Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0413-S/04
Berufung gegen Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-S/04vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Rudolf
Wallner, Wirtschaftstreuhänder, 5600 St. Johann/iPg., Sportplatzweg 1,
vom 25. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann im
Pongau vom 7. November 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid
für 2002 wurde aufgrund der vom Berufungswerber (Bw) A eingereichten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (für 2002)
die Einkommensteuer mit einer Gutschrift von € 756,32
festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich
bei den geltend gemachten Fortbildungskosten um Ausbildungskosten handle, die
nicht berücksichtigt werden konnten.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 25. November 2003
das Rechtsmittel der Berufung.
In der Begründung wurde
ausgeführt, dass es sich bei den Fortbildungskosten in Höhe von €
1.838,59 nicht um Ausbildungskosten, sondern um vorweggenommene Werbungskosten
handle. Bestehe ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer
zukünftig auszuübenden Tätigkeit, die über die bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgeht,
können Fortbildungskosten für diese Tätigkeit auch vor Antritt
des Dienstverhältnisses als vorweggenommen Werbungskosten
berücksichtigt werden. Da das Arbeitsverhältnis erst zu einem
späteren Zeitpunkt begonnen habe, wurden die Fortbildungskosten durch ein
Darlehen finanziert.
Es werde daher um Korrektur des
Bescheides für 2002 ersucht.
Mit Ersuchen um Ergänzung
vom 28. Jänner 2003 forderte das Finanzamt den Bw auf die nachstehenden
Fragen zu beantworten bzw. die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Darstellung
soweit Berufungsrelevant).
Dienstvertrag
mit C
Schriftliche
Einstellungszusage der C
Um
Mitteilung, wann genau die Ausbildung zum Berufspiloten erfolgt ist, wird
gebeten
Dieses
Ersuchen um Ergänzung wurde seitens des Bw mit Schriftsatz vom 1. März
2004 wie folgt beantwortet: Der Einstellungsvertrag liegt
bei. Eine schriftliche Einstellungszusage der C sei nicht
vorhanden. Die Ausbildung zum Berufspiloten: Ende Jänner 2000
- 6 Monate.
Daraufhin legte das Finanzamt
diese Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat - Außenstelle Salzburg -
ohne Erlassung einer Berufungsentscheidung vor.
Mit Vorhalt des UFS Salzburg
vom 1 Juni 2006 wurde der Bw aufgefordert die nachstehenden Fragen unter Vorlage
der erforderlichen Unterlagen zu beantworten:
"Welche Tätigkeit (z.B. bei der Fa. D) haben sie
ausgeübt bevor sie zum Berufspiloten ausgebildet wurden bzw. bevor sie im
Jahr 2001 als Flugzeugpilot tätig wurden und welche Ausbildung (Beruf)
hatten sie jeweils davor.
Sie werden ersucht den Kreditvertrag zu KtNr. 3502601
301035 (aus dem die zugrunde liegenden Zinsen geltend gemacht werden), aus dem
der Grund der Kreditaufnahme hervorgeht, vorzulegen.
Wie einer Lohnzettelanfrage zu entnehmen ist waren sie im
Jänner 2000 bis März 2000 bei der Fa. D als Arbeiter
angestellt. In der Vorhaltsbeantwortung gaben sie an, dass die Ausbildung
zum Berufspiloten "Ende Jänner - 6 Monate" (soll heißen bis
Juni 2000, oder bis Juli 2000?) dauerte. Die anlässlich der
Arbeitnehmerveranlagung 2002 in Ablichtung beiliegenden Rechnungen mit denen
Leistungen für Flugausbildung von der Fa. E abgerechnet wurden, stammen
jeweils vom 7. Dezember 1999. Sie werden daher um Aufklärung dieser
Widersprüche ersucht, bzw. um Angabe wann die Ausbildung zum Berufspiloten
erfolgt ist.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass abzugspflichtige
Werbungskosten bzw. vorweggenommene Werbungskosten (betreffend Veranlagungsjahre
vor 2003) nur dann vorliegen, wenn die Ausbildung konkret mit einer bereits
ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht (wobei dies nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen ist, z.B. Ausbildung eines Dachdeckers zum
Spengler) - also ein Veranlassungszusammenhang mit einer bereits
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit mit der konkreten
Bildungsmaßnahme besteht - also eine weitere Ausbildung zu einem
artverwandten Beruf erfolgt. Siehe dazu z.B. auch die Entscheidung des VwGH vom
21. Jänner 2004, Zl. 2000/13/0131, betreffend Ausbildungs - bzw.
Fortbildungskosten eines Linienpiloten.
Dass ein unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung wie oben dargestellter
Veranlassungszusammenhang vorliegt, wurde vom Berufungswerber bisher nicht
dargelegt".
Dieser Vorhalt wurde mit
Schriftsatz vom 26. Juni 2006 wie folgt beantwortet:
Der Bw habe zuerst die HTL
besucht, danach ca. 1,5 Jahre Rechtswissenschaften studiert und gelegentlich war
er als Ausfahrer bei der Firma D beschäftigt.
Diese zuletzt genannte Firma
sei in Konkurs gegangen, weshalb nicht beantwortet werden kann, warum der Bw bis
März 2000 geringfügig gemeldet war.
Die Ausbildung zum Berufpiloten
hat Ende Jänner begonnen und war der Bw bis Ende Juli in Amerika. Danach
hat er noch von August bis Oktober Kurse in Österreich besucht. Die
gesamten Kosten mussten bereits im Voraus bezahlt werden, daher ist auch das
Rechnungsdatum bereits aus 1999.
Der Kreditvertrag wurde
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 Ziff. 10 erster Satz EStG 1988 in der im
Jahr 2002 g F. lautet:
Aufwendungen für Aus
- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Bei den geltend gemachten
Kosten handelt es sich eindeutig um Ausbildungskosten und nicht wie der Bw
vermeint um Fortbildungskosten. Dies deshalb, da ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Schulbildung (HTL), dem eineinhalbjährigen Studium der
Rechtswissenschaften und der gelegentlichen Betätigung als Ausfahrer
(Kraftfahrer) einer Firma mit dem erlernen des Berufes eines Flugzeugpiloten
nicht gegeben ist. Der Bw hat diese Ausbildung zudem erst im 32. Lebensjahr
begonnen.
Derartige Kosten sind dann als
Werbungskosten anzuerkennen, wenn die Ausbildung konkret mit einer bereits
ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht (wobei dies nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen ist, z.B. Ausbildung eines Dachdeckers zum
Spengler)- also eine weitere Ausbildung zu einem artverwandten Beruf
erfolgt. Da der Bw nach dem Besuch der HTL ca. 1,5 Jahre
Rechtswissenschaften studiert hat und danach gelegentlich als Kraftfahrer
(Ausfahrer) in einem Arbeitsverhältnis stand, ist ein Zusammenhang mit
einer bereits ausgeübten Tätigkeit nicht gegeben. Die in Amerika
absolvierte Pilotenausbildung stellt daher eine Ausbildung zu einem neuen Beruf,
nämlich zum Berufspiloten, dar. Derartige Ausbildungskosten stellen
jedoch im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziff. 10 erster Satz EStG 1988 in der oben
ausgeführten Fassung keine Werbungskosten dar. Damit können die
geltend gemachten Kreditzinsen somit auch nicht als vorweggenommenen
Werbungskosten für den unbestritten ausgeübten Beruf als Pilot
anerkannt werden.
Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
7. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-S/04
- Stammnummer
- 23596
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF