RIS AI
4 Treffer1568 msnur geltende Fassungen
UStR 2000 Rz 1428–143310.3.8. Zirkusvorführungen und Schausteller
geltende FassungRichtlinien05.12.2022

…aus, doch gibt es Ausnahmen, wie etwa der Wiener Prater, oder auch Themen- und Freizeitparks (Westerncitys, Erlebniswelten usw.). 10.3.8.5. Umfang der Begünstigung Rz 1432: Zu den Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gehören Belustigungsgeschäfte und Fahrgeschäfte aller Art, wie Ringelspiele, Schaukeln, Grotten…

BFG RV/3100474/2024Kein begünstigter Steuersatz für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gemäß §10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 für einen „Indoor – Freizeitpark“ mit den Schwerpunkten Trampolin-Park, Parkour-Park und Freestyle-Park
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis01.09.2026

…ff zeige die Bandbreite an begünstigten Schaustellerleistungen auf. Umfasst seien beispielsweise auch Einzelleistungen wie Kinder-Bullenreiten im Rahmen eines größeren Angebots, aber auch die Angebote von Themenparks (Westerncitys und Erlebniswelten). 4.5. Die Behörde stelle darauf ab, dass entsprechend der Judikatur eine Vielzahl an Belustigungen…

BFG RV/1100154/2022Normalsteuersatz bei Betrieb eines Escape Rooms
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.11.2024

…Regel ihr Gewerbe nicht in einer ortsgebundenen festen Anlage aus, dennoch gibt es Ausnahmen, wie etwa bei Themen- und Freizeitparks (Westerncitys, Erlebniswelten, etc.) oder auch beim Wiener Prater, bei denen die einzelnen Unterhaltungsstationen ortsgebunden angeboten werden. Dieser Umstand der Ortsgebundenheit des Gewerbes stellt auch für…

UFSL RV/1355-L/09Unterliegen die Umsätze eines Indoor-Freizeitparks dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.03.2011

…die Leistungen nicht in einer ortsgebundenen festen Anlage angeboten. Als Ausnahmen davon führen die USR (RZ 1293 ff) jedoch beispielhaft an: Wiener Prater, Themen- und Freizeitparks (Westerncity, Erlebniswelten etc). Als begünstigungsfähig werden in den UStR genannt: Belustigungsgeschäfte, Fahrgeschäfte aller Art (Ringelspiel, Schaukeln, Grotten- und Geisterbahnen…