Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0036-Z1W/02
Altlastenbeitragspflicht für aufgeschüttetes Material zwecks Errichtung eines Lagerplatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0036-Z1W/02vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn bei aufgeschüttetem Material bezüglich der Altlastenbeitragspflicht sowohl dessen Beschaffenheit als auch die Frage des Vorliegens einer übergeordneten Baumaßnahme (§ 3 Abs.1 Z.2 ALSaG) strittig ist, berechtigt das die Abgabenbehörde II. Instanz zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz gemäß § 289 Abs.1 BAO zur Beantragung eines Feststellungsbescheides nach § 10 Abs.1 ALSaG. Der UFS ist für ein solches Feststellungsverfahren nicht antragsberechtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Reinisch & Wisiak Rechtsanwälte OEG, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom 18. Dezember 2000,
GZ. 700/18392/2000, betreffend Altlastenbeitrag, entschieden:
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird gemäß
§ 289 Abs.1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§§ 85f, 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19.6. 2000, Zl. 700/4989/3/2000 schrieb
das Hauptzollamt (HZA) Graz der Bf. ( vormals JB ) für die
Aufschüttung von Abfällen ( 1.951 t im Jahr 1998 und 435 t Im Jahr
1999 ) den Altlastenbeitrag in Höhe von insgesamt 190.880,00 ATS gem.
§§ 3 Abs.1 Z. 2, 4 Z. 3, 6 Abs.5 Z. 1 und 7 Abs.1 Z. 2
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) sowie einen Säumniszuschlag in Höhe
von 3.818,- ATS gem. §§ 217 ff BAO und einen Verspätungszuschlag
von 3.818,- ATS gem. § 135 BAO zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 25.7.
2000 ficht die rechtsfreundlich vertretene Bf. diesen Bescheid zur Gänze an
und begehrt dessen ersatzlose Aufhebung. Unter dem Berufungsgrund der
Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde im Wesentlichen gerügt, dass es sich
bei dem Schüttmaterial um solches handle, das den Richtlinien für
Recyclingbaustoffe entspreche und diesbezüglich 2 Prüfberichte
über recycliertes Mischgranulat bzw. Asphaltgranulat vorliegen würden,
wohingegen sich das Zollamt auf eine im Akt nicht näher dokumentierte
Rücksprache mit der Fa. A. beziehe, wonach das Material unter die Kategorie
aufbereiteter Bauschutt ( Ziegelbruch ) falle und dies auch durch eine
Fotodokumentation belegt sei. Dazu habe das Zollamt der Bf. nicht die
Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, mit der sie die unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Behörde hätte widerlegen können.
Weiters wurde unter dem Punkt unrichtige Sachverhaltsannahme gerügt, die
Behörde sei fälschlicherweise von einer durch die Bf. vorgenommenen
Geländeverfüllung ausgegangen, während die Bf. auf einem schon
ursprünglich ebenen Gelände eine Untergrundbefestigung für die
Errichtung eines Lagerplatzes im Rahmen des von ihr ausgeübten Gewerbes
vornahm, wobei die Befestigung in 3 Schichten erfolgte: zuerst eine Schicht aus
Grobschlag aus einem Steinbruch, darüber eine Schicht von ca. 10 - 15 cm
des verfahrensgegenständlichen, von der Fa. A. bezogenen Materials und
darüber noch eine Schicht aus feinem Schottermaterial, sodass eine
Gesamthöhe zwischen 40 und 60 cm erreicht wurde. Mit den von der Fa. A.
bezogenen ca. 2.000 t Schüttmaterial konnte sich bei der
Verteilungsfläche von 10.000 m2 nur eine durchschnittliche Stärke von
10 - 15 cm ergeben, womit offensichtlich keine Verfüllung einer
Geländeunebenheit erzielbar wäre. Dass das von der Fa. A. gelieferte
Material nicht mehr als Abfall anzusehen sei, gehe auch aus einer Niederschrift
vom 29.7. 1999 hervor, derzufolge sich die Fa. A. seit dem 3. Quartal 1997 mit
Abbruchsarbeiten beschäftigt und sie die dabei gewonnenen Materialien einem
Recycling zuführt, die in dieser wieder verwertbaren Form auf Baustellen
verwendet werden. Es lägen somit i.S. von § 2 Abs.5 Z.1 ALSAG keine
Abfälle vor. Weiters wäre aus den von der Behörde vor Ort
angefertigten Fotos ersichtlich, dass es sich beim
verfahrensgegenständlichen Material um Baurestmassen handelte, die auf
einer fertig planierten Fläche im Rahmen der Gewerbeausübung der Bf.
zulässigerweise zwischengelagert waren und in keinem Zusammenhang mit der
früher vorgenommenen Untergrundbefestigung stünden. Sohin habe es
durch die Bf. weder eine Verfüllung von Geländeunebenheiten noch eine
Geländeanpassung gegeben, sondern Tätigkeiten im Rahmen einer
übergeordneten Baumaßnahme, nämlich der Untergrundbefestigung
zum Zweck der Schaffung eines Lagerplatzes, wobei ausschließlich
natürliche Materialien oder Materialien, die aufgrund entsprechender
Maßnahmen als recycliert anzusehen sind, verwendet wurden. Es habe die
Behörde daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, indem sie
verkannte, dass die Materialien einer zulässigen Verwendung zugeführt
wurden, die selbst dann keiner Altlastenbeitragspflicht unterliegen würden,
wenn man sie als Abfall (im Sinne von § 2 Abs.4 ALSAG) einstufen
würde. Dieser objektive Tatbestand ist nicht nur im Vorhinein, sondern auch
im Nachhinein überprüfbar. Es sei unbestritten, dass die Bf. im
gegenständlichen Bereich einen Abstell- und Lagerplatz errichtet hat, zu
dessen Errichtung jedenfalls vorher eine Untergrundbefestigung notwendig war.
Die von der Behörde vertretene Ansicht, eine übergeordnete
Baumaßnahme könne nur dann vorliegen, wenn die entsprechenden
verwaltungsbehördlichen Bewilligungen eingeholt oder Anzeigen getätigt
wurden, fände im Gesetz keine Deckung, vielmehr sei für das Vorliegen
dieses Ausnahmetatbestandes ausreichend, wenn die Schüttung eine konkrete
bautechnische Funktion erfüllt. Schon gar nicht sei dem Gesetz zu
entnehmen, dass die Freiheit vom Altlastenbeitrag an die korrekte Anzeige und
Genehmigung dieser Vorhaben gebunden sei. Eine übergeordnete
Baumaßnahme sei auch denkbar, wenn überhaupt keine Anzeige- oder
Genehmigungspflicht vorliegt, wie das - nach Meinung der Bf. - im
gegenständlichen Fall zutrifft. Denn gem. §§ 19 ff Stmk.
Bauordnung bestünden solche Verpflichtungen nur bei der Errichtung von
Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, während im
gegenständlichen Fall die befestigte Grundfläche nur der Abstellung
und Lagerung von Gütern im Rahmen des von der Bf. ausgeübten Gewerbes
erfolge. Im Übrigen habe die Behörde auch nicht konkretisiert, um
welche Genehmigungen es sich handeln sollte. Hingewiesen wurde in diesem
Zusammenhang auf den Erlass 32 3523/20-III/2/97 des Bundesministeriums für
Umwelt, Jugend und Familie, wonach Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nur ein
Indiz, aber keine unbedingte Voraussetzung für eine übergeordnete
Baumaßnahme sein können. Die aus einem Erlass des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung zu entnehmende Rechtsansicht, wonach der
Ausnahmetatbestand der übergeordneten Baumaßnahme nur dann zur
Anwendung käme, wenn der Beitragsschuldner vor Durchführung der
Ablagerung die übergeordnete Baumaßnahme anzeigt oder zur Genehmigung
einreicht, fände im Gesetz keine Deckung. Es müsse auch möglich
sein, eine ursprünglich unterlassene Anzeige oder ein unterlassenes
Ansuchen um Genehmigung nachzuholen und einen zunächst gesetzwidrigen
Zustand zu sanieren, ohne dass deshalb das Vorliegen einer übergeordneten
Baumaßnahme zu verneinen sei. Abschließend wurde in der
Berufungsschrift in Anbetracht der strittigen Fragen, ob es sich bei dem
verwendeten Material um Abfall handelt und ob dieser dem Altlastenbeitrag
unterliegt, der Antrag gestellt, den Akt an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten mit dem Antrag, gem. § 10 ALSAG festzustellen, ob
überhaupt Abfall vorliegt und ob er gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag
unterliegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.12. 2000 wies das HZA
Graz die Berufung gem. § 85 b Abs. 3 ab, im Wesentlichen mit den
Begründungen, dass entgegen der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens
die Bf. sehr wohl am 22.3. und 23.5. 2000 Gelegenheiten eingeräumt bekam,
sich zu den Sachverhaltsannahmen des HZA Graz zu äußern und sie
darauf mit einer Mengenaufstellung und der Vorlage der Rechnungen der A. aus
1998 und 1999 reagiert habe, von denen das HZA bei der Berechnung des
Altlastenbeitrages dann auch ausgegangen sei. Das HZA blieb dabei, dass
beitragspflichtige Handlungen vorliegen, wenn auch im vorliegenden Zusammenhang
nicht von einer
Geländeverfüllung, sondern in
Anbetracht der beim errichteten Lagerplatz vorgenommenen Niveauänderung auf
die Höhe des vorbeiführenden Gemeindeweges von einer - rechtlich
gleichwertigen - Geländeanpassung
zu sprechen ist. Weiters blieb das HZA dabei, dass es sich bei dem von der Fa.
A. recyclierten Material um bei Gebäudeabbrüchen angefallene
Baurestmassen handelt, die i.S.v. § 2 Abs. 1 - 4 AWG u. §§ 2
Abs.4, 6 Abs.1 Z.1 ALSAG Abfälle darstellen. Eine Ausnahme vom
Abfallbegriff durch Recycling, also Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung
gem. § 2 Abs.5 ALSAG könne nicht anerkannt werden, weil der Tatbestand
einer zulässigen Verwendung oder Verwertung i.S. v. § 2 Abs.3 AWG (
AWG 1990 idF 1998/99) nie erfüllt wurde, da es dazu spätestens im 3.
Quartal 1998 ( § 7 Abs.1 Z.2 ALSAG ) eines Bewilligungsantrags oder einer
Mitteilung des Bauwerbers Bf. bedurft hätte. Die Behörde blieb bei
ihrem Standpunkt, dass beim Begriff Baumaßnahme kein "wildes Bauen"
gemeint ist, sondern die Bf. ihre Baumaßnahme spätestens im Zeitpunkt
der Entstehung der Beitragsschuld erkennbar machen musste, dies auch in Hinblick
auf § 21 Abs.3 Stmk. Baugesetz, wo für bewilligungsfreie Vorhaben eine
schriftliche Mitteilungspflicht an die Gemeinde normiert ist. Aufgrund dieser
Begründungen sah das HZA Graz keine Veranlassung zur Einbringung eines
Antrags nach § 10 ALSAG.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit Schriftsatz
vom 17.1. 2001, im HZA Graz eingegangen am 18.1. 2001, fristgerecht Beschwerde
gem. § 85 c ZollR-DG erhoben. Unter den Rechtsmittelgründen der
Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und
Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde an den
Ausführungen in der Berufung vom 25.7. 2000 und dem Ergebnis, dass aufgrund
der §§ 2, 3 und 7 ALSAG Abgabenfreiheit bestehe, festgehalten.
Zusätzlich wurde ausgeführt, dass die Bf. den behördlichen
Aufforderungen zwar nur zögerlich nachgekommen sei, dennoch hätte man
sie mit den nachträglich bei der Fa. A. eingeholten Erkundigungen
betreffend des Umstandes, dass nicht Recyclingmaterial, sondern Ziegelbruch
vorlag, konfrontieren müssen, um die behördliche
Sachverhaltsfeststellung widerlegen zu können. Dieser Umstand hätte
auch durch einige Probebohrungen ohne nennenswerten Aufwand festgestellt werden
können. Wiederholt wurde der Antrag, gem. § 10 ALSAG festzustellen, ob
überhaupt Abfall vorliegt und ob er gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag
unterliegt.
Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 1.3. 2001 dem
Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vorgelegt. Mit 1.1. 2003 ging die
Zuständigkeit auf den unabhängigen Finanzsenat über.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Im Februar 2000 wurde dem HZA Graz bekannt, dass in den
Jahren 1998/99 auf dem Grundstück Nr. X KG J. von der Bf. als
Grundeigentümer auf einer Fläche von ca. 9400 m2 eine
Parkplatzaufschüttung mit Baurestmassen zum Zweck einer
Untergrundbefestigung vorgenommen worden ist. Am 16. 3. 2000 erging ein
Schreiben des HZA Graz an die Bf. gem. § 115 BAO. Sie wurde zur Wahrung
ihrer rechtlichen Interessen bezüglich der Altlastenbeitragspflicht gem.
§ 3 Abs.1 Z. 2 ALSAG infolge Verfüllens von Geländeunebenheiten
oder der Vornahme von Geländeanpassungen bzw. das allfällige Vorliegen
des Ausnahmetatbestandes einer übergeordneten Baumaßnahme
aufgefordert, binnen 14 Tagen nachzuweisen, ob der gegenständliche
Sachverhalt zutreffend ist, von welchen Anfallsorten und durch wen in welchen
Mengen das Schüttmaterial angeliefert wurde und ob alle
materiengesetzlichen Bewilligungen (Baurecht, Wasserrecht, Gewerberecht usw.)
vorliegen.
Die Gemeinde J. teilte mit Schreiben vom 9.5. 2000 auf die
Anfrage des HZA Graz mit, dass Herr P. das Grundstück Nr. X im Jahr 1998
von der Gemeinde J. und das Grundstück Nr. Y im Jahr 1999 von einem Ehepaar
gekauft hatte. Diese Fläche sei als Aufschließungsgebiet für das
Industrie- und Gewerbegebiet II ausgewiesen. Seitens der Fa. Bf. wurde im
Bereich dieser Fläche mit Wissen der Gemeinde J. eine Niveauänderung
vorgenommen und dabei die Geländehöhe an den vorbeiführenden
Gemeindeweg angeglichen.
Dem HZA Graz wurden die Rechnungen der Fa. A. an die Bf.
betreffend die Anlieferungen des Schüttmaterials in der Zeit von Juli 1998
bis August 1999 übermittelt. An Bezeichnungen des angelieferten Materials
scheinen wechselnd auf: Bruchschotter ( mit verschiedenen
Größenangaben ), Recyclingmaterial ( zum Teil mit
Größenangabe 0/80), Schüttmaterial, Wasserbausteine, Grobschlag,
Splitt ( mit verschiedenen Größenangaben ).
Die Auswertung der Unterlagen ergab, dass unter der
Bezeichnung Recyclingmaterial im Jahr 1998 eine Menge von 1.851,51 Tonnen ( im
Bescheid vom 19.6. 2000 auf 1951 t korrigiert ) und im Jahr 1999 435 Tonnen
durch die Fa. A. zu den Grundstücken Nr. X und Y angeliefert worden waren.
Mit Schreiben des HZA Graz vom 19.5. 2000 erging ein Schreiben gem. § 183
Abs. 4 BAO an die Bf., dass weder bei der Wasserrechtsbehörde von der
Aufschüttung etwas bekannt sei noch eine Bewilligung der Baubehörde I.
Instanz vorliege und dem HZA Graz für den Beitragsentstehungszeitpunkt ( 3.
Quartal 1998 ) eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme nicht erkennbar war. Es wäre somit
der Bf. gem. § 4 Z. 3 ALSAG der Altlastenbeitrag gem. dem nach § 6
Abs. 5 Z. 1 ALSAG im Jahr 1998 u. 1999 gültigen Abgabensatz in Höhe
von 80,- S je angefangene Tonne vorzuschreiben, wenn nicht innerhalb von 10
Tagen anderweitige Beweise beigebracht würden.
Beigebracht wurde daraufhin ein Schreiben der A. an die Bf.
vom 30.5. 2000, worin bestätigt wird, dass das Recyclingmaterial
gemäß zweier Prüfgutachten der Fa. F. ( staatlich akkreditierte
Prüfstelle ) den Richtlinien für Recycling - Baustoffe entspricht und
somit für den Einbau als Grädermaterial bzw. Frostschutzmittel
geeignet ist. Beigebracht wurden auch die beiden Deckblätter der
Prüfberichte P1 und P2, jeweils mit Probeneingangsdatum 24.9. 1999 und
Prüfzeitraum 30.9. - 27.10. 1999 bzw. 30.9. - 19.10. 1999.
In der Begründung des Bescheides vom19.6. 2000 wurde
die Tauglichkeit dieser Beweismittel verneint, da für die Beurteilung der
Frage, ob das Material kein Abfall im Sinne des AWG und damit im Sinne des
§ 2 Abs.4 ALSAG ist, eine permanente Qualitätskontrolle für jeden
Einzelfall nötig ist und sich das mit den beiden Prüfberichten im
September/Oktober 1999 beprobte Material nicht auf die Schüttung am
Lagerplatz der Bf. bezieht, zumal das im Jahr 1998 zu einem Preis von 20,- S pro
Tonne bezogene Material unter die Kategorie aufbereiteter Bauschutt (
Ziegelbruch ) und das im Jahr 1999 zu einem Preis von 40,- S pro Tonne bezogene
Material unter die Kategorie Beton vermischt mit Ziegelbruch fällt,
während ein als Frostschutz und Grädermaterial geeigneter
Recyclingstoff einen Abgabepreis von 70,- S habe. Zudem sei das abgelagerte
Material durch Fotos ( vom März 2000 ) dokumentiert. Zur rechtlichen
Einstufung, dass für das verwendete Material die Abfalleigenschaft erhalten
bleibt kommt hinzu, dass zum Beitragsentstehungszeitpunkt eine
übergeordnete Baumaßnahme in objektiver Hinsicht nicht erkennbar war,
die subjektive Absicht des Bauausführenden dabei irrelevant sei und das
bloße Wissen der Gemeinde diesen Befreiungstatbestand nicht bewirken
könne. Zudem sei der Beitragsschuldner seinen Pflichten betreffend
Aufzeichnungen und Beistellung von Messeinrichtungen gemäß
§§ 8 und 20 Abs.1 ALSAG nicht nachgekommen.
Anlässlich der Berufung vom 25.7. 2000 wurde
beigebracht eine Niederschrift vom 29.7. 1999, die im HZA Graz mit Herrn G. von
der Fa. A. als Auskunftsperson aufgenommen worden war. Darin führte er
betreffend der Verwendung von Baurestmassen aus, dass sich die Fa. A. seit dem
3. Quartal 1997 mit Abbruchsarbeiten beschäftigt. Die Materialien werden
einem Recycling zugeführt und dem daraus gewonnenen Recyclingschotter
Naturschotter beigemengt und dieser in weiterer Folge auf Baustellen verwendet.
Nur Asphalt wird sortenrein verwendet. Die Fa. A. werde demnächst ein
Gutachten betreffend der Recyclingmaterialien in Auftrag geben und die
Materialien anmelden, falls sie nicht als recycliert gelten und abgabenpflichtig
sind. Mit Schreiben vom 31.8. 1999 teilte die Fa. A. dem HZA Graz mit, dass bei
der Fa. F. ein derartiges Gutachten in Auftrag gegeben wurde, eine
Probenentnahme aber noch nicht erfolgt sei.
Vorgelegt wurden anlässlich der Berufung auch die
vollständigen Prüfberichte P1 und P2 vom 28.10. 1999. Die Proben waren
am 23.9. 1999 durch den Auftraggeber A. entnommen und am 24.9. der Fa. F.
überbracht worden. Als Ergebnis wurde im Bericht P1 die als "recycliertes,
gebochenes Asphaltgranulat 0/32 mm" bezeichnete Probe als den
Qualitätskriterien der Güteklasse IIa der Richtlinien für
Recycling - Baustoffe entsprechend und im Bericht P2 die als "recycliertes,
gebochenes Mischgranulat aus Beton, Asphalt und natürlichem Gestein 0/80
mm" bezeichnete Probe als der Güteklasse III entsprechend
eingestuft.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Im Beschwerdefall ist das ALSAG, BGBl. 299/1989 in der
jeweils zeitbezogenen Fassung der Novellierungen bis inklusive BGBl. I 151/1998
anzuwenden.
Gemäß
§ 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im
Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gem. § 2 Abs.1 bis 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit Abs.5 nicht anderes bestimmt.
Gemäß
§ 2 Abs.5 Z.1 ALSAG gelten nicht als
Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle, die einer Wiederverwendung,
thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen
Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von
Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren
Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des
Deponiekörpers ( z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand-
und Stützwälle ).
Nach § 3 Abs.1 Z.2 ALSAG unterliegt dem
Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen ( z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen
).
Beitragsschuldner ist gem. § 4 Z. 3 ALSAG derjenige,
der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder
Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen
einbringt.
§ 6 Abs.5 Z.1 bestimmt den Beitrag je angefangene
Tonne für die Zeit vom 1.1. 1998 bis 31.12. 2000 mit 80,- S.
Gemäß
§ 10 Abs.1 ALSAG hat die Behörde
( gem. § 21 die Bezirksverwaltungsbehörde ) in begründeten
Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder
des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
Z.1 ob eine Sache Abfall ist,
Z.2 ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
Z.3 welche Abfallkategorie gem. § 6 Abs.1 oder 5 oder
welcher Deponietyp gem. § 5 Abs.4 vorliegt,
Z.4 ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
gem. § 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden.
Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt nach der
vorliegenden Beweislage und dem Akteninhalt ein Zweifelsfall im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung zu den Ziffern 1 und 2 vor. Die diesbezüglich
vorliegenden Beweismittel sind zum Teil unzulänglich und zum Teil
untauglich, um eine Überzeugung vom Bestehen oder Nichtbestehen einer
Altlastenbeitragspflicht zu bewirken:
Bei Z. 1 geht es um die Beurteilung des Materials, ob es
aufgrund seiner Beschaffenheit als beitragspflichtiger Abfall einzustufen ist
oder nicht. Zu dem auf den beiden vom HZA angefertigten Fotos ( Bl. 68 u. 69
d.A.) gezeigten Material - wozu die Bf. einwendet, dass es sich nicht um das
verfahrensgegenständliche Untergrundmaterial des Lagerplatzes, sondern an
der Oberfläche im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung der Bf.
gelagertes Material handelt - ist zu vermerken, dass die Fotos laut den rechts
unten aufscheinenden gelben Digitalziffern und der Rückseitenbeschriftung
am 14.3. 2000 angefertigt wurden und somit offenbar nicht das in der Zeit von
Juli 1998 bis August 1999 aufgeschüttete verfahrensgegenständliche
Material dokumentieren. Insofern erfolgt die Rüge der Bf., dass man sich
nie durch Probenziehung von der Qualität des
verfahrensgegenständlichen Materials überzeugt habe, zu Recht. Das HZA
Graz hat zur Beurteilung dieser Frage die Rechnungen der A. an die Bf.
herangezogen und für die Berechnung des Altlastenbeitrags die hochpreisigen
bzw. schon aus der Bezeichnung als Naturmaterialien einzustufenden Kategorien
sowie die nicht näher ausdefinierte Kategorie "Schüttmaterial"
weggelassen und nur die Kategorie "Recyclingmaterial" herangezogen. Zu der
Diskrepanz, dass das besser zu qualifizierende Recyclingmaterial nur den
niedrigen Preis von 20,- S/t bzw. 40,- S/t aufweist, wurde seitens des HZA bei
der Fa. A. rückgefragt und dabei die Auskunft erteilt, dass es sich beim
"Recyclingmaterial" um aufbereiteten Bauschutt ( Ziegelbruch ) bzw. Beton
vermischt mit Ziegelbruch handle ( handschriftlicher Aktenvermerk v. 8.6. 2000,
Bl. 6 d.A. ). Die Bf. ist vor Ergehen des Erstbescheides mit diesem
zusätzlichen, wesentlichen Ergebnis nicht konfrontiert worden, ein direkter
Augenschein am verfahrensgegenständlichen Material ist nicht erfolgt. Im
Bescheid vom 19.6. 2000 wurde ausgeführt, dass das bloße Sortieren
oder Brechen von Baurestmassen nicht als abgeschlossene
Verwertungsmaßnahme angesehen werden kann, die Abfalleigenschaft gehe
durch solche Behandlungsschritte nicht verloren. Wenn bei dieser Vorgangsweise
der Ermittlung der abgabepflichtigen Schüttmenge Unsicherheiten bestehen
bleiben, ist umgekehrt der Argumentation der Bf., dass aufgrund der
Prüfberichte P1 und P2 von beitragsfreien Materialien auszugehen sei,
entgegen zu halten, dass - wie im Erstbescheid des HZA Graz ausgeführt -
schon der zeitliche Aspekt keine solche Schlussfolgerung zulässt: betreffen
doch die verfahrensgegenständlichen Materialien die Zeit 1998 bis August
1999, während das Einreichen und Proben des die Prüfberichte
betreffenden Materials ab 24.9. 1999 erfolgte. Dazu kommt, dass nicht
ersichtlich ist, dass die geprüften und die strittigen Materialien vom
selben Ort herrühren bzw. weshalb man von den verprobten Materialien auf
andere von der Fa. A. gelieferte Abbaumaterialien schließen soll (so
treten z.B. schon bei den Proben in den Prüfberichten unter Pkt. 5 die
beiden verschiedenen Güteklassen IIa und III auf ).
Auch bei Vorliegen der Abfalleigenschaft bzw. der
Wiederverwendung oder Verwertung in Form von Verfüllung/Anpassung nach
§ 2 Abs.5 Z.1 ALSAG ( unter Verfüllung/Anpassung sind, wie sich aus
§ 3 Abs.1 Z.2 leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen
etc. zu verstehen; vgl. VwGH 22.4. 2004, 2003/07/0173 ) wäre im Sinne von
§ 10 Abs.1 Z.2 ALSAG eine Beitragsfreiheit gegeben, wenn die
Aufschüttungen im Rahmen einer übergeordneten Baumaßnahme (
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSAG) erfolgten. Dazu müssen die aufgeschütteten
Materialien im Zeitpunkt der Aufschüttung eine konkrete bautechnische
Funktion erfüllen. Auch zu dieser Frage liegt nach Ansicht des erkennenden
Senates ein Zweifelsfall vor. Das HZA hat mit Schreiben vom 19.5. 2000 die Bf.
aufgefordert, zwecks Überprüfung dieses Befreiungstatbestandes binnen
10 Tagen Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass rechtzeitig um alle
Bewilligungen in den solche Tätigkeiten berührenden Rechtsmaterien
( Baurecht, Wasserrecht,... ) angesucht wurde. Da die Bf. passiv blieb,
wurde das Vorliegen einer übergeordneten Baumaßnahme nicht anerkannt.
Der Bf. wandte in Berufung und Beschwerde dazu ein, es sei dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass es für die Beurteilung der konkreten bautechnischen
Funktion Voraussetzung wäre, dass Anzeigen bzw. Genehmigungen nach anderen
Gesetzen korrekt erfolgt sind.
Nach Meinung des erkennenden Senates liegt hier eine Frage
der behördlichen Ermittlungspflicht, der parteilichen Mitwirkungspflicht
und der Beweislastverteilung vor. Wenn eine Selbstberechnungsabgabe durch die
Behörde mit Bescheid gem. § 201 BAO festgesetzt wird, so liegt die
Pflicht und Beweislast, die Abgaben dem Grunde und der Höhe nach zu
ermitteln, bei der Behörde ( § 115 BAO ). Neben dieser
Ermittlungspflicht besteht gem. § 119 BAO eine Mitwirkungspflicht der
Partei. Wenn es um die Anwendung von Begünstigungsbestimmungen geht, so
tritt die behördliche Ermittlungspflicht - ohne ganz zu erlöschen - in
den Hintergrund und es liegt nun an der Partei, die Anwendbarkeit des
Begünstigungstatbestandes darzulegen ( vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.,
§ 115, Rz. 8 u. 9; VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; VwGH 11.8. 1993, 91/13/0150
). Kann oder will die Partei trotz behördlicher Aufforderung dem nicht
nachkommen, unterliegt dieses Verhalten der freien Beweiswürdigung durch
die Behörde ( es sei denn, das Gesetz ordnet als Voraussetzung für die
Anwendung eines Begünstigungs- oder Befreiungstatbestandes die Vorlage
gewisser Unterlagen ausdrücklich an ).
Zur Beurteilung der Frage, ob der
Abgabenbefreiungstatbestand der übergeordneten Baumaßnahme zur
Anwendung kommen kann, wird eine bloß schematische Anknüpfung an das
Baurecht und Umweltrecht nicht ausreichen, zumal auch der Extremfall denkbar
ist, dass es für eine Baumaßnahme ( im weitesten Sinn ) keinerlei
Bewilligung oder ( schriftlicher ) Anzeige bedarf. Es ist eben zu bedenken, dass
der Begriff "übergeordnete Baumaßnahme" zum Altlastensanierungsgesetz
gehört, hier durch Definition ( insbesondere ist das Vorliegen einer
"konkreten bautechnischen Funktion" gefordert ) und Beispiele charakterisiert
ist und aus diesem Gesetz heraus zu untersuchen ist. Dass man dazu bautechnische
Fachfragen ( z.B. die Tragfähigkeit eines zwecks Errichtung eines
Lagerplatzes aufgeschütteten Materials ), allenfalls im Wege eines
Sachverständigengutachtens klären muss, wird meist unumgänglich
sein.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die
Auffassung vertreten, dass es unzutreffend ist, eine übergeordnete
Baumaßnahme könne nur eine solche sein, für die eine
Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich ist und wenn keine
Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung vorliege, könne auch keine
übergeordnete Baumaßnahme gegeben sein ( VwGH 22.4. 2004,
2003/07/0173 ).
Die Beurteilung des Vorliegens einer übergeordneten
Baumaßnahme ist aus dem Akteninhalt nicht möglich. Die lapidaren
Hinweise vom "Wissen der Gemeinde" und "Nichtwissen der
Wasserrechtsbehörde" lassen eine rechtliche Würdigung weder in der
einen oder anderen Richtung zu. Auch dazu wäre im Rahmen eines Verfahrens
nach § 10 Abs.1 ALSAG im Rahmen von dessen Z. 2 eine exakte Grundlage
erhältlich.
Gemäß
§ 289 BAO ( iVm § 85c Abs.8
ZollR-DG ) kann die Abgabenbehörde II. Instanz die Beschwerde durch
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung an die
Abgabenbehörde I. Instanz erledigen, wenn Ermittlungen ( § 115 Abs. 1
BAO ) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden können.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Ermessensentscheidungen, die die Abgabenbehörden zu treffen haben, in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen.
Nach § 9 ALSAG obliegt die Erhebung des
Altlastenbeitrags dem Hauptzollamt Graz, welches in begründeten
Zweifelsfällen einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 10 ALSAG
beantragen kann. Zentrale Fragen im durchzuführenden Rechtsbehelfsverfahren
sind das Vorliegen einer übergeordneten Baumaßnahme im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Z.2 ALSAG, im Verneinungsfall die Einstufung der Sache als
Abfall und allenfalls, welche Abfallkategorie ( § 6 Abs.1 oder 5 leg. cit.)
vorliegt. Eben diese Feststellungen beinhaltet unter anderem der angeführte
Feststellungsbescheid, welcher durch das HZA Graz zu beantragen sein wird. Ein
begründeter Zweifelsfall im Sinne des § 10 ALSAG liegt vor.
Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides ist
abhängig, ob ein anders lautender Bescheid erlassen werden kann.
Die Durchführung dieser Ermittlungen - Beantragung der
Erlassung des Feststellungsbescheides - durch die Abgabenbehörde II.
Instanz ist im § 10 ALSAG gesetzlich nicht vorgesehen.
Es erscheint daher zweckmäßig, die Beschwerde
durch Aufhebung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung unter
Zurückverweisung an die Abgabenbehörde I. Instanz zu erledigen.
Gründe der Billigkeit sprechen nicht gegen diese Entscheidung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0036-Z1W/02
- Stammnummer
- 12732
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF