…Für eine vorübergehende unternehmensfremde Nutzung des Gebäudes kann - bezogen auf das jeweilige Jahr der Änderung - nichts anderes gelten. Im gegenständlichen Fall vermieteten die Berufungswerber die Räumlichkeiten bis einschließlich Mai 2000 steuerpflichtig. Durch den Umstand der privaten Verwendung ab Juni 2000 ist somit nicht ein volles…
…UStG³, § 12 Tz 200 (Anm.: nunmehr Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 12 Tz 288), demzufolge die unternehmensfremde Verwendung eines Gegenstandes für sich allein keine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, sondern den Tatbestand des Eigenverbrauches erfülle. Dieser Tatbestand habe Vorrang vor § 12 Abs…
…den Dienstgeber festgestellt, Art 6 Abs 2 der 6.MWSt-RL sei dahingehend auszulegen, dass eine unentgeltliche Leistung des Dienstgebers an seine Mitarbeiter dann als unternehmensfremde Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen anzusehen ist, wenn diese dem privaten Bedarf des Mitarbeiters dient. Eine solche Leistung…
…Eigenverbrauchsbesteuerung durch das EuGH-Urteil "Seeling" für gemeinschaftswidrig erklärt worden war, wurde diese mit einer Gesetzesänderung zum 1.1.2004 beseitigt. Die Verwendung von Grundstücken für unternehmensfremde Zwecke war danach ein nach § 3 a Abs. 1 a UStG 1994 steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang. Dies ändert…
…normiert worden ist, ist daher, insoweit er die nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Verwendung eines Gebäudes betrifft, durch die 6. EG-RL geradezu geboten und somit nicht gemeinschaftswidrig. Auf den Berufungsfall bezogen bedeutet dieses Erkenntnis somit, dass der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil des…
…darstellen, weil die Straße nicht deshalb errichtet bzw. adaptiert worden wäre, um sie ins öffentliche Gut zu übertragen (dies würde eine unternehmensfremde Verwendung darstellen), sondern damit die übrigen Grundstücke des Betriebsansiedlungsgebietes zugänglich und damit unternehmerisch nutzbar werden (vgl. auch UFS vom 30.5.2007, GZ…
…darstellen, weil die Straße nicht deshalb errichtet bzw. adaptiert worden wäre, um sie ins öffentliche Gut zu übertragen (dies würde eine unternehmensfremde Verwendung darstellen), sondern damit die übrigen Grundstücke des Betriebsansiedlungsgebietes zugänglich und damit unternehmerisch nutzbar werden (vgl. auch UFS vom 30.5.2007, GZ…
…Z 1 UStG 1994 darstellen, weil die Straße nicht deshalb errichtet worden wäre, um sie ins öffentliche Gut zu übertragen (dies würde eine unternehmensfremde Verwendung darstellen), sondern damit die übrigen Grundstücke des Betriebsansiedlungsgebietes zugänglich und damit unternehmerisch nutzbar werden (vgl. auch UFS vom 30.5…
…Z 1 UStG 1994 darstellen, weil die Straße nicht deshalb errichtet worden wäre, um sie ins öffentliche Gut zu übertragen (dies würde eine unternehmensfremde Verwendung darstellen), sondern damit die übrigen Grundstücke des Betriebsansiedlungsgebietes zugänglich und damit unternehmerisch nutzbar werden (vgl. auch UFS vom 30.5…
…Z 1 UStG 1994 darstellen, weil die Straße nicht deshalb errichtet worden wäre, um sie ins öffentliche Gut zu übertragen (dies würde eine unternehmensfremde Verwendung darstellen), sondern damit die übrigen Grundstücke des Betriebsansiedlungsgebietes zugänglich und damit unternehmerisch nutzbar werden (vgl. auch UFS vom 30.5…
…Zu unterscheiden sei zwischen unternehmensfremden (Privatnutzung) und nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Zwecken. Soweit ein Gegenstand für nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke Verwendung finde, bestehe keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn der Gegenstand daneben zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze Verwendung finde. Es…
…das geleaste Kraftfahrzeug sei in Österreich tatsächlich zu betrieblichen Zwecken verwendet worden und auch der Vorsteuerabzug in Deutschland setzte voraus, dass das Kraftfahrzeug für Zwecke des Unternehmens verwendet wird, weshalb eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke auszuschließen sei, ist nämlich nicht unbedingt zutreffend. Gemäß § 12 Abs…
…die Käufer weiterbelastet wurden. Die Errichtung des Kreisverkehrs und der Übergang in das öffentliche Gut kann daher nicht als Verwendung für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke qualifiziert werden, weil im konkreten Fall keine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke vorliegt. Wir beantragen daher aus den obigen Gründen…
…Form des fertigen Werkes angenommen werden. Aus dieser notwendigen Gesamtsicht verbietet sich ein Aufteilen der Wertabgabe in eine Entnahme der Baustoffe ... in eine Verwendung der Maschinen ... und in eine Dienstleistungsentnahme in Form der Entnahme der Arbeitskraft seiner bei ihm angestellten Arbeitnehmer...". Im gegenständlichen Fall der…
…nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates offenkundig so zu verstehen, dass bestimmte Zwecke zwar nicht unternehmensfremd (also "privat") sind, aber trotzdem nichtunternehmerisch sein können und die Verwendung von Gegenständen für nichtunternehmerische Zwecke (für "Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze", zB die Wahrnehmung von Mitgliederinteressen) zum Vorsteuerabzug…
…nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates offenkundig so zu verstehen, dass bestimmte Zwecke zwar nicht unternehmensfremd (also "privat") sind, aber trotzdem nichtunternehmerisch sein können und die Verwendung von Gegenständen für nichtunternehmerische Zwecke (für "Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze", zB die Wahrnehmung von Mitgliederinteressen) zum Vorsteuerabzug…
…86% für eigene Wohnzwecke (unternehmensfremde Zwecke). In der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2004 teilte der Bw. mit Schriftsatz vom 12.12.2005 unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH (Seeling) dem Finanzamt mit, dass das Haus, das einerseits zur Vermietung und andrerseits zu privaten Verwendung gedacht sei…
…in Adresse, teils für unternehmerische (43,18 %), teils für unternehmensfremde bzw nichtunternehmerische Zwecke (56,82 % eigene Wohnzwecke). In Ergänzung zu den elektronisch eingereichten Steuererklärungen für das Streitjahr teilte er mit Schriftsatz vom 17.4.2009 unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH dem Finanzamt mit, die…
…nachfolgend Bw abgekürzt, nutzt das Gebäude Name in Ort teils für unternehmerische (52,27 % Vermietung), teils für unternehmensfremde bzw nichtunternehmerische Zwecke (47,73 % eigene Wohnzwecke). In einer Beilage zu den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre erklärte sie, das gemischt genutzte Gebäude zur Gänze dem Unternehmensbereich zuzuordnen und…
…ohne vorherige Fremdvermietung rechtsrichtig ist. Das Finanzamt führte in der Begründung zur Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz Folgendes aus: Darüber, dass in der Verwendung der Wohnung für unternehmensfremde Zwecke ab 2005 eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, liegt…