Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1635-W/09
Aufteilung von "Seminarkosten" bei Vorsorgewohnungen nach dem tatsächlichen Inhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1635-W/09vom 11.06.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzlichen Rahmenbedingungen erscheint in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) die Annahme eines 10-jährigen Verteilungszeitraumes für die Vorauszahlungen des Bw. als angebracht.
Eine Inanspruchnahme der Leistungen der I-OEG bzw. des Nachfolgeunternehmens und damit ein Halten der Vorsorgewohnung zumindest bis Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist und der gleichlangen Frist zur Vorsteuerberichtigung durch den Bw. kann nach der gesicherten Lebenserfahrung als gewiss angenommen werden. Der absehbare Zeitraum von 20 bzw. 23 Jahren laut Liebhabereiverordnung erscheint demgegenüber nach reiflicher Überlegung als zu lang bemessen für einen ernstlich anzunehmenden und im realen Wirtschaftsleben auch erwartbaren Leistungszeitraum für die berufungsgegenständlichen Vorauszahlungen.
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€
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6.046,20
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aufgeteilt auf 10 Jahre § 19 Abs. 3 EStG 1988
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604,62
Zusammenfassung:
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€
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Afa-Bemessungsgrundlage laut Erklärung
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101.888,00
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2.925,00
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104.813,00
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75% Gebäudeanteil
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78.609,75
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2% Afa
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1.572,20
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Halbjahres-Afa 2007
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786,10
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absetzbare Aufwendungen § 28 Abs. 2 EStG 1988 laut Erklärung
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-168,95
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Afa laut UFS
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-786,10
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Fremdfinanzierungskosten laut Erklärung
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-5.153,77
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§ 19 Abs. 3 EStG 1988 laut UFS
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-604,62
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restliche Werbungskosten laut Erklärung (Betriebskosten)
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-275,74
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Einkünfte laut UFS
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-6.989,18
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Einkünfte nicht strittig andere Wohnung in M
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2.150,06
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Einkünfte V+V laut UFS
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-4.839,12
Kosten im Zusammenhang mit Vorsorgewohnungen sind unabhängig von ihrer Bezeichnung in Honorarnoten nach dem tatsächlichen Inhalt der erbrachten Leistungen in aktivierungspflichtige und sofort absetzbare Werbungskosten aufzuteilen, wobei die in einem ausufernden modellhaften Einsatz geltend gemachten Vorauszahlungen auf die Dauer des Leistungszeitraumes aufzuteilen sind.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Als informative Ergänzung für die nicht berufungsgegenständlichen Folgejahre wird ausgeführt, dass die Kosten des dritten Seminars "Persönlicher Workshop für: Grundlagen der Vermietung, Aspekte beim Mietvertrag, angemessene Miete, Richtwertmiete - Ab-/ Zu-Schläge" laut Honorarnote der I-OEG Nr. ... vom 20. August 2008 erst in der Überschussrechnung des noch nicht veranlagten Jahres 2008 geltend gemacht wurden (netto € 2.072,00, brutto € 2.486,40). Laut Modellrechnung der I-OEG wurden diese Kosten für Vermittlung eines Mieters mit drei Monatsmieten kalkuliert. Dies entspricht § 19 Abs. 1 ImmobilienmaklerVO 1996. Die Wohnung wurde ab 2008 vermietet. Die im Jahr 2008 unter dem Titel eines weiteren "Seminars" geltend gemachten Kosten würden im Bruttobetrag (wiederum kein Vorsteuerabzug) sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2007
Wien, am 11. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1635-W/09
- Stammnummer
- 47674
- Gültig
- 11.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF