…Jänner 2011, Zl. 2010/15/0197 den Kosten für Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten versagt. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Reise nach…
…sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm…
…§ 16 Anm. 34). An dieser dargestellten Betrachtungsweise, dass nämlich allgemeine Kosten von Reisen, die durch private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen/beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm, also eine untrennbare Gemengelage, geprägt sind, nicht zu Betriebsausgaben/Werbungskosten führen, hat sich im Übrigen durch die neueste Judikatur…
…die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt beispielsweise im Erkenntnis vom 27.01 2011, 2010/15/0197, die Auffassung, dass Kosten für (Studien-) Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen…
…auftretende private Nutzung nicht schädlich ist (siehe VwGH 26.04.2012, 2009/15/0088). a) Studienreise in die Mongolei Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Erkenntnis vom 27. 01 2011, 2010/15/0197 die Auffassung, dass Kosten für solche Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen…
…den Teilnehmerkreis der Berufsgruppe der Bw. (Pädagogen) war aus dem zu beurteilenden Reiseablauf und der Teilnehmerliste jedenfalls nicht abzuleiten. Daraus ergibt sich, dass die zu beurteilende Reise sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen als auch durch berufliche Interessen bestimmt war, was auch durch das vorgelegte…
… 16 Anm. 34 "Studienreise"). Die Kriterien hierfür wurden in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamts zutreffend dargestellt. Allgemeine Kosten von Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen/beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm, also eine untrennbare Gemengelage, geprägt sind, führen nach wie vor nicht zu…
…durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt war, weshalb die Kosten für diese Reise (Fahrt- bzw. Flugkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Eine Trennung in beruflich und privat veranlasste Reiseabschnitte im Sinn der…
…die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten versagt, als auch den Kosten für Reisen, die zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen gewidmeten…
…allgemeine Kosten von Reisen, die durch private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt, demnach nicht einwandfrei und nachvollziehbar aufteilbar sind, zu keinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Demgegenüber führen Reisen, die zusätzlich zu ausschließlich beruflich veranlassten Reiseabschnitten rein private Reiseabschnitte umfassen, zur anteiligen Absetzbarkeit…
…Dies bedeutet, dass allgemeine Kosten von Reisen, die durch private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt, demnach nicht einwandfrei und nachvollziehbar aufteilbar sind, zu keinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Ergibt demgegenüber die Prüfung der Reise für den einzelnen Aufenthaltstag eine ausschließliche betriebliche oder…
…allgemeine Kosten von Reisen, die durch private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt, demnach nicht einwandfrei und nachvollziehbar aufteilbar sind, zu keinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Demgegenüber führen Reisen, die zusätzlich zu ausschließlich beruflich veranlassten Reiseabschnitten rein private Reiseabschnitte umfassen, zur anteiligen Absetzbarkeit…
…den Fall, dass sich beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, eine Aufteilung der Reisekosten vorzunehmen ist und der Abzug für die beruflich veranlassten Reiseabschnitte möglich ist. Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen…
…hat für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neufassung des § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht nur jenen Reisekosten, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw…
…die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten versagt, sondern auch jenen Kosten, die zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen gewidmeten Reiseabschnitt umfassen…
…VwGH vom 27. 1. 2011, 2010/15/0197) führen allgemeine Kosten von Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen/beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm, also eine untrennbare Gemengelage, geprägt sind (wie nach der bisherigen Rechtsprechung), nicht zu Betriebsausgaben/Werbungskosten. Dabei liegt es…
…44). Dies bedeutet, dass allgemeine Kosten von Reisen, die durch private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt, demnach nicht einwandfrei und nachvollziehbar aufteilbar sind, zu keinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen. Bei der Prüfung der Reise ist eine reiseabschnittsbezogene Betrachtung im Zusammenhang mit dem …
…durch den Betrieb/Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn privaten Erholungs- oder Bildungsinteressen nur in einem unerheblichen Maß im Reiseprogramm Raum gegeben wird. Spielen aber bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle…
…2011) zu überprüfen und die Kosten des Arbeitsraumes bejahendenfalls anzuerkennen sein. Exkursion: Die Bescheidbegründung der Berufungsvorentscheidung enthält diesbezüglich Folgendes: "Bezüglich der Reiseaufwendungen iZm Fortbildung gilt zwar grundsätzlich weiterhin, dass bei Kosten für Reisen, die durch ein bezüglich privater Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar…
…Haushaltsgeräte) und Y. Software (Web-Applikationen, Homepages, IT Consulting) einem typischen Touristenprogramm. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die im Rahmen des Fachhochschulstudienganges Internationale Betriebswirtschaft angebotene Studienreise "STEP to India" zeitlich ein klares Überwiegen der ausbildungsbedingten Komponenten aufzeigt. Soweit ein privates Erholungs- oder Bildungsinteresse überhaupt vorliegt…