…weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen…
…Allgemeine & berufliche Bildung). Ausgehend von der o. a. nach ECTS geforderten monatlichen Belastung von 125 Stunden, wurde dieses quantitative Erfordernis der Berufsausbildung in keinem Monat erreicht. Somit kann von einer Inanspruchnahme der vollen (weitaus überwiegenden) Arbeitskraft des Sohnes der Berufungswerberin nicht ausgegangen werden. Über die…
…anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang: die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung) und überdies die volle Zeit des Kindes in…
…anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung) und überdies die volle Zeit des Kindes in…
…weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen…
…Berufsausbildung sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist nicht nur die Art der Ausbildung sondern auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss somit als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausbildung anzusehen sein und gleichzeitig überdies die volle Zeit des Kindes in…
…weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen…
…2006/13/0159) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen ist, allerdings stellt die herangezogene Berufungsentscheidung nicht auf den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Unbilligkeit bzw. der Konkurseröffnung und dem Haftungsbescheid ab…
…2006/13/0159) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen ist, allerdings stellt die herangezogene Berufungsentscheidung nicht auf den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Unbilligkeit bzw. der Konkurseröffnung und dem Haftungsbescheid ab…
…an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen…
…0067). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist allerdings dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Da die Bw. immer ordnungsgemäß ihren Wohnsitz angemeldet hatte…
…auch aus dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037), doch kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0084) allein in der Geltendmachung einer Haftung…
…vollen Erfüllungsbetrag zu lukrierenden Steuer- und Zinsvorteile in pauschaler Weise abgeschöpft werden (Fritz-Schmid Gudrun, Die Behandlung von Auflösungsgewinnen infolge der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 EStG; SWK 22/2001, Seite 866). § 9 Abs. 5 EStG stellt auf den nicht abgezinsten Teilwert ab (Zit…
…vollen Erfüllungsbetrag zu lukrierenden Steuer- und Zinsvorteile in pauschaler Weise abgeschöpft werden (Fritz-Schmid Gudrun, Die Behandlung von Auflösungsgewinnen infolge der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 EStG; SWK 22/2001, Seite 866). § 9 Abs. 5 EStG stellt auf den nicht abgezinsten Teilwert ab (Zit…
…vollen Erfüllungsbetrag zu lukrierenden Steuer- und Zinsvorteile in pauschaler Weise abgeschöpft werden (Fritz-Schmid Gudrun, Die Behandlung von Auflösungsgewinnen infolge der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 EStG; SWK 22/2001, Seite 866). § 9 Abs. 5 EStG stellt auf den nicht abgezinsten Teilwert ab (Zit…
…wirklichkeitsfremd wäre, so stellen alle diese Handlungen oder Elemente in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht eine einheitliche Leistung dar. (vgl. EuGH 27.10.2005, Rs C-41/04). Danach ist die Überlassung einer Standard- Software und anschließende Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers, auch wenn…
…256ff). Die bloße Beendigung der bisherigen wirtschaftlichen Einheit im Bereich des Voreigentümers ist zunächst ebenso unbedenklich wie im Bereich des Folgeeigentümers. Erst die durch den Folgeeigentümer stattfindende Schaffung oder quantitative Erweiterung der neuen wirtschaftlichen Einheit um zumindest das Dreifache ist somit eine wesentliche Änderung und…
…der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der…
…Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096, und VwGH 28.05.2008, 2006/15/0237). Von den beiden Stadtrundfahrten und den Abendessen kann daher nicht die Hälfte der Zeit der Normalarbeitszeit zugeordnet werden…