Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1996-W/03
Psychotherapeutisches Propädeutikum als Fortbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1996-W/03vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung X, vertreten durch Y, vom
16. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 29. August
2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 nach der am 24.
Mai 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Angestellte beim NÖ
Hilfswerk.
In der Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2002
erklärte die Bw., dass sie im Jahr 2002 dauernd getrennt lebend von ihrem
Ehegatten gewesen sei und machte den Alleinerzieherabsetzbetrag und
Werbungskosten in Höhe von € 6.730,-, bestehend aus
€ 1.890,- für Fortbildungs- und abzugsfähige
Ausbildungskosten, sowie € 4.840,- für damit in Zusammenhang
stehende Reisekosten geltend.
Die Bw. wurde vom Finanzamt aufgefordert hinsichtlich der
geltend gemachten Werbungskosten belegmäßige Nachweise vorzulegen,
das Kursprogramm, eventuelle Ersätze des Arbeitgebers, sowie die Anschrift
des Arbeitsgebers bekanntzugeben und ein Fahrtenbuch vorzulegen. Weiters wurde
die Bw. ersucht ihre Tätigkeit zu skizzieren und zu erklären in
welchem Zusammenhang die Fort- bzw. Ausbildung mit dieser stehen.
Die Bw. beantwortete den Vorhalt des Finanzamtes und gab
bekannt, dass die Adressen ihrer Arbeitsstätten im Jahr 2002 das Hilfswerk
Land um Laa in Loosdorf und das Hilfswerk Ernstbrunn in Ernstbrunn gewesen
seien.
Die Bw. legte eine Bestätigung des NÖ Hilfswerkes
vom 24. 7. 2003 vor, dass die Bw. vom Arbeitgeber im Jahr 2002
keinerlei Ersätze für Ausbildungskosten erhalten habe.
In einem Schreiben skizzierte die Bw. ihre Tätigkeit
beim NÖ Hilfswerk insofern als nach ihren Angaben die Arbeitsbereiche sich
auf alle dienstrechtlichen Personalagenden, sowie alle finanziellen Agenden der
Dienstleistungseinrichtungen erstreckten. Ein großer Teil der Arbeit
umfasse die Kommunikation mit Mitarbeitern, sowie Kunden. In diesem Bereich
seien die Zusammenhänge mit der Ausbildung gegeben. Die psychische
Belastung in helfenden Berufen sei sehr groß, weshalb die Bw. es als ihre
Aufgabe ansieht, die durch Pflegesituationen überlasteten Mitarbeiter im
Sinne einer Krisenintervention abzufangen und das Abgleiten in ein "Burnout
Syndom" zu verhindern. Weitere Zusammenhänge fänden sich in der
Begleitung von Teamentwicklungsprozessen und der Motivation der Mitarbeiter
durch das Führen von regelmäßigen Mitarbeitergesprächen
bzw. Bewerbungsgesprächen. Außerdem falle der Kontakt mit pflegenden
Angehörigen im Sinne einer Krisenintervention ebenfalls in den
Arbeitsbereich der Bw. Die Bw. erklärte ferner, dass sie im Zusammenhang
mit ihrer beruflichen Situation und ihrer Ausbildung auch die Verpflichtung
ihrem Arbeitgeber gegenüber sehe, sich weiterzuentwickeln.
Die Bw. legte dem Finanzamt Ablichtungen von Unterlagen
über den von ihr im Jahr 2002 an der Akademie für Psychoanalyse in
Wien 21 belegten Kurs "Psychotherapeutisches Propädeutikum", unter anderem
auch das Abschlußzertifikat vom 27. 6. 2003, sowie eine
Aufstellung über die Fahrtkosten zu den Seminaren im Gesamtausmaß von
5390 km und € 1918,84 und die jeweiligen
Seminarteilnahmebestätigungen vor.
Seitens des Finanzamtes wurde außerdem festgestellt,
dass die Bw. und ihre beiden Kinder sich per 1. 7. 2002 vom
Hauptwohnsitz in 2136 Laa/Thaya, Stadtplatz 19 abgemeldet und an einer anderen
Adresse in Laa/Thaya angemeldet haben.
Am 29. August 2003 wurde der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 erlassen. In diesem Bescheid wurde der
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die Bw. im Jahr 2002
sechs Monate mit ihrem Ehegatten zusammengelebt habe und erst seit
1. 7. 2002 nicht mehr am früheren Familienwohnsitz gemeldet
sei.
Die Werbungskosten wurden nicht anerkannt und zur
Begründung ausgeführt, dass das Psychotherapeutische
Propädeutikum einen psychosozialen Grundlehrgang darstelle, der einerseits
eine der Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten ist,
andererseits Personen in psychosozialen Berufen zur Weiterbildung und zur
Erhöhung psychosozialer Kompetenz diene. Mit der Tätigkeit einer
Angestellten beim NÖ Hilfswerk mit dem Aufgabenbereich dienstrechtliche
Personalagenden, finanzielle Agenden und Kommunikation mit Mitarbeitern und
Kunden bestehe keine Artverwandtschaft, weswegen keine Ausbildung für einen
verwandten Beruf vorliege.
Die Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
vom 29. 8. 2003 und stellte den Antrag die beantragten Werbungskosten
in Höhe von € 3.808,84 bei der Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 2002 zu berücksichtigen. Als Begründung legte die
Bw. dar, dass ihre Hauptaufgabengebiete die laufende Supervision von
Mitarbeitern und das Erkennen von Burnout Syndromen, sowie die
Krisenintervention mit pflegenden Angehörigen umfasse. Auf Grund ihrer
Verantwortlichkeit für 80 Mitarbeiterinnen und 260 Patienten stellten diese
Tätigkeiten 80% ihrer täglichen Arbeitszeit dar. Die Arbeit im
psychosozialen Berufsfeld könne nur durch entsprechende Kompetenz und
fachliche Qualität erledigt werden. Die Bw. beantragte für den Fall
der Nichtstattgabe ihrer Berufung die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Das Finanzamt erließ am 14. Oktober 2003
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und legte ergänzend zu den
Ausführungen im Erstbescheid dar, dass psychotherapeutische Arbeit auf die
Linderung von Belastungen oder Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten
abziele, also um Therapie der Seele des Menschen und nicht auf die Motivierung
von Mitarbeitern. Die Psychotherapie findet in einem Teilbereich der Heilberufe
statt und unterscheide sich von der Tätigkeit der Bw. Als Betriebsleiterin
des Hilfswerkes habe das Psychotherapeutische Propädeutikum eine
unzweifelhaft vorteilhaften, jedoch zu sehr allgemeinbildenden Charakter, als
dass von einer Fortbildung gesprochen werden könne. Gegen den
berufsspezifischen Inhalt der Fortbildung spreche auch, dass die Teilnehmer
nicht aus einem homogenen Teilnehmerkreis kämen, es genüge für
die Teilnahme auch die Ablegung der Reifeprüfung.
Die Bw. beantragte die Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur Begründung aus,
dass nach Ansicht der Bw. die Finanzverwaltung den Zweck der Fortbildung
verkenne und daher die Abzugsfähigkeit der beantragten Fortbildungskosten
falsch beurteile. In dem von der Bw. ausgeübten Beruf gehe es nicht nur um
die Motivation von Mitarbeitern, sondern um komplizierte psychische Prozesse der
Menschen und deren Unterstützung durch eine fachlich kompetente Person,
weshalb Kenntnisse auf diesem Fachgebiet für die Bw. unerlässlich
seien.
Bezogen auf die Ausführungen des Finanzamtes, dass das
Propädeutikum einen zu sehr allgemeinbildenden Charakter habe, legt die Bw.
dar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
31. 1. 2002 , 2001/15/0098 ausführe, dass bei der Beurteilung der
Fortbildungskosten jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen sei,
was bedeute dass ein Kurs für einen Steuerpflichtigen Fortbildung darstelle
und für einen anderen Steuerpflichtigen nicht. Für die Bw. stelle der
Besuch des Kurses eine notwendige Verbesserung der bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten dar und sei daher unter Fortbildung zu
subsumieren. Ihre Arbeit werde durch diese Fortbildung erleichtert und die
Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung des
Zieles sei dabei ausreichend.
Hinsichtlich des Grundes der Nichtanerkennung, dass ein
psychotherapeutisches Grundsatzwissen für einen sehr weiten Personenkreis
von Interesse sein kann und die Fortbildung für einen allgemeinen
Personenkreis zugänglich sei, wendet die Bw. ein, dass ein Kurs in
Psychotherapie für eine Person in einem sozialen Beruf eine
berufspezifische Wissensvermittlung darstelle. Die Zusammensetzung der
Teilnehmer an dem Kurs aus einer inhomogenen Gruppe sollte bei der Beurteilung
keine Rolle spielen. Es sei wohl eine Tatsache, dass ein solcher Kurs nicht als
Abendprogramm einer Volkshochschule angeboten werde und daher nicht mit einem
Sprachkurs vergleichbar sei.
Die Finanzverwaltung verkenne die berufliche Notwendigkeit
der Fortbildung für die Bw. und ordne die Aufwendungen zu Unrecht der
privaten Lebensführung zu. Es erscheint der Bw. seltsam, dass
Einstiegskurse in EDV für jedermann abzugsfähig seien, andererseits
jedoch bei Personen, die in Sozialberufen tätig seien, nötige
psychologische Ausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werde. Die Bw.
wiederholte ihren Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung , um den einwandfreien Fortbildungscharakter ihrer
Aufwendungen darlegen zu können.
In einem Ergänzungsschreiben erklärte die Bw. den
Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2002 zu beantragen, da ihr Gatte
im Jahr 2002 weniger als € 4.400,- verdient habe und legte
außerdem eine Versicherungsbestätigung betreffend Sonderausgaben
für Unfallversicherung vor, aus der hervorgeht, dass ein Betrag von €
686,72 zu bezahlen war.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde ein
Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber der Bw., das NÖ Hilfswerk, gestellt
und gefragt seit wann die Bw. beschäftigt sei, welche berufliche Ausbildung
Voraussetzung für die Tätigkeit der Bw. sei bzw. welche berufliche
Ausbildung die Bw. vor ihrer Tätigkeit absolviert habe. Außerdem
wurde der Arbeitgeber gebeten eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die
Tätigkeit der Bw. zu geben.
In Beantwortung der Anfrage teilte das NÖ Hilfswerk
mit, dass die Bw. seit 1. 10. 1993 beschäftigt sei, laut den
Unterlagen über einen Handelsschulabschluß verfüge und
Voraussetzung für die Position der Bw. als Betriebsleiterin eine
kaufmännische Ausbildung sowie arbeitsrechtliche Kenntnisse
seien.
Seit 1. 11. 2001 sei die Bw. als Betriebsleiterin
verantwortlich für die Dienstleistungseinrichtungen Land um Laa,
Wolkersdorf und Brünnerstraße. Sie sei für die Erstellung und
Einreichung der Finanz- und Leistungsziele, die gesamte Personalagenda und die
Vertretung des NÖ Hilfswerkes nach außen zuständig.
Die Bw. wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates
aufgefordert Unterlagen betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag 2002
vorzulegen, sowie anzugeben, welche Ausbildung sie absolviert habe, ob sie eine
Sondergenehmigung für die Teilnahme am Psychotherapeutischen
Propädeutikum benötigt habe, welche genaue Tätigkeit sie beim
NÖ Hilfswerk ausgeübt habe und ob die Ausbildung im Rahmen des
Psychotherapeutischen Propädeutikums der Allgemeinheit zugänglich
gewesen sei.
Die Bw. legte die Kopie eines Einkommensteuerbescheides
für 2002 betreffend ihren Gatten vor, aus dem hervorgeht, dass dieser ein
negatives Einkommen bezogen hat. Die Bw. gab an, dass die Trennung von ihrem
Gatten mit 1. 7. 2002 stattgefunden habe.
Betreffend ihre Ausbildung gab die Bw. bekannt, dass sie
die Handelsschule absolviert habe und bis zu ihrem Arbeitsbeginn beim NÖ
Hilfswerk im Geschäft ihres Gatten tätig gewesen sei.
Für die Teilnahme am Psychotherapeutischen
Propädeutikum habe sie eine Sondergenehmigung vom Bundesministerium
für Soziale Sicherheit und Generationen benötigt. Der Kurs sei nicht
der Allgemeinheit zugänglich gewesen, es hätten nur Personen aus
Gesundheitsberufen bzw. Mitarbeiter aus sozialen Bereichen
teilgenommen.
Hinsichtlich ihrer Tätigkeit beim NÖ Hilfswerk
gab die Bw. bekannt, dass sie im Jahr 2002 als Betriebsleiterin tätig
gewesen sei und ihre Aufgaben die laufende Supervision mit Mitarbeitern, das
Erkennen beginnender Burnout Syndrome, die Krisenintervention in Zusammenhang
mit pflegenden Angehörigen, sowie die Begleitung von
Teamentwicklungsprozessen gewesen seien. Die Fortbildung habe der Erweiterung
und Verbesserung der Fähigkeiten in der beruflichen Tätigkeit gedient,
sie habe auch eine Verpflichtung gegenüber ihrem Arbeitgeber sich
weiterzuentwickeln, was in einer Führungsposition unerlässlich
sei.
In der am 24. Mai 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass die Höhe der von der Bw.
beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutischen
Propädeutikum im Jahr 2002 € 5.310,- betrage, wobei sich
dieser Betrag aus Fahrtkosten in Höhe von € 1890,- und 18 Seminaren zu
je € 190,- zusammensetze. Die in früheren Schreiben beantragten
Beträge zog die Bw. zurück.
Betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag gab die Bw.
bekannt, dass sie nunmehr diesen begehre, da sie mit 1. 7. 2002 sich an einem
anderen als dem Familienwohnsitz gemeldet habe und im weiteren Verlauf des
Jahres 2002 endgültig die faktischeTrennung von ihrem Gatten vollzogen
habe.
Die Bw. führte zu den beantragten Aufwendungen aus,
dass diese für die Erhaltung ihres Berufes wichtig gewesen seien, da im
mittleren Management, wo sie tätig sei, der Konkurrenzdruck durch
akademische Kräfte enorm sei und sie als alleinerziehende Mutter zur
Sicherstellung ihrer beruflichen Existenz beim NÖ Hilfswerk das
Psychotherapeutische Propädeutikum absolviert habe und nun dabei sei das
Psychotherapeutische Fachspezifikum zu absolveiren, um endlich von ihrer
derzeitigen 30 Stunden Anstellung auf eine 40 Stunden Anstellung wechseln zu
können, welche sie vom Arbeitgeber nur aufgrund der nunmehr absolvierten
Fortbildung erhalte.
Die Bw. betont, dass die Angaben im Schreiben des NÖ
Hilfswerkes betreffend ihre Grundtätigkeit richtig, aber
ergänzungsbedürftig seien. Die Bw. habe schon vor und während der
Absolvierung des Psychotherapeutischen Propädeutikums in ihrer
Außenstelle neben ihrer grundsätzlichen kaufmännischen
Tätigkeit andere Aufgabengebiete übernommen (Supervision von
Mitarbeitern), welche in anderen Außenstellen von externen
Fachkräften wahrgenommen werden. Ihr Tagesablauf stelle nur zu 20%
Schreibtischtätigkeit dar, der Rest der Zeit sei psychosozialen
Tätigkeiten im Außendienst gewidmet, sie unterstütze die
Mitarbeiter und Angehörigen in Krisensituationen. Dazu sei sie aufgrund
ihrer Fortbildung in der Lage.
Abschließend wurde seitens der steuerlichen
Vertreterin der Bw. festgestellt, dass die Bw. im NÖ Hilfswerk nur in
geringem Ausmass im kaufmännischen Bereich tätig war, sondern ihr
Hauptaufgabengebiet die psychosoziale Tätigkeit war. Die Aufwendungen
für das Psychosoziale Propädeutikum seien daher als Fortbildungskosten
im Zusammenhang mit der von der Bw. tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit, welche erst im Rahmen der Berufungsverhandlung dargestellt
werden konnte, anzuerkennen .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 die Anerkennung
1.) des Alleinverdienerabsetzbetrages und Ausgaben für
eine Unfallversicherung und
2.) der als Werbungskosten für Fortbildung bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragten Aufwendungen
für den Kurs Psychotherapeutisches Propädeutikum in Höhe von
S 5.310,-€.
ad1.) Betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag ist in
§ 33 Abs 4 EStG 1988 geregelt, dass dieser im
Ausmaß von € 364,- einem Steuerpflichtigen zusteht, welcher mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Bei Vorhandensein von
mindestens einem Kind gem. § 106 EStG darf der Ehegatte
höchstens Einkünfte in Höhe von € 4.400,- im Jahr
erzielen.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Bw.
im Jahr 2002 verheiratet war und ihr Ehegatte laut vorgelegtem
Einkommensteuerbescheid für 2002 Einkünfte unter € 4.400,-
erzielt hat. Die Bw. hat weiters angegeben, dass sie ab 1. 7. 2002
gemeinsam mit ihren zwei Kindern an einer anderen Wohnadresse als ihr Ehemann
gemeldet war und von ihm erst nach dem 1. 7. 2002 dauernd getrennt
lebte.
Der § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988
verlangt für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, dass der
Steuerpflichtige von seinem Ehepartner "nicht dauernd getrennt lebt". Bei der
Interpretation des Tatbestandsmerkmales "nicht dauernd getrennt lebend" sind
nicht die Anzahl der Wohnsitze der Ehegatten oder deren politische Meldung
maßgeblich, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der
beantragende Ehegatte bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in
Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebt oder nicht.
Von einer dauernden Trennung ist auszugehen, wenn ein
Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und getrennt von
seinem Ehepartner, ohne eine Gemeinschaft mit diesem wieder aufzunehmen, auf
Dauer seinen Aufenthalt in einer anderen Wohnung nimmt (VwGH
15. 2. 1998, 83/13/0153).
Aufgrund des Sachverhaltes und der Angaben der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass im Jahr 2002 die
Bw. mehr als sechs Monate verheiratet war und von ihrem Ehegatten erst nach dem
1. 7. 2002 dauernd getrennt lebte, weshalb der
Alleinverdienerabsetzbetrag und die zusätzlichen Sonderausgaben in
Zusammenhang mit einer Unfallversicherung in Höhe von € 686,72
gewährt werden.
ad2.) Der Werbungskostenbegriff ist in
§ 16 EStG 1988 geregelt und besagt, dass Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben sind, welche zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen dienen.
In § 16 Abs 1 Z 10 EStG
ist normiert, dass Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2a EStG
hingegen regelt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die im Jahr 2002
angefallenen Aufwendungen der Bw. in Höhe von € 5.310,- im
Zusammenhang mit dem absolvierten Kurs "Psychotherapeutisches
Propädeutikum" als Werbungskosten anzuerkennen sind oder den Kosten der
Lebensführung zuzuordnen sind.
Nach der herrschenden Rechtsprechung handelt es sich um
Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu
können (VwGH v. 30. Jänner 1990, 89/14/0227).
Seit dem Jahr 2000 sind daneben auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit
verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist
die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Nach wie vor nicht
abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die einen allgemeinbildenden
Charakter haben, sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen.
Unter diese letzteren der privaten Lebensführung dienenden Aufwendungen
fallen daher auch diejenigen, welche nicht mit dem ausgeübten oder einem
artverwandten Beruf in Zusammenhang stehen.
Vorerst war daher anhand des Sachverhaltes zu prüfen,
welche konkrete Tätigkeit die Bw. im Streitjahr 2002 ausgeübt
hat.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Betriebsleiterin des NÖ Hilfswerkes für die örtlichen
Bereiche Land um Laa, Wolkersdorf und Brünnerstraße. Vor ihrer
Tätigkeit absolvierte die Bw. die Handelsschule und nach Angaben des
Dienstgebers waren eine kaufmännische Ausbildung, sowie arbeitsrechtliche
Kenntnisse Voraussetzung für die Ausübung der Position als
Betriebsleiterin. Die Bw. ist in ihrer Funktion verantwortlich für die
Erstellung und Erreichung der Finanz- und Leistungsziele, die gesamte
Personalagenda und die Vertretung des NÖ Hilfswerkes nach außen.
Die Bw. übt nach ihren glaubwürdigen Angaben in
der mündlichen Berufugsverhandlung ihre Tätigkeit so aus, dass sie
neben der kaufmännischen Grundtätigkeit, welche nur 20% ihrer
Arbeitszeit in Anspruch nehme, auch die Supervision von Mitarbeitern und
Erkennen von deren drohendem Burnout Syndrom, sowie die Krisenintervention in
Zusammenhang mit pflegenden Angehörigen wahrnehme, welche in anderen
Außenstellen von externen Fachkräften wahrgenommen werde. Die Bw. gab
an, dass sie seitens des Arbeitgebers darauf hingewiesen worden sei, dass sie
ihre 30 Stunden Anstellung nur auf eine 40 Stunden Anstellung erhöhen
könne, wenn sie über entsprechende psychosoziale Kenntnisse
verfüge, die eine derartige Funktion voraussetze. Um diesen Erfordernissen
entsprechen zu können, habe sie zur Fortbildung im psychosozialen Bereich
das Psychosoziale Propädeutikum absolviert.
Der Kurs Psychotherapeutisches Propädeutikum ist eine
Ausbildungsstufe zum Beruf des Psychotherapeuten und stellt einen psychosozialen
Grundlehrgang dar.
Wenn die Bw. anmerkt, dass gemäß dem Erkenntnis
des VwGH vom 31. 1. 2002, 2001/15/0098 bei der Beurteilung eine
einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen ist, muß ihr Recht gegeben
werden und im Zuge dieser vorzunehmenden einzelfallbezogenen Prüfung im
konkreten Fall zugestanden werden, dass der Erwerb der Kenntnisse für die
berufliche Tätigkeit von Vorteil gewesen ist. Die Bw. hat durch die
Absolvierung des Psychotherapeutischen Propädeutikums ihre bisherigen
beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verbessert . Die Bw. musste, um den
Anforderungen an ihren konkreten Arbeitsplatz gerecht zu werden sich der von ihr
gewählten Fortbildung unterziehen, da ihre Position sonst von einer
akademisch gebildeten Kraft übernommen worden wäre.
Die von der Bw. gemachten Aufwendungen für das
Psychotherapeutische Propädeutikum stellen keine nichtabzugsfähigen
Aufwendungen der privaten Lebensführung im Sinne des
§ 20 EStG dar, da sie weder Bildungsmaßnahmen betreffen,
die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind,
noch grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen.
Die Bw. hat im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung deutlich dargestellt, dass sie diese Aufwendungen nur
getätigt hat, um im von ihr konkret ausgeübten Beruf auf dem Laufenden
zu bleiben bzw. den dort an sie gestellten im Laufe der Jahre seit ihrer
Anstellung erhöhten Anforderungen gerecht zu werden. Das im Erkenntnis vom
22. 11 .1995, 95/15/0161 geforderte Tatbestandsmerkmal der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher konkret ausgeübten Beruf ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall erfüllt,
sodass die von der Bw. beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Besuch
des Psychotherapeutischen Propädeutikums in Höhe von € 5.310,-
anzuerkennen waren.
Der Berufung der Bw. war daher in beiden Punkten Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1996-W/03
- Stammnummer
- 16328
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF