…zugeflossene vGA nicht der Vorschrift des § 93 Abs 2 EStG entsprechend gekürzt hat, sind somit die Voraussetzungen des § 95 Abs 5 Z 1 EStG für eine direkte Inanspruchnahme des Abg.Pfl. erfüllt. Die unmittelbare Vorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Abg.Pfl. erscheint aus folgenden Überlegungen gerechtfertigt:…
…des § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 eine Differenzierung zwischen (ungekürzt ausbezahlten) offenen und (ungekürzt ausbezahlten) verdeckten Ausschüttungen nicht zu entnehmen sei. Bei einer verdeckten Ausschüttung könne vielmehr automatisch unterstellt werden, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handle (vgl. Doralt/Kirchmayr, EStG8, …
…des § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 eine Differenzierung zwischen (ungekürzt ausbezahlten) offenen und (ungekürzt ausbezahlten) verdeckten Ausschüttungen nicht zu entnehmen sei. Bei einer verdeckten Ausschüttung könne vielmehr automatisch unterstellt werden, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handle (vgl. Doralt/Kirchmayr, EStG8, …
…Ausschüttungen ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge iSd § 95 Abs 5 Z 1 EStG 1988 handelt. Somit ist eine direkte Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge die KESt betreffend gar nicht möglich (Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG19…
… vgl. oben Punkt 5d) wurden die abzugsfähigen Spesen um jenen Betrag gekürzt, der anteilig (nach dem Einnahmenverhältnis) auf die mit dem "Sondersteuersatz" besteuerten Kapitalerträge entfiel. Danach ergaben sich der Tarifsteuer unterliegende ausländische Kapitaleinkünfte in folgender Höhe (Beträge in ATS): [Grafik] Die Einkommensteuer für die Jahre…
…Berufungsentscheidung | 66.392,04 | Kapitalertragsteuer (25 %) in ÖS | 16.598,01 | in Euro | 1.206,22 2. Körperschaftsteuer 1997 bis 2000, nachträgliche Kürzung des Gesellschafter-Geschäftsführerbezuges im Rahmen der Bilanzerstellung und die Behandlung der Bezugskürzung als Darlehensgewährungs Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer…
…vertrete im Zusammenhang mit dem KeSt-Abzug die Rechtsansicht, dass dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer vom Betriebsfinanzamt des zum Abzug Verpflichteten zwingend vorzuschreiben sei, weil der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt habe. Aus dem bisherigen Schriftverkehr könne keine Auseinandersetzung des UFS…
…2355). § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 sieht eine unmittelbare Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge vor, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. Den Fall, dass der Abzugspflichtige für rückgängig gemachte Kapitalerträge zu hohe KeSt-Gutschriften erteilt, erwähnt § 95 Abs…
…Abs. 5 EStG 1988 die Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge und daher Steuerschuldners (Abs. 2 erster Satz)- nach Ermessen der Abgabenbehörde neben oder an Stelle des Abzugsverpflichteten - nur dann vor, wenn der Haftungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hatte oder wenn der Steuerschuldner wusste…
…Abs. 5 EStG 1988 die Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge und daher Steuerschuldners (Abs. 2 erster Satz)- nach Ermessen der Abgabenbehörde neben oder an Stelle des Abzugsverpflichteten - nur dann vor, wenn der Haftungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hatte oder wenn der Steuerschuldner wusste…
…der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies nicht dem Finanzamt unverzüglich mitteilt. Stellt sich heraus, dass die vom Haftungspflichtigen vorgenommene Selbstberechnung der Kapitalertragsteuer unrichtig ist…
… 188 BAO für 2004 und 2005, gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für 2004, 2005 und 2006, die Körperschaftsteuer sowie die Kapitalertragsteuer für 2006 nach der am 26. September 2012 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen gegen die Bescheide…
…MA) im Sitzstaat des Empfängers (Österreich) besteuert werden. Dem jeweils anderen Staat stehe in der Regel das Recht zu, von diesen Kapitalerträgen eine Quellensteuer in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes einzuheben. Nach den Methodenartikeln der DBA (vgl. Art 23a Abs 2 OECD-MA) sei Österreich als…
…Abs. 5 EStG 1988 die Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge und daher Steuerschuldners (Abs. 2 erster Satz)- nach Ermessen der Abgabenbehörde neben oder an Stelle des Abzugsverpflichteten - nur dann vor, wenn der Haftungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hatte oder wenn der Steuerschuldner wusste…
…Abs. 5 EStG 1988 die Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge und daher Steuerschuldners (Abs. 2 erster Satz)- nach Ermessen der Abgabenbehörde neben oder an Stelle des Abzugsverpflichteten - nur dann vor, wenn der Haftungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hatte oder wenn der Steuerschuldner wusste…
…eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer dar. Da das Unternehmen bereits gelöscht ist und der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat, wird gemäß § 95 Abs 4 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer von 25% ausnahmsweise dem Gesellschafter-Geschäftsführer Bw. für den Kalendermonat Juni 2010 vorgeschrieben.…
…gesondert ergangenen Bescheidbegründung vom 14. Dezember 2011 Folgendes aus: " Haftung für die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1-12/2004: Die Erfassung einer verdeckten Ausschüttung beim Anteilsinhaber oder sonstigen Empfänger ist einerseits methodisch mit den entsprechenden Folgen bei der ausschüttenden Körperschaft verknüpft. Andererseits besteht zwischen der…
…Abs. 5 EStG 1988 die Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge und daher Steuerschuldners (Abs. 2 erster Satz)- nach Ermessen der Abgabenbehörde neben oder an Stelle des Abzugsverpflichteten - nur dann vor, wenn der Haftungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hatte oder wenn der Steuerschuldner wusste…
…Abs. 5 EStG 1988 die Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge und daher Steuerschuldners (Abs. 2 erster Satz)- nach Ermessen der Abgabenbehörde neben oder an Stelle des Abzugsverpflichteten - nur dann vor, wenn der Haftungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hatte oder wenn der Steuerschuldner wusste…
…ist. Es dürfe nicht zur Inanspruchnahme zur Haftung nur deshalb kommen, weil der zur Einhebung und Abfuhr der kapitalertragsteuerverpflichtete Steuerpflichtige eine Rechtsauffassung vertrete, die sich - wie sich nachträglich herausstellt - von der Rechtsauffassung der Abgabenbehörde unterscheidet. Eine Unbestimmtheit des Gesetzes dürfe keineswegs zulasten des Haftungspflichtigen gehen…