…lässt es ausnahmsweise zu, diesen Wert um die Hälfte zu reduzieren. Die derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten gebietet einen weiteren Abschlag um die Hälfte, sodass die letztlich verbleibende Geldstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG nur € 5…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dipl. Ing. Christoph Bauer als weitere Mitglieder des Senates…
…lediglich beispielsweise aus Gewinnsucht oder Habgier ergriffen wird. Berücksichtigt man überdies die vom Beschuldigten vorgetragene schlechte derzeitige Finanzlage, ist im gegenständlichen Fall ausnahmsweise die Verhängung einer außerordentlich milden Geldstrafe gerechtfertigt, wobei aber die Strafausmessung des Erstsenates in Anbetracht der - siehe oben - auch zu beachtenden Generalprävention…
…werden mit einem Abschlag um € 4.000,00 berücksichtigt, ihre äußerst ungünstige derzeitige Einkommens- und Vermögenslage ermöglicht eine weitere Abmilderung um die Hälfte, sodass über sie - weiterhin unter Anwendung der außerordentlichen Strafminderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG - trotz gewichtiger generalpräventiver Aspekte lediglich…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Maga. Heidi Blum und Mag. Thomas Karner als weitere Mitglieder des Senates…
…obige Ausgangswert außerordentlich auf lediglich € 15.000,00 abzumildern. Die Sorgepflichten der Beschuldigten schlagen mit einer Verringerung um ein Drittel zu Buche. Die völlige Erwerbs- und Mittellosigkeit der Beschuldigten rechtfertigt einen weiteren Abschlag um die Hälfte, sodass ausnahmsweise unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes im…
…sein. Es werde daher, wenn erforderlich, eine möglichst milde Bestrafung beantragt, zumal die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vorlägen. Der Amtsbeauftragte erklärte, mit den oben dargestellten Modifizierungen des Schuldspruches einverstanden zu sein. Die Berufung der Beschuldigten sei im Übrigen abzuweisen, wobei bei der Strafbemessung insbesondere…
…angedrohten Rahmens der Geldbuße, somit sogar unterhalb der 10%igen Grenze für eine außerordentliche Strafminderung) ergibt. Die relativ geringe Strafdrohung bei der K GmbH (im Vergleich zu der bei der K X KEG) kam bei der tatsächlichen Sanktion insoweit besser zur Wirkung, als kleine Vermögensstrafen…
…Beschuldigten ist überdies mit einem Abschlag auf lediglich € 6.500,00, das sind lediglich 11,09 % des Strafrahmens, zu berücksichtigen. Eine angesprochene außerordentliche Strafmilderung nach § 23 Abs.4 FinStrG ist jedoch nicht vorzunehmen, da die Mehrzahl der Taten und der generalpräventive Aspekt der in…
…sind, diese milde zu bemessen. Der Amtsbeauftragte erklärte im Wesentlichen, gegen eine maßvolle Verringerung der Geldstrafe keine Einwände zu haben, wenngleich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vorliegen werden. Zur Entscheidung wurde erwogen: Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft…
…ist, die erfolgten Schadensgutmachungen, sowie die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes. In Abwägung dieser Umstände liegen zwar zumal aus generalpräventiven Gründen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor, wohl jedoch ist die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen in der Hoffnung, dass…
…Geldstrafe. Dieses Ausmaß erscheint auch insofern gerechtfertigt, als infolge der angeführten Tatumstände und der (durchaus unterschiedlichen) Wertigkeiten der vorgenannten Strafzumessungsumstände, auch wenn im Anlassfall rein zahlenmäßig die Milderungsgründe überwiegen, die Voraussetzungen für eine (außerordentliche) Strafmilderung iSd. § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vorliegen. Ähnliches gilt mit…
…welche ausnahmsweise eine außerordentliche Milderung der Geldstrafe zulassen, bei gesamthafter Abwägung der im Einzelfall gegebenen Aspekte jedenfalls immer in Bezug zu setzen zu den Strafzwecken, welche durch eine außerordentliche Strafmilderung nicht gefährdet werden dürfen. Daraus ergibt sich ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention…
…3 FinStrG, weshalb infolge der Verringerung des Strafrahmens in gesamthafter Erwägung auch das Sanktionsübel entsprechend zu reduzieren ist, ohne dass jedoch eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG in Betracht käme. In gleicher Weise war auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu verringern. Die Verfahrenskosten…
…des Beschuldigten, sowie des Überwiegens der Milderungsgründe zu dem Schluss gekommen, dass mit einer Strafreduktion auf die im Spruch ersichtliche Höhe vorgegangen werden konnte und sieht diese als tätergerecht und schuldangemessen an. Weitere Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG…
…aus den in der Berufungsschrift vorgebrachten Gründen kommt daher nicht in Betracht. Auch sonst liegt - insbesondere bei Bedachtnahme auf die beiden finanzstrafrechtlichen Vorstrafen - kein Anlass für eine außerordentliche Strafmilderung vor. Im Hinblick auf die Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages war unter Beachtung des Verböserungsverbotes (§ 161 Abs…
…des raschen Rückfalles entgegenstehen, war die bereits milde Geldstrafe spruchgemäß trotz des hohen Strafrahmens von € 28.370,34 jedoch noch weiter zu reduzieren. Die außerordentliche Strafmilderung gründet sich auch auf den Wegfall des spezialpräventiven Aspektes infolge der vom Beschuldigten vorgenommenen Betriebsaufgabe, sodass dem Referenten…
…als solche gewertete Selbstanzeige, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum an. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheine dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und es würden diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zutreffen. Die von der Verteidigung beantragte außerordentliche Strafmilderung des § 23 Abs…
…Jahre entgegenstehen, ist der obige Ausgangswert entscheidend abzumildern und erweist sich eine Geldstrafe von lediglich € 5.000,00, das sind 10,84 % des neuen Strafrahmens als tat- und - trotz der Finanzlage des Beschuldigten - auch tätergerecht. Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4…
…strafbestimmenden Wertbeträge bei der Entscheidungsfindung des Erstsenates in unmittelbarem Anschluss an die Verhandlung und bei der Verkündung der Entscheidung erschließbar ist, zumal in Bedachtnahme auf die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe andernfalls in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich Argumente für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 23 Abs…