…Arbeitsstätte) ausgereicht hätte: Die Nennung bloßer Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden stellen keine ausreichenden Angaben dar, die eine Nachprüfbarkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ermöglichen würde, zumal sich auch die Ortsangaben in der bloßen Nennung der jeweiligen Stadt/des Ortes erschöpfen…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung anzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügten allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lasse, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig seien…
…überprüfen. So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine…
…den Dienstgeber und 42,00 Euro Kostenersatz seitens der ***1***). Zur Dokumentation hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein Fahrtenbuch vorgelegt. Dieses Fahrtenbuch weist Mängel auf, auf welche die belangte Behörde auch Zurecht verwiesen hat (bloße Ortsangaben ohne genaue Adresse, unterschiedliche Streckenlängen bei identer Destination)…
…ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt…
…So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine…
…Bf angefertigten Ausdrucken desselben weder das genaue Ziel der Fahrten noch deren konkrete Zweck ausreichend und einwandfrei dokumentiert. Bloße Ortsangaben (Angabe der jeweiligen Gemeinden) ohne näheren Hinweis darauf, welche Adresse konkret angefahren wurde erweist sich dabei als ebenso unzureichend wie das Unterlassen der Benennung der…
…Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen nach der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind…
…überprüfen. So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder…
…So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine…
…Adressangaben würden ebenso fehlen, wie die politischen Fahrtzwecke. Ortsangaben ohne identifizierbare Adresse würden eine Überprüfung der durchgeführten Fahrten auf ihre materielle Richtigkeit unmöglich machen. Die Angaben seien mangelhaft und als Nachweis der steuerlichen Anerkennung der Kosten nicht tauglich. Aus diesem Grunde seien auch die Differenztaggelder…
…"Spiel U 17", "Turnier", abgekürzte Ortsangaben wie Landessportschule ("LSS") oder Stadtsportanlage ("STAA") und eine Kilometerangabe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2012 wies das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs die Berufung als unbegründet ab: [Grafik] Hiergegen wurde mit Schreiben vom 21. März 2012 Vorlageantrag erhoben: "...Im Namen…
…März 2009 den Einkommensteuerbescheid 2007. Der Ansatz bloß des halben Sachbezugswertes wurde mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: "Die Korrektur des Lohnzettels unter Berücksichtigung des halben Sachbezugswertes des Dienstwagens konnte seitens des Betriebsstättenfinanzamtes nicht erfolgen, da die einwandfreie Nachvollziehbarkeit der Kilometerangaben zum Grenzwert von 5.000…
…Kilometerdifferenzen und Aufzeichnungedefizite in den Ziel-, Zwecks- und Ortsangaben aufweise, stellt kein geeignetes Beweismittel für eine Sachbezugsreduzierung dar. Diese informative Mitteilung wurde gleichzeitig auch dem Wohnsitzfinanzamt des Berufungswerbers übermittelt. Mit Bescheid vom 22.4.2009 führte das Wohnsitzfinanzamt des Berufungswerbers die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr…