waren oder freiwillig auf sich genommen wurden (siehe soeben zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Die strittigen Aufwendungen aus dem Titel der "Ausbildung zum Coach" waren daher als Werbungskosten anzuerkennen und dem Berufungsbegehren…
…wenn eine Nächtigung erforderlich sei, würden für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sein. Die oben angeführten 448,80 € sind daher nicht abzugsfähig. Als Werbungskosten anerkannt werden die verbleibenden 935,46 €. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 4. Jänner 2011
…von der Bw. im Jahr 2005 getätigten Aufwendungen in Höhe von € 2.949,00 in einem ausreichend konkreten Zusammenhang mit der zukünftig ausgeübten Tätigkeit gestanden sind, weshalb ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten zulässig ist. Die Berufung war daher in diesem Streitpunkt stattzugeben. Im Übrigen…
…können Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind, weil sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, können zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt werden. Beispiel: Ein Versicherungsvertreter besucht eine technisch orientierte Fachhochschule. Das dort erlernte Wissen kann für den ausgeübten Beruf als Vertreter…