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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500461/2025

Lenkerauskunft fristgerecht erteilt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500461/2025vom 27.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 7. Juli 2025, Zahl: MA67/GZ StrafE/2025, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 7. Juli 2025 wurde dem Bf. als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** angelastet, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 17.04.2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 02.April 2025 um 11:52 Uhr in 1210 Wien, Scheffelstraße 26 gestanden ist, nicht entsprochen zu haben. Dem Bf. wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 angelastet und hierfür eine Geldstrafe von € 365,00 sowie Kosten des Verfahrens in Höhe von € 36,50 (Gesamtbetrag daher € 401,50) bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden verhängt Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBL Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Weiters ist gemäß § 2 Abs. 2 (Parkometergesetz 2006) die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach einem Zustellversuch am 24.04.2025 bei der Postgeschäftsstelle 1225 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem 25.04.2025 zur Abholung bereitgehalten worden. Am 28.04.2025 wurde das Schriftstück von Ihnen bei der Postgeschäftsstelle abgeholt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 25.04.2025 und endete am 09.05.2025. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde. In Ihrem Einspruch gaben Sie an, dass Ihnen das Ablaufdatum des an diesem Tag hinterlegten Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (Ausweisnummer AusweisNr. alt), welcher bereits mit 31.03.2025 abgelaufen war, entgangen ist und es sich dabei um ein unbeabsichtigtes Versehen handelt. Sie wendeten außerdem ein, dass Sie weiterhin im Besitz eines gültigen Behindertenpasses, ausgestellt vom Sozialministeriumservice, gültig bis 31.05.2028, Ausweisnummer AusweisNr. neu sind und Sie somit auch am 02.04.2025 berechtigt waren, die entsprechenden Parkvorteile zu nutzen, da lediglich die Verlängerung noch nicht erfolgt war. Sie ersuchten außerdem um Nachsicht und um milde Entscheidung (Rücknahme oder Reduktion der Strafe). Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Unbestritten blieb, dass Sie das Auskunftsersuchen (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers) vom 17.04.2025 erhalten haben und ergibt sich aus dem Akteninhalt auch keinerlei Hinweis auf einen Zustellmangel. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 17.04.2025 nach einem Zustellversuch am 24.04.2025 bei der Postgeschäftsstelle 1225 Wien hinterlegt und ab dem 25.04.2025 zur Abholung bereitgehalten worden. Die zweiwöchige Auskunftsfrist begann daher am 25.04.2025 und endete am 09.05.2025. Da innerhalb dieser Frist keine Lenkerauskunft einlangte, erging gegen die Strafverfügung vom 28.05.2025. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Weiters ist Ihrem Einspruchsvorbringen entgegenzuhalten, dass diese Angaben bezüglich des Grunddeliktes nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Im gegenständlichen Verfahren wird die verspätete Erteilung der Lenkerauskunft behandelt. Diesbezüglich haben Sie jedoch keine Angaben gemacht. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen: Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. § 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In seiner am 14. Juli 2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er am 28. April 2025 eine Lenkerbekanntgabe per Mail an die MA 67 übermittelt habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 23. Juli 2025). Mit E-Mail vom 25. Juli 2025 gab die Behörde dem Bundesfinanzgericht nachträglich bekannt, dass nach Überprüfung festgestellt worden sei, dass die Lenkerauskunft am 28. April 2025 (fristgerecht) an die Behörde übermittelt wurde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***. Das genannte Fahrzeug war am 2. April 2025 um 11:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Scheffelgasse 26 gestanden. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Bf. mit Schreiben vom 17. April 2025 zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf. Das Auskunftsersuchen der MA 67 vom 17.April 2025 wurde nach einem Zustellversuch am 24. April 2025 bei der Poststelle hinterlegt und ab dem 25. April 2025 zur Abholung bereitgehalten und am 28. April 20025 persönlich vom Bf. abgeholt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 25. April 2025 und endete am 09. Mai 2025. Mit Straferkenntnis vom 07. Juli 2025 wurde dem Bf. angelastet, das Auskunftsersuchen nicht erteilt zu haben. In der Beschwerde vom 14. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis vom 07. Juli 2025 brachte der Bf. vor, dass er am 28. April 2025 eine Lenkerbekanntgabe per Mail an die MA 67 übermittelt habe. Am 23. Juli 2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Mit E-Mail vom 25. Juli 2025 gab die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass dem Auskunftsverlangen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, GZ MA67/GZ-LA/2025 vom 17. April 2025, zugestellt am 25. April 2025, am 28. April 2025 mit E-Mail fristgerecht entsprochen wurde. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 25. Juli 2025 in dem von der Behörde selbst eingeräumt wird, dass die Erteilung der Lenkerauskunft fristgerecht erfolgt ist. Der Sachverhalt kann als erweisen angenommen werden. Rechtslage: § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: Abs. 1: "Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat." Abs. 2: "Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem Auskunftsverlangen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 17. April 2025, fristgerecht am 28. April 2025 entsprochen wurde. Der Bf. hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin nicht begangen und es war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Bf. die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 27. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500461/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500461.2025
Stammnummer
149095
Gültig
27.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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