Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0482-G/06
Fiktiver Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 16 UStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-G/06vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., (zum Zeitpunkt der
Berufungseinbringung noch) vertreten durch Mag. Jörg Zangrando,
Steuerberater, 8720 Knittelfeld, Gaalerstraße 5, vom 28. April
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. März 2006
betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 9/2005 bis 11/2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In den Monaten Jänner bis März 2006 fand beim
Berufungswerber (Bw.), einem Kfz-Händler, eine die Monate September bis
November 2005 umfassende Umsatzsteuersonderprüfung statt.
Im Prüfungsbericht vom 24. März 2006
traf der Prüfer - auszugsweise wörtlich wieder gegeben - folgende
Feststellungen:
"Laut
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Prüfungszeitraum September bis
November 2005 hat der Betrieb ausschließlich Exporte in Drittländer
durchgeführt und beantragt gemäß
§ 12 Abs. 16 und
17 UStG die fiktive Vorsteuer aus dem Erwerb der Kraftfahrzeuge.
Die Bemessungsgrundlagen
der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen lauten:
|
Zeitraum
|
Gesamtbetrag
Entgelte
|
Vorsteuer
|
Überschuss
|
September
|
0,-
|
5.526,67
|
5.526,67
|
Oktober
|
0,-
|
6.645,21
|
6.645,21
|
November
|
0,-
|
8.481,66
|
8.481,66
Im Zuge der USo wurden
folgende Unterlagen vorgelegt: Belegsammlung An- und Verkäufe, Kopie
Buchungsjournal.
Nach Urgenz:
Buchnachweis in Form einer Auflistung der Verkäufe.
Nicht vorgelegt:
Kassengebarung.
Am
7. Februar 2006 wurde nach eingehender Besprechung eine Auflistung der
Mängel zwecks Stellungnahme dem steuerlichen Vertreter in Abwesenheit des
Abgabepflichtigen überreicht. Die Beantwortung des Mängelvorhaltes
erfolgte am 27. Februar 2006 per Fax, festgehalten wird, dass die
Beantwortung nur zum Teil erfolgte.
Nach eingehender
Prüfung ..... kann die beantragte Vorsteuer aus nachfolgend
angeführten Sachverhalten nicht anerkannt werden:
.....
Tz 1:
Der überwiegende
Anteil an den Ausfuhrlieferungen wurde mittels Vordruck U34 sowie der Einreihung
9990 der kombinierten Nomenklatur vorgenommen.
Auflistung der Einreihung
9990 der kombinierten Nomenklatur:
.....
Eine Einreihung der
Gegenstände unter 9990 erfolgt nach ho. Ansicht in Hinblick auf die
begünstigte Einfuhr im Bestimmungsland (Unterschied ob PKW oder Wrack bzw.
Ersatzteile). Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach den
einschlägigen Vorschriften bei Export von Kraftfahrzeugen (im
gegenständlichen Fall überwiegend Abholungen nach § 7
Abs. 6 Z 1 UStG) grundsätzlich die Abgabe einer schriftlichen
Anmeldung und eine Ausfuhrbescheinigung (auch bei Werten unter
€ 1.000,-) erforderlich ist, da nach der Verkehrsauffassung der PKW
nicht als persönliches Gepäck des Reisenden gilt.
In der Stellungnahme vom
27. Februar 2005 (gemeint wohl: 2006)
wird angeführt, dass nach zollrechtlichen
Vorschriften bei Werten der Gegenstände unter € 1.000,- eine
schriftliche Anmeldung nicht erforderlich ist bzw. der Ausfuhrnachweis durch
eine vom Unternehmer ausgestellte und mit einer zollamtlichen
Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung erbracht werden
kann.
Nachdem der Gesetzgeber
im Sonderfall "fiktive Vorsteuer" gemäß
§ 12 Abs. 16
und 17 UStG definitiv eine Einreihung unter 8703 der komb. Nomenklatur als
Grundvoraussetzung für einen Vorsteuerabzug anführt, konnte dieser
Argumentation nicht gefolgt werden.
Auflistung der unter 8703
geführten Gegenstände:
.....
Tz 2:
Eine Ausfuhrlieferung
setzt einen ausländischen Abnehmer voraus. In den Unterlagen konnte die
Identität der Abnehmer nicht nachvollzogen werden (weder bei
Privaterwerbern noch bei Lieferungen an bulgarische Firmen, deren
Beschäftigte oder sonstige beauftragte Personen). Durch die Erweiterung der
Binnenmarktaußengrenze besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht
betreffend die Überprüfung der "Ausländereigenschaft" des
Abnehmers, dh. es sollte durch geeignete Schritte wie eine Kopie des Reisepasses
die Identität der ausländischen Abnehmer festgehalten werden.
.....
Im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 2006 wird erklärt, dass der
Abgabepflichtige die Abholer persönlich kennt und zu diesem Personenkreis
regelmäßige Geschäftsbeziehungen gepflegt werden.
Dazu wäre
festzuhalten, dass auch bei laufendem Geschäftsverkehr eine
Überprüfung der Ausländereigenschaft getroffen werden sollte,
besonders unter dem Augenmerk eines laufenden Aufenthaltes im Inland
(Sichtvermerk oder anderer Aufenthaltstitel).
Tz 3:
Der (nachgereichte)
erforderliche Buchnachweis entspricht nicht den Vorschriften, es handelt sich
lediglich um eine Auflistung der bereits buchhaltungsmäßig erfassten
Lieferungen (keine Stellungnahme im Zuge der Faxbeantwortung).
Tz 4:
Eine
kassenmäßige Erfassung der Ein- und Verkäufe ist nur durch die
Verbuchung der Verträge gegeben. Die Geldgeschäfte werden
ausschließlich in "bar", dh. ohne Kassaein- und Kassaausgang abgewickelt.
Nachdem auch ein "Autobuch" nicht geführt wird, kann auf Grund der
mangelhaft geführten Aufzeichnungen der tatsächliche Warenbestand und
tatsächliche Geldfluss nicht ermittelt werden.
Tz 5:
Aus den Unterlagen wurden
als Beispiele Verträge ausgewählt, welche geeignet erscheinen, dass
durch die Vertragsgestaltung Vorsteuerbeträge bewusst
unrechtmäßig beantragt wurden. Zum Teil wurden die Kaufverträge
manipuliert oder nachgefertigt bzw. dabei Kaufpreise überhöht
angesetzt.
..... (keine
Stellungnahme im Zuge der Faxbeantwortung)
(es folgt eine Auflistung einiger - nach Ansicht des
Prüfers offenbar manipulierter - Kaufverträge, bei denen zB der
Verkäufer nicht existent bzw. dessen Anschrift nicht richtig/fiktiv ist
uä.)
Tz 6:
Mit Niederschrift vom
5. Jänner 2006 wurde ersucht, einen Kostennachweis der
Einkaufsfahrten nach Tirol, Salzburg, Kärnten und Steiermark in Form von
Tankrechnungen, Übernachtungsbelegen, Mautscheine etc. vorzulegen. Nachdem
auch in der Belegsammlung keinerlei Hinweise auf einen Aufwand im Zusammenhang
mit dem Erwerb der Gegenstände durch [den Bw.] im Bundesgebiet aufliegt,
kann vermutet werden, dass der Erwerb direkt und ohne Zutun des Pflichtigen
durch ausländische Personen erfolgt.
Im Beantwortungsfax vom
27. Februar 2006 wird auf einen Nachweis betreffend der Einkaufsfahrten
nicht eingegangen bzw. wird angeführt, dass die Kfz-Kostenverrechnung
über einen anderen Betrieb erfolgt. Durch die Form dieser Argumentation und
das Fehlen jedweder Belege wird der Eindruck erweckt, dass der Steuerpflichtige
die Ankäufe nicht selbst durchgeführt hat.
Tz 7:
Durch die im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung gewonnenen Erkenntnisse vermittelt der
Abgabepflichtige Gebrauchtfahrzeuge an ausländische Abnehmer. Nach ho.
Ansicht bestehen seine Dienstleistungen aus folgenden Bereichen: Vermittlung von
Gebrauchtfahrzeugen durch Verfolgen der einschlägigen Zeitungen; Erbringung
von Dienstleistungen in Form der Besorgung von Ausfuhrunterlagen,
Kaufverträgen etc.; zum Teil Dolmetscherdienste."
Die Umsätze aus diesen zuletzt angeführten
Tätigkeiten wurden vom Finanzamt im Schätzwege mit jeweils
€ 2.000,- je geprüftem Monat angenommen.
Auf Grundlage dieser Feststellungen ergingen die
berufungsgegenständlichen Bescheide, mit welchen zum Einen die
gemäß
§ 12 Abs. 16 UStG beantragten Vorsteuern zur
Gänze aberkannt sowie zum Anderen für die geschätzten
Umsätze die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge (jeweils iHv.
€ 400,-) zur Vorschreibung gebracht wurden.
Mit den dagegen erhobenen Berufungen wird beantragt, die
Umsatzsteuer gemäß den eingereichten Voranmeldungen festzusetzen.
Für die Frage des Vorsteuerabzuges iSd. § 12 Abs. 16 UStG
sei die zolltarifliche Einordnung entscheidend. Somit seien auch die
Ausfuhrerklärungen mit der Zolltarifnummer 9990 und die mittels Formular
U34 durchgeführten Ausfuhren anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit folgender
Begründung ab:
Wenngleich (von Seiten des Fachbereiches) eine Anerkennung
von Ausfuhren im vereinfachten Verfahren gebilligt werde, seien im
gegenständlichen Prüfungsverfahren - folgende - weitere Mängel
festgestellt worden, welche - jeder für sich allein betrachtet - eine
Berücksichtigung der beantragten Vorsteuern verhindere:
1. Eine Ausfuhrlieferung setze einen ausländischen
Abnehmer voraus. Unter Hinweis auf Tz 2 des Prüfungsberichtes
könne die Identität der Abnehmer nicht nachvollzogen werden. 2.
Der (nachgereichte) Buchnachweis entspreche nicht den Vorschriften. Es handle
sich lediglich um eine Auflistung der bereits journalmäßig erfassten
Lieferungen. 3. Auf Grund der mangelhaft geführten Aufzeichnungen
könne der tatsächliche Warenbestand sowie der tatsächliche
Geldfluss nicht ermittelt werden (Tz 4 des Berichtes). 4. Eine
stichprobenartige Überprüfung der Kaufverträge habe ergeben, dass
diese zum Teil manipuliert bzw. Kaufpreise überhöht angesetzt worden
seien. Durch die Vertragsgestaltung seien offenbar Vorsteuerbeträge bewusst
zu Unrecht beantragt worden (s. Auflistung der mangelhaften Stichproben in
Tz 5 des Prüfberichtes). 5. Der Bw. sei der Aufforderung,
Kostennachweise seiner Einkaufsfahrten in andere Bundesländer vorzulegen,
nicht nachgekommen. Da zudem weder in der Belegsammlung noch im Buchungsjournal
Hinweise auf entsprechende Aufwendungen vorhanden seien, sei darauf zu
schließen, dass der Erwerb (der Fahrzeuge) direkt bzw. ohne Zutun des
Pflichtigen erfolge.
Daraufhin wurde fristgemäß - ohne weitere
Begründung - die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt und angekündigt, dass eine Begründung bzw. eine
Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen binnen 14 Tagen nachgereicht
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 16 UStG sind
Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei liefern,
berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 24
(Differenzbesteuerung) angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist
dabei mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur
für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd
im Inland zum Verkehr zugelassen sind.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind - § 12
Abs. 17 leg. cit. zufolge - buchmäßig nachzuweisen. Die
abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen,
in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird.
Die Berufung wird nun im vorliegenden Fall allein damit
begründet, dass für die Frage des Vorsteuerabzuges nach § 12
Abs. 16 UStG die zolltarifliche Einordnung entscheidend sei und daher auch
die mittels U34-Formular durchgeführten Ausfuhren anzuerkennen
seien.
Das Finanzamt hat jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass
es - unabhängig von der Frage der zollrechtlichen Einstufung - auf Grund
der im Prüfungsbericht sowie in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Umstände letztlich davon ausgeht, die
Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich der behaupteten Erwerbe bzw. Ausfuhren
seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt bzw. auch der
erforderliche Buchnachweis nicht erbracht, weshalb der Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 Abs. 16 UStG nicht zur Anwendung gelangen
könne (s. insbesondere Berufungsvorentscheidung vom
23. Juni 2006).
Der Bw. hat im Rahmen des Prüfungsverfahrens im Zuge
einer per Fax eingereichten Eingabe vom 27. Februar 2006 lediglich
bezüglich der Frage der Ausländereigenschaft der Abnehmer bzw. des
Kostennachweises für Einkaufsfahrten - nach ha. Ansicht allerdings wenig
überzeugend - Stellung genommen. Hinsichtlich der übrigen vom
Finanzamt aufgezeigten Mängel, insbesondere der bei einzelnen beispielhaft
angeführten Verträgen dargelegten "Ungereimtheiten" (Tz 5 des
Prüfungsberichtes), hat der Bw. in keiner Phase des Verfahrens, weder im
Prüfungsverfahren noch im Berufungsverfahren, Stellung bezogen oder gar
Einwendungen erhoben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist nun nach
Auffassung des UFS im angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen zu Recht
davon ausgegangen, dass die für die Vornahme des Vorsteuerabzuges
gemäß
§ 12 Abs. 16 UStG normierten Voraussetzungen
hier nicht erfüllt sind:
Zum Einen hat der Bw. den gemäß
§ 12
Abs. 17 UStG erforderlichen buchmäßigen Nachweis nicht erbracht.
Buchmäßiger Nachweis bedeutet, dass die nachzuweisenden sachlichen
Voraussetzungen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit
Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. Als
buchmäßiger Nachweis von Ausfuhrlieferungen sind somit nur auf
entsprechende Belege Bezug nehmende, zeitnah geführte Aufzeichnungen
anzusehen, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der
Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die erfolgte Ausfuhr enthalten (s.
Ruppe, UStG³, § 7
Tz 76, mwN).
Der Bw. hat jedoch weder ein Kassabuch noch ein
Warenbestandsbuch geführt. In Ermangelung dieser wesentlichen
Grundaufzeichnungen war es nicht möglich, die jeweiligen Geldflüsse
sowie den jeweiligen Kfz-Bestand nachzuvollziehen. Der vom Bw. im
Prüfungsverfahren nachgereichte "Buchnachweis" ist lediglich eine
Auflistung der behaupteten Verkäufe, enthält jedoch weder die
entsprechenden (vereinnahmten) Entgelte noch Verweise auf Bezug habende Belege,
aus welchen die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen für einen
allfälligen Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 16
UStG eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen wären.
In diesem Zusammenhang verweist das Finanzamt zudem
völlig zu Recht darauf, dass insbesondere kein Nachweis hinsichtlich der
Ausländereigenschaft der Abnehmer (etwa in Form von Kopien der
Reisepässe) erbracht werden konnte. Der vom Bw. ins Treffen geführte
Umstand, er sei mit den Abnehmern durchwegs persönlich bekannt, entbindet
ihn jedenfalls nicht von seiner Verpflichtung, das Vorliegen der für die
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 16 UStG
erforderlichen sachlichen Voraussetzungen (wie etwa zB die Lieferung an einen
Abnehmer aus einem Drittland) auch für Dritte leicht nachvollziehbar
nachzuweisen. Wenn der Bw. überdies angibt, zu den Abnehmern
regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu unterhalten, so ist darauf
zu verweisen, dass er laut seinem "Buchnachweis" im strittigen Zeitraum
insgesamt 172 Verkäufe getätigt hat. Die Abnehmerliste deutet jedoch
darauf hin, dass es sich hiebei zum weitaus überwiegenden Teil um
"Einzelverkäufe" an Privatpersonen gehandelt hat. Mit Ausnahme zweier
Firmen (AH und ETP.), die laut "Buchnachweis" zehn bzw. fünf Erwerbe
getätigt haben, sowie eines PG (dreimalige Nennung in der Liste, alle drei
Erwerbe vom 10. November 2005) scheinen die übrigen Abnehmer
lediglich ein einziges Mal in der Liste auf. Einige wenige Erwerber werden -
allerdings jeweils mit identem Rechnungsdatum, also chronologisch hintereinander
folgend - zweimal angeführt. Davon, dass der Bw. zu den von ihm im
"Buchnachweis" angeführten Abnehmern (sieht man von den beiden genannten
Firmen bzw. PG ab, handelt es sich um einen Kreis von rund 150 Personen) in
regelmäßiger Geschäftsbeziehung steht, kann sohin zumindest in
den streitgegenständlichen Monaten keine Rede sein.
Zum Anderen hat das Finanzamt zutreffend auf in einzelnen,
stichprobenartig überprüften Verträgen bestehende Ungereimtheiten
hingewiesen, die berechtigterweise nahe legen, dass die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 16 UStG tatsächlich gar nicht erfüllt sind
bzw. die Verträge zumindest zum Teil sogar nur zum Schein abgeschlossen
wurden. Da der Bw. diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hat,
beschränkt sich der UFS lediglich auf einige wenige
Beispielfälle:
-- Kaufvertrag 006/05, Opel Vectra:
Wie der Prüfer beim vermeintlichen Verkäufer,
Herrn JH, wohnhaft in R, telefonisch in Erfahrung bringen konnte, hat dieser den
betreffenden PKW an seinen Sohn HD verschenkt. Dieser wiederum hat das Fahrzeug
um einen Preis von ca. 150,- € an die Fa. PA veräußert. In den
Unterlagen des Bw. fand sich bezüglich dieses Fahrzeuges ein mit
28. Juli 2005 datierter Kaufvertrag, mit dem der PKW von Herrn JH um
den Preis von 1.000,- € an ES, wohnhaft in Sofia, Bulgarien, verkauft
worden sei. Im vorgelegten Buchungsjournal ist der Erwerb des PKW mit
1. September 2005, die Weiterveräußerung (an IDK.) mit
13. September 2005 datiert.
-- Kaufvertrag 069/05, VW Passat:
Der Kaufvertrag vom 10. November 2005
enthält keinen Namen des Verkäufers, von dem der Bw. den PKW erworben
haben will.
-- Kaufvertrag 088/05, Opel Astra-F Caravan:
Herr AO veräußerte den PKW seiner Gattin laut
Kaufvertrag vom 12. August 2005 (ÖAMTC-Vordruck) um 500,- €
an AM, wohnhaft in E. Die Gattin des Verkäufers, Frau BO, hat das Fahrzeug
laut Typenschein am selben Tag abgemeldet. Der Bw. legte jedoch bezüglich
desselben Fahrzeuges einen zwischen BO als Verkäuferin und ihm als
Käufer am 21. Oktober 2005 abgeschlossenen Kaufvertrag (Kaufpreis
1.500,- €) vor.
-- Kaufvertrag 136/05, Renault R19:
Über ein und dasselbe Fahrzeug wurden zwei
Kaufverträge errichtet: CA, wohnhaft in G, verkauft laut Vertrag vom
11. November 2005 (abgeschlossen in G in Kärnten) den PKW um
700,- € an den Bw. Mit Vertrag vom 16. November 2005
veräußert Herr CA den Renault an einen bulgarischen Staatsbürger
(soweit lesbar: "FV"). Anstelle der Unterschrift des Käufers befindet sich
ein Stempel des Bw. (sowie eine offenbar von ihm stammende Unterschrift) am
Vertrag.
-- Kaufvertrag 142/05, Honda Civic:
Die Verkäuferin, Frau SA, gibt über telefonische
Anfrage des Prüfers bekannt, dass sie den PKW um einen Kaufpreis von 350,-
€ an einen Freund ihres Bruders veräußert habe. Der Bw. sei ihr
nicht bekannt. Der Bw. legte hingegen einen Kaufvertrag vom
17. November 2005 vor, demzufolge er das gegenständliche Kfz um
1.700,- von Frau SA erworben habe.
-- Kaufvertrag 149/05, Puch 230 GE:
Der Bw. hat das Fahrzeug laut von ihm vorgelegten Vertrag
vom 20. November 2005 von Herrn GK (dieser ist in der Abgabendatenbank
nicht vorhanden, die angegebene Grazer Adresse in der E-Gasse 67/3/15 gibt es
den Erhebungen des Prüfers zufolge überhaupt nicht) um 3.400,-
erworben und laut Rechnung vom 22. November 2005 um 3.500,- € an
die bulgarische Fa. AE weiter veräußert. Der Prüfer hat jedoch
beim Autohaus R-GmbH in T eine dasselbe Fahrzeug betreffende Rechnung vom
15. November 2005 ausgehoben, wonach diese den gegenständlichen
PKW um den Preis von 2.700,- € an die genannte bulgarische Firma
veräußert hat.
In einigen weiteren Fällen (zB Kaufvertrag 021/05 oder
070/05) sind die Verkäufer laut Abgabendatenbank nicht existent.
Was schließlich den fehlenden Kostennachweis für
Einkaufsfahrten des Bw. (zum Erwerb der diversen Kfz) anlangt, so vermag die
Argumentation des Bw., wonach die entsprechenden Aufwendungen in seinem "anderen
Betrieb" (einer GmbH) angefallen seien, da er die Fahrten mit Fahrzeugen dieses
"anderen Betriebes" getätigt habe, nicht zu überzeugen: Denn auch wenn
dies tatsächlich zutreffen sollte, so wäre es ihm wohl ein Leichtes
gewesen, die entsprechenden Belege (Tankrechnungen, Mautkosten,
Nächtigungsbelege, Fahrtenbuch oä.) seines anderen Betriebes zu
beschaffen und vorzulegen, um gegenüber der Abgabenbehörde den
Nachweis der bezüglichen Fahrten zu erbringen.
All diese Umstände lassen den berechtigten Schluss zu,
dass der Bw. in den angeführten Fällen die behaupteten Erwerbe
und/oder die korrespondierenden Ausfuhrlieferungen tatsächlich gar nicht
getätigt hat. Er ist den entsprechenden - im Prüfbericht detailliert
angeführten - Prüfungsfeststellungen auch in keiner Weise entgegen
getreten. Die angeführten Umstände legen überdies die Vermutung
nahe, dass der Bw. im Streitzeitraum überhaupt keine Lieferungen iSd.
§ 12 Abs. 16 UStG durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang
ist nochmals darauf hinzuweisen, dass er jedenfalls die gemäß
Abs. 17 der zitierten Gesetzesstelle unabdingbar erforderlichen
Buchnachweise schuldig geblieben ist.
Da auf einigen der Verträge, die zwischen vom Bw.
verschiedenen Personen abgeschlossen wurden, auf Käuferseite der
Firmenstempel (bzw. die Unterschrift) des Bw. aufscheint, hat das Finanzamt
zudem berechtigterweise den Schluss gezogen, dass der Bw. offenbar teilweise als
Mittler zwischen den Vertragsparteien aufgetreten ist. Auf Grund dieses
Umstandes, welcher vom Bw. im Übrigen nicht bestritten wurde, hat das
Finanzamt auch zu Recht - äußerst moderat und der Höhe nach vom
Bw. ebenfalls nicht in Streit gezogen - entsprechende Umsätze angenommen
und in den Bescheiden in Ansatz gebracht.
Aus all den angeführten Gründen hat das Finanzamt
zu Recht den auf § 12 Abs. 16 UStG gestützten Vorsteuerabzug
verwehrt und war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-G/06
- Stammnummer
- 30252
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF