…einer Geldstrafe verhindern könnten. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind neben den mildernden und erschwerenden Gründen auch die (oben dargestellten) Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Einer weitergehenden Strafmilderung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei festgestellten hohem…
…Schuld in absehbarer Zeit gewährleistet. Diese liege auch im öffentlichen Interesse, da der Verwaltung doch an derselben eher gelegen sein müsse als am Vollzug einer Freiheitsstrafe. Generalpräventive Erwägungen sprächen ebenfalls nicht gegen die Gewährung im beantragten Sinn. Es liege im Gegenteil primär im öffentlichen Interesse…
…SN YYX, dar, da die nunmehr der Bestrafung unterzogenen Tatzeiträume nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung bereits in diesem früheren Verfahren mit abgeurteilt hätten werden können. Einer weiteren Strafherabsetzung standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei festgestelltem…
…mehr als ein Viertel auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß (ca. 12,41 % des Strafrahmens) gerechtfertigt. Einer weiteren Reduzierung der Geldstrafe standen nicht zuletzt generalpräventive Erwägungen entgegen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Gründe, die ein darüber hinaus gehendes Unterschreiten der Mindestgeldstrafe rechtfertigten würde…
…der nunmehr verringerten strafbestimmenden Wertbeträge die Herabsetzung der Geldstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß gerechtfertigt. Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe standen generalpräventive Erwägungen entgegen. Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe von nunmehr 20 Tagen…
…noch während des Strafverfahrens einschlägige Taten; es kann ihm offensichtlich anders als durch eine spürbare empfindliche Bestrafung das Unrecht seines Verhaltens nicht vor Augen geführt werden) liegen auch generalpräventive Erwägungen vor. Solche Erwägungen sind nicht nur in Fällen bereits vorliegender Publizität anzustellen, sondern ganz allgemein…
…für die zwei minderjährigen Kinder der Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 11.200,00 als tat- und schuldangemessen auszusprechen. Einer weitergehenden Herabsetzung der von der Beschuldigten als zu hoch bezeichneten Geldstrafe standen gerade für als Einzelunternehmer tätige Personen vor allem generalpräventive Erwägungen entgegen…
…61 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen auszusprechen. Einer weitergehenden Herabsetzung der vom Beschuldigten als zu hoch bezeichneten Geldstrafe standen (gerade hinsichtlich der im Bereich der Abzugsbesteuerung tätigen abgabenrechtlich verantwortlichen Personen) generalpräventive Erwägungen entgegen. Auf Grundlage derselben Strafzumessungsgründe - wobei dem Argument der schwierigen wirtschaftlichen Lage (…
… 23 Abs. 4 FinStrG, welche ein Unterschreiten der gesetzlich normierten Mindeststrafe gerechtfertigt hätten, nicht vorgebracht und liegen auch aus Sicht des erkennenden Berufungssenates nicht vor. Auch insoweit sprechen generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Strafherabsetzung. Entsprechend der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bleibt…
…entspricht nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates der dargestellten wirtschaftlichen Situation der KG und wird den festgestellten Milderungsgründen gerecht. Einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe und auch der Verbandsgeldbuße standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, da ansonsten, in der bekannter Weise verkürzungsanfälligen Branche des Transportgewerbes der generalpräventive Strafzweck…
…festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe. Bedenkt man, dass der Beschuldigte keinerlei Schadensgutmachung geleistet und sich während des gesamten Verfahrens völlig leugnend und schulduneinsichtig verantwortet hat, sprechen auch generalpräventive Erwägungen, trotz eingeschränkter wirtschaftlicher Situation des Bw., gegen eine niedrigere Strafbemessung. Die Kostenentscheidung gründet sich…
…und geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. sowie der Sorgepflichten die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe standen gerade für die in der Branche der Gebäudereinigung tätigen Personen vor allem generalpräventive Erwägungen entgegen, wobei eine noch geringere Strafhöhe nicht…
…Geldstrafe beträgt mit 14.000,00 Euro 14,84 Prozent des Strafrahmens nach § 35 Abs 4 FinStrG in Höhe von 94.330,82 Euro und liegt sohin unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen im unteren vertretbaren Bereich. Auch die missliche wirtschaftliche Lage des Bw…
… 23 Abs. 4 FinStrG) Rechnung getragen wurde. Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe standen jedoch generalpräventive Erwägungen entgegen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende neu bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Berufungssenates dem festgestellten Verschulden des…
…gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes. Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten…
…Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem festgestellten Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes. Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei…
…Strafbemessung unberücksichtigt gebliebenen äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. war aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates mit einer Herabsetzung der Geldstrafe auf das aus dem Spruch der Berufungsentscheidung ersichtliche Ausmaß vorzugehen. Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenates nicht ermöglichten…
…12/2005. Dennoch hat der erkennende Berufungssenat auf Grund des berechtigten Berufungsvorbringens des Amtsbeauftragten eine aliquot zum Verkürzungsbetrag höhere Geldstrafe verhängt, weswegen dem Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten im Ergebnis teilweise Folge gegeben wurde. Im gegenständlichen Fall sprachen insbesondere generalpräventive Erwägungen, bei nicht gegebener Schuldeinsicht, gegen ein…
… 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates dem festgestellten Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht…
…die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes. Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei nur…