…D) haben sie ausgeübt bevor sie zum Berufspiloten ausgebildet wurden bzw. bevor sie im Jahr 2001 als Flugzeugpilot tätig wurden und welche Ausbildung (Beruf) hatten sie jeweils davor. Sie werden ersucht den Kreditvertrag zu KtNr. 3502601 301035 (aus dem die zugrunde liegenden Zinsen geltend gemacht…
…Sohn in dieser Zeit kein Studium absolvierte, dafür jedoch ein aufwendiges, kostenintensives Aufnahmeverfahren zur Ausbildung als Flugzeugpilot absolviert habe. Vom 31.8.- 4.9.2009 besuchte er bei der L einen Vorbereitungskurs für Verkehrsflugzeugführer mitsamt Berufsgrundlagenuntersuchung (BU), welche die nachstehenden Fachgebiete umfasst: Physik, Mathematik, Englisch, …
…ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Eignung erfordert. Die beiden Berufe erfordern grundsätzlich anders gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten. Als artverwandt könnte etwa der Berufswechsel vom Hubschrauberpiloten zum Flugzeugpiloten angesehen werden, nicht jedoch der Wechsel vom Bodenpersonal zum Luftpersonal. Aus der Aktenlage ist auch nicht erkennbar…
…der hohen Verantwortung ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Eignung erfordert. Als artverwandt wäre, an oben angeführten Beispielen anknüpfend etwa der Berufswechsel vom Hubschrauberpiloten zum Flugzeugpiloten anzusehen, nicht jedoch der Wechsel vom Bodenpersonal zum Luftpersonal. Aufgrund der damit nicht erkennbaren Artverwandtheit der beiden genannten Berufe…
Hat ein in Österreich ansässiger Flugzeugführer mit einer deutschen Flugvermittlungsfirma einen freien Dienstvertrag im Sinn von LStR 2002 Rz 977 abgeschlossen, auf Grund dessen er es übernommen hat, für Kunden der deutschen Flugvermittlungsfirma bei Bedarf Pilotendienste zu erbringen, dann wird hierdurch kein Dienstverhältnis im Sinn…
Verlegt ein Pilot deutscher Staatsangehörigkeit, der bei einer internationalen deutschen Luftfahrtgesellschaft tätig ist, nach Verehelichung mit einer Österreicherin den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" nach Österreich und wird er hiedurch in Österreich "ansässig", dann richtet sich die Besteuerung seiner Piloteneinkünfte nach jenen Grundsätzen, die bereits in…
Wird von einem deutschen Luftfahrtunternehmen ein in Deutschland ansässiger Pilot einem österreichischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsgestellungsverhältnisses überlassen, dann findet die Steuerzuteilungsregel des Artikels 15 Abs. 5 DBA-Deutschland auf die vom deutschen Arbeitgeber gezahlten Bezüge ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass das österreichische…
Ist ein in Österreich ansässiger Gleitschirmpilot für eine deutsche Firma als Werkspilot und Testflieger für neuentwickelte Schirme im Einsatz und nimmt er außerdem an einschlägigen Wettkämpfen teil, dann ist zunächst festzustellen, ob die deutsche Firma als steuerlicher Arbeitgeber auftritt oder ob ein Werkvertragsverhältnis vorliegt…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AA, Adresse, vom 10. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 12. Mai 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im…
Ein in Österreich ansässiger Pilot einer Airline mit Geschäftssitz in Hongkong, der für die Airline als in Frankfurt stationiert gilt (ohne dort aber über einen Wohnsitz zu verfügen) und der von Frankfurt aus laufend ca. 7 bis maximal 10 Tage weltweite Langstreckenflüge durchführt und sich…
Ist ein in der Schweiz ansässiger Pilot bei einer österreichischen Fluggesellschaft angestellt und wird er von dieser im internationalen Luftverkehr eingesetzt, so wird gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht an den von der österreichischen Gesellschaft gezahlten Pilotenbezügen Österreich zugeteilt. Die Bezüge sind…