…die sie als Führungsperson benötige, nicht als Aufwendungen für die private Lebensführung gelten könnten, und auch auf Grund des inhomogenen Teilnehmerkreises ein derartiger Schluss nicht gerechtfertigt sei, ist dem entgegen zu halten, dass für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nicht das subjektiven Empfinden des…
…hat nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht zur Folge, dass gegenständliche Kosten keine Werbungskosten sind. Der Unabhängige Finanzsenat kann der Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz ("inhomogener Teilnehmerkreis") nichts abgewinnen. Entscheidungswesentlich war vielmehr, dass die erlernten Mediations- Bildungs-Inhalte jedenfalls beruflich notwendig waren. Berufungspunkt Arbeitszimmer: Im…
…der NÖ Bildungsförderung mit der Begründung, diese Förderung sei ausschließlich für berufsspezifische Weiterbildungskurse vorgesehen, nicht entsprochen wurde, spricht - ebenso wie der im Wifi-Kursbuch angesprochene inhomogene Teilnehmerkreis - gleichfalls gegen das Vorliegen berufsspezifischer Fortbildungskosten. Aber auch die Ausführungen der Bw. selbst, wonach ihr Arbeitgeber deshalb die…
…gegenständliche Lehrgang auch an Personen, die Interesse an einer derartigen Ausbildung haben, und zielte nicht auf die Berufsgruppe des Bw. ab. Die Auszubildenden bildeten somit einen inhomogenen Teilnehmerkreis mit unterschiedlichen Ausrichtungen und Bedürfnissen. Eine berufsspezifische Fortbildung, wie es der Bw. vermeint, ist mit der gegenständlichen…
…dass bei sämtlichen Kursen kein unmittelbarer Bezug zu Lehrern zu erkennen sei. Aufgrund des inhomogenen Teilnehmerkreises könne die eindeutige und ausschließliche Berufsbezogenheit nicht erkannt werden. Darum seien aber auch die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten für die Lehrtätigkeit anzuerkennen. Die Berufungswerberin ersuchte abschließend der gegenständlichen…
…als dass von einer Fortbildung gesprochen werden könne. Gegen den berufsspezifischen Inhalt der Fortbildung spreche auch, dass die Teilnehmer nicht aus einem homogenen Teilnehmerkreis kämen, es genüge für die Teilnahme auch die Ablegung der Reifeprüfung. Die Bw. beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde…
…D.C. Kurs für Kommunikation und Menschenführung" als Werbungskosten anerkannt, da dieser Kurs inhaltlich dem Fortbildungsangebot des Dienstgebers entspreche, obwohl der Teilnehmerkreis inhomogen war. Dieser Kurs wurde der Handwerkskammer im Rahmen ihres Bildungszentrums angeboten: "...Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass der D.C. -Kurs…
…frei und es sind auch keine Vorkenntnisse erforderlich. Die Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach der Teilnehmerkreis inhomogen gewesen sei, ist somit zutreffend. Denn von einem homogenen Teilnehmerkreis kann nur gesprochen werden, wenn ein Kurs von vorneherein nur einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich ist, nicht aber…