…werden würden, lasse sich eine Gefährdung bzw eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableiten. Damit sei auch ein Kriterium des objektiven Abfallbegriffes erfüllt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 wurde gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung gemäß §…
…Erdreiches werden diese entfernt und zu Hackholz verarbeitet. Es werden weder einzelne Wurzelstöcke noch Teile davon als Abfall entsorgt. Brennholz falle als land- und forstwirtschaftliches Urprodukt nicht unter den Abfallbegriff. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Entledigungsabsicht gehabt, da er die ausgegrabenen Wurzelstöcke später für…
…einer zulässigen Verwendung zugeführt wurden, die selbst dann keiner Altlastenbeitragspflicht unterliegen würden, wenn man sie als Abfall (im Sinne von § 2 Abs.4 ALSAG) einstufen würde. Dieser objektive Tatbestand ist nicht nur im Vorhinein, sondern auch im Nachhinein überprüfbar. Es sei unbestritten, dass die Bf…
…eine solche Bindungswirkung verneine, liege kein Abfall gemäß § 2 Abs.1 oder 2 AWG vor. Der subjektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, da der Besitzer des Wassers sich dieses nicht entledigen will, der objektive Abfallbegriff wiederum sei nicht erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung…
…eine solche Bindungswirkung verneine, liege kein Abfall gemäß § 2 Abs.1 oder 2 AWG vor. Der subjektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, da der Besitzer des Wassers sich dieses nicht entledigen will, der objektive Abfallbegriff wiederum sei nicht erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung…
…eine solche Bindungswirkung verneine, liege kein Abfall gemäß § 2 Abs.1 oder 2 AWG vor. Der subjektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, da der Besitzer des Wassers sich dieses nicht entledigen will, der objektive Abfallbegriff wiederum sei nicht erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung…
…liege kein Abfall gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 AWG vor. Der subjektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, da der Besitzer des Wassers sich dieses nicht entledigen will, der objektive Abfallbegriff wiederum sei nicht erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich…
…eine solche Bindungswirkung verneine, liege kein Abfall gemäß § 2 Abs.1 oder 2 AWG vor. Der subjektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, da der Besitzer des Wassers sich dieses nicht entledigen will, der objektive Abfallbegriff wiederum sei nicht erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung…
…eine solche Bindungswirkung verneine, liege kein Abfall gemäß § 2 Abs.1 oder 2 AWG vor. Der subjektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, da der Besitzer des Wassers sich dieses nicht entledigen will, der objektive Abfallbegriff wiederum sei nicht erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung…
…eine solche Bindungswirkung verneine, liege kein Abfall gemäß § 2 Abs.1 oder 2 AWG vor. Der subjektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, da der Besitzer des Wassers sich dieses nicht entledigen will, der objektive Abfallbegriff wiederum sei nicht erfüllt, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung…
…bedeutet, dass sie unter Berücksichtigung der "Mitwirkungspflicht" der Partei die Beweislast zu tragen hat. In der Offizialmaxime ist mithin der Grundsatz der materiellen Wahrheit eingeschlossen: die Behörde hat den objektiven Sachverhalt festzustellen, entscheidungsrelevante Tatsachen können von der Behörde nicht allein deswegen als erwiesen angenommen werden…
…3.1978, 1211/77). Weiters wird unter diesem Berufungspunkt die Festsetzung eines Säumnis- und Verspätungszuschlages gerügt. Denn der Gesetzgeber habe gerade wegen der Unsicherheit bei der Auslegung des Abfallbegriffs die Möglichkeit vorgesehen, bei begründeten Zweifelsfällen in einem abgesonderten Verfahren nach § 10 ALSAG diese Frage klären…
…dem Wortsinn nach - auch um Abfall im Sinne des AlSaG. Zumal davon auszugehen ist, dass sich der Inhaber des Mistes entledigen wollte. Damit ist der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG erfüllt. Das reicht bereits für die Einstufung als Abfall. Das Beschwerdevorbringen…
…es sich bei dem von ihm untersuchten Material um Recyclingmaterial der Qualitätsklasse "B" handle. Zudem enthalte weder die Gesamtbeurteilung noch der Prüfbericht Angaben über die Körnung des (aufbereiteten) Materials, sodass eine objektive Beurteilung, ob eine zulässige (beitragsfreie) Verwendung des Abfalls gegeben sei, nicht möglich sei…
…Düngermaßnahme darstelle, sei die erfolgte Ausbringung als Entledigungsabsicht und Ablagerung von Abfällen anzusehen und unterliege daher dem Altlastenbeitrag. Auf die ausführliche Darlegung des Abfallbegriffs im bekämpften Bescheid auf Seite 3 werde verwiesen. Dagegen wendet sich JoK in seiner Beschwerde vom 21. August 2008. Der Bf…
…vornimmt, die Bf. anzusehen sei. Es sei jedoch zu klären, ob das verwendete Material den Abfallbegriff des § 2 Abs.4 ALSaG erfüllt, allenfalls in welchen Ausmaß der grundsätzlich beitragspflichtigen Verfüllung eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit der übergeordneten Baumaßnahme zukomme, ob es sich um…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 59/7, vom 11. Februar 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 19. Jänner 2009, Zl. X, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder HR Dr. Alfred Klaming und OR Mag. Bernhard Lang über die Beschwerde des Herrn A., X., vom 15. Oktober 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Y. vom 18. September…
(4) Wird eine Be- und/oder Verarbeitung alleine betrieben, so liegt eine Unterordnung im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann vor, wenn die Einnahmen aus alleiniger Be- und/oder Verarbeitung 24.200 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Bei nebeneinander vorliegenden Nebenerwerb und Be…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf.,(Bf.) vertreten durch Dr.Lanker & Partner, Rechtsanwälte, 9020 Klagenfurt, Waaggasse 6, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt, Zl. 400/00000/17/98 vom 21 .Oktober 2002, betreffend Altlastenbeitrag und Nebengebühren entschieden: Der Beschwerde wird insoweit…