Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0038-L/05
Anspruchszinsen bei behördlichem Verschulden an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-L/05vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, Z, vom 26. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes S betreffend Anspruchszinsen 2001 (§ 205
BAO) vom 2. September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29. November 2002 reichte der Berufungswerber beim
Finanzamt S seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ein und
legte darin außer der Geltendmachung von Sonderausgaben einen Gewinn aus
selbstständiger Arbeit in Höhe von 237.238,-- S und einen
Überschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.201,-- S
offen.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer des Berufungswerbers für 2001 auf Basis eines ermittelten
Einkommens von 120,20 € (1.654,-- S) mit 0,-- € fest. Anhand der
konkreten Bescheiddaten ist ersichtlich, dass bei dieser
Einkommensteuerveranlagung bzw. -festsetzung nur der vom Abgabepflichtigen
erklärte Überschuss aus Vermietung und Verpachtung und die geltend
gemachten Sonderausgaben berücksichtigt wurden, der weiters erklärte
Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit jedoch unberücksichtigt
geblieben ist.
Am 2. September 2003 erging in Ergänzung zum Bescheid
vom 2. Dezember 2002 ein auf § 293 BAO gestützter berichtigender
Einkommensteuerbescheid für 2001, in dem nunmehr auch der offen gelegte
Gewinn aus selbstständiger Arbeit erklärungsgemäß mit
237.238,-- S Berücksichtigung fand. Infolge dieser Berichtigung ermittelte
das Finanzamt das Einkommen für 2001 neu mit 17.360,96 € (238.892,--
S), was eine Einkommensteuervorschreibung bzw. -nachforderung für den
Berufungswerber von 3.176,89 € (43.715,-- S) zur Folge hatte.
Gleichfalls mit Bescheid vom 2. September 2003 wurden dem
Berufungswerber aufgrund vorgenannter Einkommensteuernachforderung auch davon
bemessene Anspruchszinsen 2001 für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
2. September 2003 im Betrag von 121,07 € (1.666,-- S) vorgeschrieben.
Auf die Zinsenbemessungsgrundlage von 3.176,89 € (43.715,-- S) gelangten
dabei drei unterschiedliche Tageszinssätze zur Anwendung, und zwar für
den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 10. Dezember 2002 (71 Tage) 0,0130%, für
den Zeitraum 11. Dezember 2002 bis 8. Juni 2003 (180 Tage) 0,0115% und
für den Zeitraum 9. Juni 2003 bis 2. September 2003 ein Tageszinssatz von
0,0095%.
Mit Eingabe vom 26. September 2003 legte der
Abgabepflichtige gegen diesen Anspruchszinsenbescheid unter nachstehendem
Vorbringen rechtzeitig Berufung ein: Bei Erstellung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 wäre festgestellt
worden, dass ihm für das Jahr 2003 keine Einkommensteuervorauszahlungen
vorgeschrieben worden seien. Am 1. September 2003 hätte sich seine
steuerliche Vertretung deshalb telefonisch beim Finanzamt nach den Gründen
erkundigt und dabei die Auskunft erhalten, dass bei der
Einkommensteuerveranlagung 2001 vom 2. Dezember 2002, die für die
Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 maßgeblich
gewesen sei, irrtümlich nur der erklärte Überschuss aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, der erklärte Gewinn aus
selbstständiger Arbeit jedoch übersehen worden wäre. Als Folge
dieser telefonischen Anfrage wären sodann der fehlerhafte
Einkommensteuerbescheid 2001 am 2. September 2003 amtswegig gemäß
§ 293 BAO berichtigt, und ihm aufgrund des dabei vorgeschriebenen
Einkommensteuernachforderungsbetrages gleichzeitig die nunmehr bekämpften
Anspruchszinsen angelastet worden. Da es zur Einkommensteuernachforderung
für 2001 ausschließlich aus in der behördlichen Sphäre
gelegenen Gründen gekommen bzw. die Abgabenbehörde auf den ihr
unterlaufenen Fehler erst durch das Parteieinschreiten aufmerksam geworden
wäre, und im gegenständlich maßgeblichen
Zinsenbemessungszeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 2. September 2003 laut
Bankauskunft und beigeschlossener Aufstellung überdies maximal
Guthabenszinsen von 36,25 € (Zinssatz 1,25%) zu erwirtschaften gewesen
wären, bestehe keine Bereitschaft zur Zahlung des vollen angelasteten
Anspruchszinsenbetrages. Im Ausmaß von 36,25 € werde der
Anspruchszinsenanspruch anerkannt und daher beantragt, die strittigen
Anspruchszinsen im Zuge der Berufungserledigung von 121,07 € auf 36,25
€ herabzusetzen.
Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid wurde in der
Folge vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205 Bundesabgabenordnung (BAO)
betreffend Verzinsung von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachforderungen
und -gutschriften wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl I 2000/142)
neu in die BAO eingefügt, ist erstmals auf Abgaben, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist, anzuwenden (§
323 Abs. 7 BAO) und lautet in der auf den Berufungsfall anzuwendenden Fassung
wie folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge
aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3
erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige
kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu
bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach
§ 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine
Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter
Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige
Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der
verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die
Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im
Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu
erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge
zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind.
(6) Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen."
Dem Absatz 1 des § 205 BAO zufolge sind ua.
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden -
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Absatz 3 leg.cit.) - nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, ab dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Abgabenbescheide zu verzinsen. Aus der Wortfolge "...Differenzbeträge
sind zu verzinsen..." ergibt
sich, dass der Abgabenbehörde bei Zutreffen der im § 205 leg.cit.
gesetzlich normierten Voraussetzungen kein Ermessen im Hinblick auf die
Vorschreibung von Anspruchszinsen (zu Lasten oder zu Gunsten des
Abgabepflichtigen) eingeräumt ist, sondern eine Anspruchsverzinsung
diesfalls zwingend zu erfolgen hat.
Zinsenrelevante Differenzbeträge (Nachforderungen oder
Gutschriften) im Sinne des § 205 Abs. 1 BAO können sich insbesondere
aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen (gegenüber Vorauszahlungen), aus auf
§ 295 BAO bzw. § 295a gestützte Änderungen oder auf §
293 BAO bzw. § 293b gestützte Berichtigungen solcher
Abgabenfestsetzungen, weiters aus neuen Sachbescheiden nach Bescheidaufhebung
(§ 299 BAO) bzw. nach Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO),
ferner aus meritorischen (§ 276 BAO, § 289 Abs.2 BAO) oder
kassatorischen (§ 289 Abs. 1 BAO) Berufungserledigungen, aber auch aus
Endgültigerklärungsbescheiden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
ergeben. Kommt es aus Anlass solcher Bescheide zu einer
Abgabennachforderung, sei es
gegenüber den bisherigen Vorauszahlungen oder dem bisher festgesetzt
gewesenen Abgabenbetrag, dann sind auf Basis dieses Nachforderungsbetrages
für den oben erwähnten Zinsenbemessungszeitraum
Nachforderungszinsen vorzuschreiben,
wobei auf die Zinsenbemessungsgrundlage (Abgabennachforderung) zwingend der
gesetzliche Zinssatz des § 205 Abs. 2 BAO Anwendung zu finden hat. Liegt
ein demgemäß ermittelter Anspruchszinsenbetrag unter 50 €, hat
die Zinsenfestsetzung zu unterbleiben.
Normzweck der Anspruchsverzinsung (Nachforderungs- bzw.
Gutschriftszinsen) ist nach Intention des Gesetzgebers (Gesetzesmaterialien RV
311 BlgNR 21, GP, 196), mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile
auszugleichen, die dadurch entstehen, dass der Abgabenanspruch für eine
bestimmte Abgabe immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung
jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Entscheidend ist dabei allein
die objektive Möglichkeit der Erzielung solcher Zinsvor- bzw. -nachteile.
Angesichts dieses Normzwecks ist es für die Anwendung des § 205 BAO
völlig unerheblich, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung im
Einzelfall früher oder später erfolgte. Anspruchszinsen sind im
Übrigen auch unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde vorzuschreiben. Dies ergibt sich
schon aus dem verschuldensunabhängig konzipierten Wortlaut des § 205
BAO, und entspricht im Übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, da es in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit
dem § 205 BAO eingeführt wurde, auszugsweise heißt (RV 311 BlgNr
21. GP, 210 ff): "Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen
unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen
oder der Abgabenbehörde an einer erst nach dem 1. Oktober des der
Abgabenanspruchsentstehung folgenden Jahres erfolgenden Abgabenfestsetzung (bzw.
einer solchen in zutreffender Höhe)."
Im vorliegenden Fall liegt der strittigen
Anspruchszinsenvorschreibung die Einkommensteuernachforderung für das Jahr
2001 in Höhe von 3.176,89 € (43.715,-- S) zugrunde. Dieser
Nachforderungsbetrag ergab sich daraus, dass das Finanzamt bei der
ursprünglichen Einkommensteuerveranlagung 2001 am 2. Dezember 2002 vom
Berufungswerber erklärte Bemessungsgrundlagen bei elektronischer Eingabe
der Bescheiddaten nicht vollständig erfasst hat, es dadurch vorerst zu
einer Einkommensteuerfestsetzung für dieses Veranlagungsjahr von 0,--
€ gekommen ist, und dieser Eingabefehler nachfolgend am 2. September 2003
mit Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO mit Folge der
vorerwähnten Abgabennachforderung korrigiert wurde. Gemäß
§
293 BAO kann die Abgabenbehörde in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen. Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des
fehlerhaften Bescheides, sondern ergänzt diesen nur im Umfang der
Berichtigung. Verrechnungstechnisch wirkt eine solche Berichtigung allerdings
nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens des fehlerhaften berichtigten Bescheides
zurück. Der aus der Bescheidberichtigung vom 2. September 2003
resultierende Nachforderungsbetrag war daher, wie aus dem konkreten
Bescheidspruch ersichtlich, auch erst am 9. Oktober 2003 fällig.
Angesichts der eingangs zitierten Gesetzeslage und vorstehender
Rechtsausführungen besteht kein Zweifel, dass es sich bei der hier in Rede
stehenden Einkommensteuernachforderung 2001 um einen Differenzbetrag im Sinne
des Tatbestandes des § 205 Abs. 1 BAO handelt. Da der
Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer 2001 dem § 4
Abs. 2 lit. a Z 2 BAO zufolge mit Ablauf des Jahres 2001 entstanden und der zur
Nachforderung führende berichtigende Einkommensteuerbescheid am 2.
September 2003 ergangen ist, war es im Berufungsfall im Hinblick auf den im
§ 205 Abs. 1 BAO normierten Verzinsungszeitraum nicht gesetzwidrig, auf
Basis des Einkommensteuernachforderungsbetrages 2001 von 3.176,89 €
Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis einschließlich
2. September 2003 festzusetzen. Indem § 205 BAO einen Ausgleich für
die Möglichkeit der Kapitalnutzung schafft, hatte sich die
Anspruchszinsenberechnung auch im vorliegenden Fall ausschließlich am
Zeitpunkt der Bekanntgabe des zur Nachforderung führenden
Einkommensteuerberichtigungsbescheides vom 2. September 2003 und an der
Höhe der konkreten Abgabennachforderung zu orientieren, ohne dass
Verschuldensaspekte dabei eine entscheidungsrelevante Rolle zu spielen gehabt
hätten. Die Tatsache, dass die selbstständigen Einkünfte des
Berufungswerbers aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen erst im
berichtigenden Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigt wurden, steht
der Erhebung von Anspruchszinsen somit nicht entgegen.
Eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
auf Grundlage des § 205 Abs. 6 BAO kommt im Berufungsfall deshalb nicht in
Betracht, weil der Einkommensteuerdifferenzbetrag 2001 dafür -
tatbestandsmäßig gefordert - Folge eines rückwirkenden
Ereignisses im Sinne des § 295a BAO gewesen sein müsste.
Rückwirkende Ereignisse sind laut dieser Bestimmung Ereignisse, die
abgaberechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches haben. Das ist dann der Fall, wenn nach der
Steuerschuldentstehung Sachverhalte eintreten, die sich in der Vergangenheit in
der Weise auswirken, dass an Stelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes
nunmehr der Besteuerung ein veränderter Sachverhalt zu Grunde zu legen ist.
Die Berichtigung eines im Einkommensteuerbescheid unterlaufenen
Ausfertigungsfehlers stellt also solche aber kein rückwirkendes Ereignis im
Sinne § 295a BAO dar.
Zum Berufungsbegehren auf Herabsetzung der vorgeschriebenen
Anspruchzinsen auf 36,25 €, also jenen Betrag, der im
gegenständlichen Verzinsungszeitraum laut Vorbringen des
Rechtsmittelwerbers im Bankensektor maximal als Guthabenszinsen erzielbar
gewesen wäre, verbleibt abschießend darauf hinzuweisen, dass die
Verzinsung von Differenzbeträgen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
im Sinne des § 205 Abs. 1 BAO wie bereits oben dargelegt zwingend und ohne
Ermessensspielraum nach Absatz 2 dieser Bestimmung zu erfolgen hat. Danach
betragen die gesetzlichen Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Im Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 10. Dezember 2002 betrug der
Basiszinssatz 2,75%, was jährlichen Anspruchszinsen von 4,75% und einem
Tageszinssatz von 0,0130% entsprochen hat. Ab 11. Dezember 2002 bis 8. Juni 2003
stand der Basiszinssatz bei 2,20%, woraus sich gesetzliche Anspruchszinsen von
4,20% pro Jahr bzw. 0,0115% pro Tag ableiteten. Zwischen 9. Juni 2003 und
Erlassung des Einkommensteuerberichtigungsbescheides am 2. September 2003 lag
der Basiszinssatz bei 1,47% mit der Folge, dass sich die Anspruchszinsen in
dieser Zeitspanne auf 3,47% pro Jahr bzw. auf 0,0095% pro Tag beliefen. Da im
angefochtenen Bescheid die vorstehenden Tageszinssätze
betragsmäßig wie auch zeitraumbezogen richtig auf die
Einkommensteuernachforderung 2001 von 3.176,89 € zur Anwendung gelangt
sind, aufgrund des Gesetzesauftrages im § 205 Abs. 2 BAO eine andere
als die dort normierte Anspruchsverzinsung nicht in Betracht kommt, und mit dem
bescheidgegenständlichen Verzinsungszeitraum im Übrigen auch das
gesetzliche Limit von 42 Monaten nicht überschritten wurde, erweist sich
die bekämpfte Anspruchszinsenvorschreibung 2001 somit dem Grunde als auch
der Höhe nach als rechtmäßig.
Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid vom 2.
September 2003 war daher spruchgemäß als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnspruchszinsenVerschuldenfehlendes Verschuldengesetzlicher ZinssatzAbgabennachforderungBerichtigungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-L/05
- Stammnummer
- 24858
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF