…ein Vertreter für eine (nicht mehr existierende) Personenvereinigung bestellt wird. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt - nach Beendigung der von ihm angenommenen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - mit Bescheid vom 26. September 1995 die Erstbeschwerdeführerin zur Vertreterin dieser nicht mehr bestehenden Personenvereinigung (einer Gesellschaft nach bürgerlichem…
…mehr bestehende Personenvereinigung (Personengemeinschaft) gerichtet ist, entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl Ritz, BAO4, § 188 Tz 22), d.h. er ist nichtig. Die Ausfertigungen der beabsichtigten Bescheide vom 11. November 2009 wurden nicht wirksam approbiert (genehmigt). Auch eine Genehmigungsfiktion iSd letzten Satzes von § 96 BAO ist nicht…
…2003, 2002/15/0191; VwGH 24.9.2003, 2003/13/0092). Die Erledigung des Finanzamtes vom 25.1.2012 war an die nicht mehr bestehende H.R.-OG gerichtet, weshalb ihr keine Bescheidqualität zukam. Die Berufung war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß …
…1999 vom 22. Oktober 2001 an die Miteigentumsgemeinschaft "DI A. W. und Mitbesitzer, z.H. Steuerberater", eine in dieser personellen Zusammensetzung im Bescheiderlassungszeitpunkt nicht mehr bestehende GesbR, adressiert hatte. Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens…
…Anerkennung einer Vereinbarung betreffend eine aus Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin bestehende Personenvereinigung begehrt (vgl. Bewirtschaftungsvereinbarung per 1. Juli 2009, Anzeige der Personengemeinschaft bei der AMA per 1. Juli 2009, Steuererklärungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, etc.). Rückwirkende Vereinbarungen sind im Steuerrecht jedoch grundsätzlich nicht anzuerkennen (...) IX…
…bezeichnetes Schreiben, welches der Steuererklärung entsprach und richtete dieses an die mittlerweile aufgelöste Personengesellschaft. Am 23.2.2007 erging an die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende NL und AS GesnbR ein als endgültiger Bescheid bezeichnetes Schreiben aufgrund dessen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. …
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…ebenfalls zweigliedrigen, aus Geschäftsherrin und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 3. Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Für die Untersuchung der vermeintlichen Feststellungsbescheide vom 11. November…
…§ 12 Rz 79). Die an eine nicht mehr bestehende Mitunternehmerschaft gerichtete Erledigung des Finanzamtes vom 4. Februar 2008 hat daher keine Bescheidqualität erlangt. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs…
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…bei Vorliegen einer Mitunternehmerschaft - ebenfalls zweigliedrigen, aus Geschäftsherrin und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 1.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Nachdem der 2. Fall des …
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 2.Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Wenn - wie hier im Fall der Beteiligungen an der 2. Geschäftsherrin nicht auszuschließen …
…ebenfalls zweigliedrigen, aus Geschäftsherrin und stillem Gesellschafter bestehenden, abgabenverfahrensrechtlich parteifähigen Mitunternehmerschaft nicht so deutlich. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass an der 3. Geschäftsherrin wesentlich mehr als nur ein einziger stiller Gesellschafter beteiligt waren. Für die Untersuchung der vermeintlichen Feststellungsbescheide vom 11. November…
…Beendigung der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft daher an die zuletzt beteiligten gewesenen Mitglieder zur richten (VwGH 28.11.2007, 2004/15/0132 mwN). Der angefochtene "Umsatzsteuerbescheid" ist an "E**** M**** U MITBES", sohin an eine im Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung nicht mehr bestehende Personengemeinschaft gerichtet…