…2013 (UFS 111): Es ist nicht zu bezweifeln, dass die berufliche Tätigkeit des Bw unter Beachtung des KJG erfolgt. Der Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt nicht bei der Gemeinde, sondern in erster Linie beim Amt für soziale Dienste…
…an sprechen, auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinweisen und sie ersuchen, dies zu unterlassen. Dabei stehe den Mitarbeiterinnen des Ordnungsdienstes keine Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung (ausgenommen sei seit kurzem der Bereich der illegalen Bettelei, der aber eine untergeordnete Rolle - 2 bis 3 % der Gesamtfälle…
…Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt nicht bei der Gemeinde, sondern in erster Linie beim Amt für soziale Dienste (Art. 9 KJG). Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich klar und deutlich, dass der Bw keine hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben hatte…
…Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt nicht bei der Gemeinde, sondern in erster Linie beim Amt für soziale Dienste (Art. 9 KJG). Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich klar und deutlich, dass der Bw keine hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben hatte…
…Bw ist aber nicht mit Imperium (Befehls- und Zwangsgewalt) ausgestattet. Diese liegt nicht bei der Gemeinde, sondern in erster Linie beim Amt für soziale Dienste (Art. 9 KJG). Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich klar und deutlich, dass der Bw keine hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben hatte…
…auftritt. Diese obrigkeitliche Befugnis kommt in der Kompetenz, Verordnungen und Bescheide zu erlassen sowie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsverwaltung zu setzen, zum Ausdruck. In der Privatwirtschaftsverwaltung tritt der Staat hingegen nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, sondern bedient sich für sein Handeln Rechtsformen, die auch…
…aus den angeführten Gründen an Bescheidqualität fehlte. Die durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y. beim Landesgericht X. erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen des Bf. ist daher als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Juli 2006
…November 2008 beim Unabhängigen Finanzsenat wieder zurückgezogen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 wurde überdies Beschwerde gegen eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der "widerrechtlichen" Einsichtnahme in Bankkontodaten des P am 4. September 2007 in der X-Bank (Filiale in A) durch…