33 AUSKUNFTSPFLICHT DER BEHÖRDE (§ 90 EStG 1988) Rz 1240: Auskünfte nach § 90 EStG 1988 werden im Einzelfall zu konkreten Fragen des Lohnsteuerabzuges erteilt (VwGH 14.10.1992, 90/13/0009). Zuständig für die Auskunftspflicht ist das für die Prüfung zuständige Finanzamt im Sinne des § 81…
…Fahrzeuglenkers sei am 18.6.2018 an der Abgabestelle von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen worden. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am 18.6.2018 begonnen und am 2.7.2018 geendet. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei keine Lenkerauskunft erteilt worden…
…Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am 13.02.2018 begonnen und am 27.02.2018 geendet. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist sei keine Lenkerauskunft erteilt worden. Bemerkt werde…
…Beiliegend übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des diesbezüglichen Zustellnachweises. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am 7.3.2016 begonnen und am 21.3.2016 geendet. Eine Auskunft sei innerhalb dieser Frist nicht erteilt worden. Eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer zur Verständigung vom Ergebnis des…
…worden. ***** Mit Vorhalt vom 19.4.2017 wurden dem Bf. der Inhalt der Aufforderungen zur Lenkerauskunft sowie die jeweiligen Daten der Zustellungen und des Beginns und Endes der Auskunftsfristen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich…
…Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 17.04.2025 nach einem Zustellversuch am 24.04.2025 bei der Postgeschäftsstelle 1225 Wien hinterlegt und ab dem 25.04.2025 zur Abholung bereitgehalten worden. Die zweiwöchige Auskunftsfrist begann daher am 25.04.2025 und endete am 09.05.2025…
…dass die Lenkererhebung nach einem Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt und ab dem 28.4.2023 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am 28.4.2023 begonnen und am 12.5.2023 geendet. Sollte der Bf einen Zustellmangel geltend machen…
…Familienmitglied handelt, mit diesem Kontakt aufzunehmen und eine zustellfähige Adresse zu erfragen. Dadurch, dass innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Auskunftsfrist lediglich eine unvollständige Lenkerauskunft erfolgte, haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines…
…über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Dadurch, dass innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Auskunftsfrist keine konkrete Person als Lenker angegeben wurde, haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da…
…erlangen können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am 7. Oktober 2022 begonnen und am 21. Oktober 2022 geendet. In seinem…
…verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen habe. Dadurch, dass innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Auskunftsfrist keine konkrete Person als Lenker angegeben worden sei, habe der Bf. der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht…
…11. Mai 2021 ist die 2-wöchige Auskunftsfrist, auf welche in dem Schreiben ausdrücklich hingewiesen wurde, am Dienstag, dem 25. Mai 2021 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Der Bf. hat binnen der zweiwöchigen Auskunftsfrist keine Lenkerauskunft erteilt. Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist kein Hinweis zu entnehmen…
…unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist. Dadurch, dass innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Auskunftsfrist keine Lenkerauskunft erteilt wurde, haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder…
…Beschwerdeführer am Begehen der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der zweiwöchigen Auskunftsfrist jeweils das Auskunftsersuchen zu beantworten. Auch dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, selbst von R**** A**** die Auskunft…
…beantwortet worden. Die Bf. brachte auch nicht vor, sie sei der geforderten Lenkerauskunft innerhalb der zweiwöchigen Auskunftsfrist nachgekommen, erblickt aber in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Verstoß gegen den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" und damit gegen Art. 6 EMRK. Mit der…
…zu betrachten. Der Bf. brachte auch nicht vor, die Zulassungsbesitzerin sei der geforderten Lenkerauskunft innerhalb der zweiwöchigen Auskunftsfrist nachgekommen, erblickt aber in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Verstoß gegen den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ und damit gegen Art. 6 EMRK. Mit…
…Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen habe. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei von der Bf am 4. Oktober 2018 persönlich übernommen und somit zugestellt worden. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am 4. Oktober 2018 zu laufen begonnen und am 18. Oktober 2018 geendet…
…habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am 1. März 2016 zu laufen begonnen und hätte am 15. März 2016…
…sei am 16.10.2017 hinterlegt und ab 17.10.2017 zur Abholung bereit gehalten worden. Die zweiwöchige Auskunftsfrist begann daher am 17.10.2017 und endete am 31.10.2017. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei keine Lenkerauskunft erteilt worden. Mit Schreiben…
…Die Beweisaufnahme hatte folgendes Ergebnis: Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 12.10.2016 wurde am 24.10.2016 von einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin (Eb*****) an der Abgabestelle übernommen. Die zweiwöchige Auskunftsfrist begann daher am 24.10.2016 und endete am 7.11.2016…