Berufungsentscheidung und Zurückweisungsbescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 26. August 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 11. Juni 1999 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 bis 1996 und die Bescheide des…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als AE. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…als "A.G. " sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig, bestehende Unklarheiten…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…sie nicht als "A.G." sondern als A. im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen. Es sei jedoch unzulässig…
…Bescheidadressatin da sie nicht als "A.GmbH " sondern als A.H.GmbH im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bezeichnung in den bekämpften Bescheiden sei unrichtig und in verwechselbarer Weise erfolgt. Das Zollamt habe ursprünglich eine Abänderung des Warenempfängers vorgenommen und sei dann von einer Berichtigung ausgegangen…