…gemäß § 39 Z 1 BAO keine ausschließliche Förderung von begünstigten Zwecken. Somit ermangelt es bereits an der grundlegenden Voraussetzung für eine ausschließliche Förderung von begünstigten Zwecken. Aus diesem Grunde kommt den ebenfalls gegen die Annahme einer ausschließlichen Förderung von begünstigten Zwecken sprechenden Tatsachen, dass der…
…der steuerliche Vertreter des Bw. einerseits das Vorliegen von Unterhaltung cit. "ein gewisser Unterhaltungsaspekt kann den Programmen des Vereins nicht abgesprochen werden", zugesteht, andererseits auf den Verwaltungsgerichtshof verweist, wonach es darauf ankomme, ob begünstigte Zwecke tatsächlich ausschließlich und unmittelbar gefördert werden, ist für den Erfolg…
…Rechtsgrundlage (Statuten) und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Abgabenrechtliche Begünstigungen verlangen grundsätzlich ein "Dienen", d.h. ein auf die entsprechende Zweckverwirklichung gerichtetes aktives Bemühen, somit die Erbringung von als abgabenrechtlich begünstigt anzusehenden Leistungen (Baldauf in Kohler/Quantschnigg…
…Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. § 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben…
…und wird durch die nachfolgenden Bestimmungen konkretisiert. Der Verein muss nach seiner Rechtsgrundlage (im gegenständlichen Verfahren die Statuten der Berufungswerberin) ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen. Die ausschließliche (§ 39 BAO) und unmittelbare Betätigung (§ 40 BAO) für begünstigte Zwecke muss satzungsgemäß (§ 41 BAO) vorgesehen und tatsächlich…
…wenn sie die von der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um der Bedeutung der so genannten "Spendensammelvereine" Rechnung zu tragen, sollen auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst sein. Da diese aber - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich…
…wenn sie die von der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um der Bedeutung der so genannten "Spendensammelvereine" Rechnung zu tragen, sollen auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst sein. Da diese aber - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich…
…Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 19.4.2005 mit auszugsweise folgender Begründung ab: "....Die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Begünstigungen stehen zu, wenn die begünstigten Zwecke sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Ob eine ausschließliche Förderung vorliegt, ist nach …
…wenn sie die von der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um der Bedeutung der so genannten "Spendensammelvereine" Rechnung zu tragen, sollen auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst sein. Da diese aber - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich…
…wenn sie die von der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um der Bedeutung der so genannten "Spendensammelvereine" Rechnung zu tragen, sollen auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst sein. Da diese aber - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich…
…begünstigten Zwecke verwendet. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 (Bl. 25 Dauerbelege K-Akt) ab. Voraussetzung für das Einräumen von Steuerbegünstigungen sei gemäß § 34 Abs. 1 BAO, dass ein Verein nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich der Förderung begünstigter Zwecke…
…Befreiungen eingestellt, nämlich Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen und Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu den begünstigten Zwecken gesichert ist. Dies…
…von Kursen gegen Entgelt. Diese wurde im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeübt. Grundsätzlich sei für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eine in § 39 BAO (Ausschließlichkeit der Förderung begünstigter Zwecke), § 40 BAO (Unmittelbarkeit der Förderung), sowie § 41 (Satzung) und §§ 42 und 43 (Tatsächliche Geschäftsführung) Voraussetzung. Eine ausschließliche…
…wenn die begünstigten Zwecke sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Körperschaften, deren Tätigkeit darin besteht, die von anderen Rechtsträgern unmittelbaren begünstigten Zwecke zu finanzieren, erfüllen nicht das Erfordernis der unmittelbaren Förderung und sind daher nicht begünstigt…
… 15 Abs 1 lit 14 a ErbStG anordnet, dass bei Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist, steuerfrei zu bleiben haben. Entgegen der Bestimmung des…
…EStG begünstigten Spendenempfänger normiert, dass die Empfängerkörperschaft ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff BAO dienen und sie die grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung der Abgabenbegünstigungen erfüllen muss. Durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen soll die Förderung eigennütziger Zwecke…
…im § 2 der Statuten vorgesehene Schaffung eines Fonds zur Finanzierung bzw. Gewährung von Zuschüssen für Blindenführhunde mangels näherer Determinierung auch dem Erfordernis der unmittelbaren Förderung eines begünstigten Zweckes nicht genügt: Die begünstigten Zwecke müssen durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. Wenn Idealziele gefördert…
…dient. Für das Vorliegen der ausschließlichen Förderung im Sinne des § 34 wird im § 39 BAO Folgendes statuiert: "Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2…
…Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. .... § 39 Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken , keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn anstreben…
…wenn sie die von der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um der Bedeutung der so genannten "Spendensammelvereine" Rechnung zu tragen, sollen auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst sein. Da diese aber - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich…