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UFSW RV/1635-W/09Aufteilung von "Seminarkosten" bei Vorsorgewohnungen nach dem tatsächlichen Inhalt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.06.2010Teil 1/2

…Vermietung von Wohnungen je nach ihrem Inhalt entweder aktivierungspflichtig oder sofort absetzbar sind, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Gesetzgeber einen "ausufernden" modellhaften Einsatz bestimmter Ausgaben insbesondere mit dem Verteilungsgebot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 bekämpft. Die I-OEG bot ihre Leistungen nach…

UFSW RV/1635-W/09Aufteilung von "Seminarkosten" bei Vorsorgewohnungen nach dem tatsächlichen Inhalt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.06.2010Teil 2/2

…in aktivierungspflichtige und sofort absetzbare Werbungskosten aufzuteilen, wobei die in einem ausufernden modellhaften Einsatz geltend gemachten Vorauszahlungen auf die Dauer des Leistungszeitraumes aufzuteilen sind. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Als informative Ergänzung für die nicht berufungsgegenständlichen Folgejahre wird ausgeführt, dass die Kosten des dritten Seminars…

UFSW RV/2130-W/09Aufteilung von "Seminarkosten" bei Vorsorgewohnungen nach dem tatsächlichen Inhalt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.06.2010Teil 1/2

…im Zusammenhang mit der Anschaffung und späteren Vermietung von Wohnungen je nach ihrem Inhalt entweder aktivierungspflichtig oder sofort absetzbar sind, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Gesetzgeber einen "ausufernden" modellhaften Einsatz bestimmter Ausgaben insbesondere mit dem Verteilungsgebot des § 19 Abs. 3 EStG 1988 bekämpft.

UFSW RV/2130-W/09Aufteilung von "Seminarkosten" bei Vorsorgewohnungen nach dem tatsächlichen Inhalt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.06.2010Teil 2/2

…Vorsorgewohnungen sind unabhängig von ihrer Bezeichnung in Honorarnoten nach dem tatsächlichen Inhalt der erbrachten Leistungen in aktivierungspflichtige und sofort absetzbare Werbungskosten aufzuteilen, wobei die in einem ausufernden modellhaften Einsatz geltend gemachten Vorauszahlungen auf die Dauer des Leistungszeitraumes aufzuteilen sind. Der Bw. wendete sich nicht dagegen…