…Bw. ein Hauptinteresse für den Vertragsabschluss darstellte. Das Interesse des Leistungserbringers ist jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer Haupt- oder Nebenleistung nicht von entscheidender Bedeutung. Das zu beurteilende Rechtsverhältnis stellt auch kein (un-) echtes Factoring dar iSd. EuGH Urteils vom 22.6.2003, Rs…
…Wie oben schon ausgeführt, impliziere der dolus eventualis (bedingter Vorsatz), als Untergrenze des Vorsatzes, dass der Täter die Verwirklichung des Unrechtes zwar nicht anstrebe, dies jedoch für möglich halte und diesen Erfolg hinzunehmen gewillt sei. Gerade diese Hinnahme des Erfolges würde aber, abzuleiten aus den…
…entspräche. Lt. Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1986, 86/13/0092 sei die Frage, ob eine unechte stille Gesellschaft vorliege, im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu beurteilen. Lt. § 2 des…
…bekannt war, kam ihm die Erklärung plausibel vor. Eine andere kurzfristige Finanzierung zum Beispiel über Factoring von Forderungen ist zudem extrem teuer. Die Plausibilität dieser Finanzierung wurde in der Stellungnahme von BCD DEF Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH vom 1. Februar 2008 dargestellt. Im Zuge der…
…Bw. keine Abgabenerklärungen ab. II. Am 11.06.2001 schloss die Bw. (als Kunde) mit der Firma finanzierer , als "Financier" bezeichnet, nachfolgend auszugsweise dargestellte Vereinbarung mit der Überschrift "Factoring-Vertrag": 1. Vertragsteile 1.1 Financier: finanzierer , C/. addr 1.2 Kunde: Firma Bw. in Liquidation…
Die Bw. gab dazu in der Stellungnahme vom 18. September 2008 an, es möge korrekt sein, dass aus den von ihr vorgelegten Beilagen nicht hervorgehe, dass konkrete Gewährleistungs- oder Garantiefälle aus den berufungsgegenständlichen Lieferungen an die C-Ltd. hätten nachgewiesen werden können. Dies sei auch…
- In konsequenter Weiterführung dieser Überlegungen muss der Unternehmer den öffentlichen Registern, wie dem Firmenbuch, und der durch die Abfrage von UID-Nummern erteilten Auskunft der Finanzverwaltung insoweit Vertrauen entgegen bringen dürfen. Ansonsten würde die Unverhältnismäßigkeit einer Nachschauverpflichtung über die mangelnde Vertrauenswürdigkeit dieser Daten wieder beseitigt…