…Ausland erworben hat oder, ob es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, welches zuvor bereits im Ausland zugelassen gewesen war. Der Tatbestand des § 1 Z.3 NoVAG erfasst unter anderem den Eigenimport von Neu- oder Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland durch Privatpersonen oder Unternehmer, zu deren Unternehmensgegenstand…
…eine Übernahme der ausländischen Preisverhältnisse als NoVA-Bemessungsgrundlage nicht erfordern. Die EU-Konformität setze in diesem Zusammenhang lediglich voraus, dass die NoVA für im Ausland erworbene Gebrauchtfahrzeuge in keinem Fall höher sei, als die anteilsmäßig im Kaufpreis von im Inland erworbenen Gebrauchtfahrzeugen enthaltene Rest-NoVA…
…gefahrenen Kilometern und technischem Zustand vergleichbares Gebrauchtfahrzeug im Einkauf mit € 43.050.- und im Verkauf mit € 48.500.- gehandelt werde. Der Unabhängige Finanzsenat hält in Ansehung dessen die Annahme eines (ungefähr einen rechnerischen "Mittelwert" zwischen diesem erhobenen An- und Verkaufspreis darstellenden) Schätzwertes von…
…als hinreichend erwiesen angesehen werden. Im Übrigen handelt es sich bei den abgabenrechtlichen Konsequenzen des dargestellten (unternehmerischen) Erwerbsvorganges um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die eben den innergemeinschaftlichen Erwerb eines ausländischen Gebrauchtfahrzeuges durch einen Unternehmer anders regelt (Bestimmungslandprinzip), als den Erwerb durch einen Nichtunternehmer (Ursprungslandprinzip)…
…Eindruck erweckt, dass der Steuerpflichtige die Ankäufe nicht selbst durchgeführt hat. Tz 7: Durch die im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung gewonnenen Erkenntnisse vermittelt der Abgabepflichtige Gebrauchtfahrzeuge an ausländische Abnehmer. Nach ho. Ansicht bestehen seine Dienstleistungen aus folgenden Bereichen: Vermittlung von Gebrauchtfahrzeugen durch Verfolgen der einschlägigen Zeitungen;…
…der vom Kraftfahrt-Bundesamt BRD ermittelten Verbrauchswerte ein Abgabentarif von höchstens 13%). Die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Normverbrauches gemäß § 6 Abs 4 NoVAG träfe - da es sich bei FIAT um einen ausländischen Hersteller handle (ebenso beim Hersteller des Innenausbaus, der Fa. Trigano) - nicht den Bw…
…wird. Hiefür gab es keinerlei Anhaltspunkte, Informationen oder Warnungen. Die Vorgangsweise, zunächst einem ausländischem Interessenten die NoVA anhand der von ihm ordnungsgemäß vorgelegten Unterlagen zu berechnen und die NoVA festzusetzen, um in der Folge diese zu verdoppeln, mit der Begründung, das Fahrzeug sei mehr wert…
…Staatsgrundgesetz 1867 verweist, kann der Unabhängige Finanzsenat seiner Rechtsansicht nicht folgen: § 6a Abs 1 Z 2 lit. a Normverbrauchsabgabe gilt für Neu- und Gebrauchtwagen gleichermaßen wie für in- und ausländische Fahrzeuge. Die Bestimmung gilt auch für Gebrauchtwagen, die erst nach dem 30. Juni 2008 Normverbrauchsabgabe…
…Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen; durch die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland ohne die hiefür kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung über einen Monat hinaus werde der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt. In der gegen diese Bescheide am 19. März 2008 erhobenen Berufung wurde…
…erbracht werde. Diese Bestimmung gelte ab 23. Juli 1999. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und hier verwendet würden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland (Standortvermutung) anzusehen. Die…
…1 und 82 Abs. 8 KFG 1967 auch davon auszugehen, dass das vom Bw. unbestritten nach der Zulassung im Bundesgebiet verwendete (mit ausländischem Kennzeichen versehene) Kraftfahrzeug bis zum Gegenbeweis seinen Standort im Inland hat. Ein derartiger Gegenbeweis wurde vom Bw. nicht erbracht. Das Finanzamt hat…
…Betriebsvermögen sich das streitgegenständliche Leasingfahrzeug befindet. Dazu nimmt der Vertreter der Amtspartei wie folgt Stellung: Nach Kraftfahrgesetz ist bei einem ausländischen Einzelunternehmen für die Frage des dauernden Standortes der Hauptwohnsitz des Unternehmers maßgeblich und nach der sich dem Finanzamt bietenden Sachlage scheint der Mittelpunkt der…
…135 BAO wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 331,24 (10%) festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, gemäß …
…wenn dies zu einer Ausschaltung von Wettbewerbsvorteilen der ausländischen Waren führt. Im Erkenntnis vom 25.5.2004, 2004/15/0061, ist der VwGH jedoch der Rechtsansicht des EuGH gefolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zusatzabgabe zumindest bei Gebrauchtfahrzeugen nicht vorzuschreiben ist. Wie u…
…wenn dies zu einer Ausschaltung von Wettbewerbsvorteilen der ausländischen Waren führt. Im Erkenntnis vom 25.5.2004, 2004/15/0061, ist der VwGH jedoch der Rechtsansicht des EuGH gefolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zusatzabgabe zumindest bei Gebrauchtfahrzeugen nicht vorzuschreiben ist. Wie u…
…infolge erstmaliger Zulassung im Inland zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen eine unzulässige Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen darstellen würde. Da jedoch, wie oben ausgeführt, nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, tritt auch keine Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse mehr ein" (UFS 8.9…
…Abs. 8 Kraftfahrgesetz, § 1 Meldegesetz und Art I Abs. 7 UStG - ausgeführt: Nach dem Gesetz sei bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf den Hauptwohnsitz des Verwenders abzustellen. Bei mehreren Wohnsitzen sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige, festzustellen. Anhand…
…infolge erstmaliger Zulassung im Inland zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen eine unzulässige Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen darstellen würde. Da jedoch, wie oben ausgeführt, nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, tritt auch keine Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse mehr ein." Somit ergibt sich…
…gleichmäßig wie für in- und ausländische Fahrzeuge gelten (Beiser, S 614). Aber auch eine materielle Diskriminierung nach Art. 90 EGV liegt nicht vor: Neue Fahrzeuge aus dem In- und Ausland werden exakt gleich belastet. Das gilt formal ebenso für Gebrauchtfahrzeuge: Werden Fahrzeuge in Österreich zunächst…
…gleichmäßig wie für in- und ausländische Fahrzeuge gelten (Beiser, S 614). Aber auch eine materielle Diskriminierung nach Art. 90 EGV liegt nicht vor: Neue Fahrzeuge aus dem In- und Ausland werden exakt gleich belastet. Das gilt formal ebenso für Gebrauchtfahrzeuge: Werden Fahrzeuge in Österreich zunächst…