…der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht. Für bis Ende des Jahre 2004 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche dürfen Anspruchszinsen kraft Rechtslage vor dieser Novelle nur für maximal 42 Monate festgesetzt werden (Ritz, Kommentar BAO³§ 205 Rz. 14). Zur Vermeidung bzw. Minderung von Nachforderungszinsen kann…
…im Sinne des AbgÄG 2004, sondern auf die vorangegangene Rechtslage abzustellen, wonach der maximal zulässige Zinsenberechnungszeitraum 42 Monate betragen hat. Nach dem zitierten Gesetzeswortlaut sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, ab 1 Oktober des…
…2001 ausschließlich aus in der behördlichen Sphäre gelegenen Gründen gekommen bzw. die Abgabenbehörde auf den ihr unterlaufenen Fehler erst durch das Parteieinschreiten aufmerksam geworden wäre, und im gegenständlich maßgeblichen Zinsenbemessungszeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 2. September 2003 laut Bankauskunft und beigeschlossener Aufstellung überdies maximal…
…ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz…
…84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis…
…zuzurechnen wären. Gegen diese Entscheidung wurden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit weiterer Berufungsentscheidung vom 13.9.2006, RV/0555-L/04, wies der Unabhängige Finanzsenat unter anderem Berufungen des Berufungswerbers betreffend seine Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2002 ab, und…
…84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis…
…Jänner 2000 wird der Berufung teilweise stattgegeben bzw. werden die Bescheide im Sinne des Begehrens laut Punkt C der Berufung abgeändert. 6. Zurücknahme von Berufungen Da die Bw. mit Schreiben vom 12. November 2002 die Berufung betreffend die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 8. Juli 2002…
…den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Laut einer Kontrollmitteilung der Betriebsprüfung des FA K. vom 8. April 2002 scheine Herr RK im Zeitraum 1995 bis 2000 bzw. 2001 lt. Firmenbuch als Gesellschafter der Fa. K-GmbH (= Bw) auf und habe er - unter Verweis auf die…
…Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen…
…Bekanntgabe des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides und deren Höhe orientiert. Der Termin der Einreichung der Einkommensteuererklärung ist daher für die Berechnung der Anspruchszinsen ohne Bedeutung. Gemäß § 45 Abs 3 EStG werden bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der…
…aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Der Vorlageantrag gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 wurde mit Eingabe vom 5. Mai 2010 zurückgezogen und zwischenzeitig mit ho. Erledigung vom 7…
…die Ansicht, dass ein Fluktuationsabschlag nur im Rahmen des Bilanzpostens Rückstellungen denkmöglich sei bzw. bei Einordnung als Verbindlichkeit kein Anwendungsbereich bleibe und beantragte die Rückgängigmachung der daraus resultierenden Gewinnänderungen 2001 und 2002. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 22. November 1988 (VIII R 62…
…Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 bis 2006 auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Anspruchszinsenbescheide setzen entgegen den Berufungsausführungen auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw…
…1961, idF BGBl. Nr. 681/1994 und idF BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005, Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde…
…Zinsdifferenzen zu schätzen bzw. in diesem Ausmaß schätzungsweise in Abzug zu bringen. Dies entspricht dem Ansatz in der Steuerbilanz der Bw. Aufgrund der dargestellten Erwägungen, war dem Berufungsantrag der Bw, die Hinzurechnung in Höhe von 668.547,00 S im Jahr 2001 und die Kürzung…
…erweiterte diese Tätigkeit ab 2000 um den Betrieb einer Kantine in einer Schule (HTL). Die Abgabe der Waren erfolgte zum Teil auch über Automaten. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Eine den Zeitraum 1999 bis 2005 umfassende abgabenbehördliche…
…Ab 2008 verweisen wir auf die geänderte Rechtslage betreffend Schenkungssteuer und wenden unter Verweis auf obige Ausführungen ein, dass allfällige unterstellte Zuwendungen außer Ansatz zu bleiben haben. Zur angesetzten Steuerklasse V und dem angesetzten Prozentsatz (für eine Bemessungsgrundlage von bis zu € 58.400) von…
…und nicht bearbeitet worden seien. Es werde daher beantragt, die Anspruchszinsen auf 3 Monate (vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002) zu mindern. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter…
…schätzen bzw. in diesem Ausmaß schätzungsweise in Abzug zu bringen. Dies entspricht dem Ansatz in der Steuerbilanz der Bw. Aufgrund der dargestellten Erwägungen, war dem Berufungsantrag der Bw, die Gewinnhinzurechnung in Höhe von 876.110,19 S (63.669,41 Euro) im Jahr 2001 rückgängig…