Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Klaus Schmidt gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 16. Jänner 2002 betreffend Haftung anderer Art 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…Gesellschaftsteuer in Höhe von € 350,00 mit der Begründung fest, dass Frau H. bereits in einer Werbegestaltung beherrschend tätig gewesen sei, weshalb keine Neugründung im Sinne des NeuFöG vorliege. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 28. September 2007 (Postaufgabetag) wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom…
…Einzelleistungen gesondert einer Beurteilung zu unterwerfen sind. 3.2. Hiezu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass Werbekonzepte (u.a. Werbeberatung, Werbegestaltung, Werbeplanung, Beschaffung von Werbemittel und Überwachung der Werbemittelherstellung) in der Regel von fachlich einschlägigen, professionellen Werbeagenturen, individuell und gezielt für deren Kunden und deren (konkret…
…von "Audiosystemen" und Werbeaktivitäten wie folgt: (a) Entwicklung: - (i) Design - (ii) Konstruktion (Gehäuse) - (iii) Klangentwicklung (Steuererungen) - (iv) Beschaffung und Entwicklung von "drivers" (b) Werbeaktivitäten: - (i) Erstellung von Broschüren - (ii) Produktion von Produktbildern - (iii) Erstellung von englischem Text für die Produktbroschüren - (iv) Erstellung der Werbegestaltung 7…
…dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Zu den Leistungen, die der Werbung dienen, gehören - sofern es sich um sonstige Leistungen handelt - insbesondere die Werbeberatung, die Werbevorbereitung und die Werbeplanung, die Werbegestaltung, die Werbemittelherstellung, die Werbemittlung und die Durchführung von Werbung (vgl. Kolacny-Caganek, UStG 1994…
Die Werbekostenbeiträge der Lieferanten zu den Dekopaketen sind demnach nach Ansicht der Referentin nicht werbeabgabepflichtig, da keiner der Tatbestände von der Bw. erfüllt wird. 3) Flugblätter X In den gegenständlichen Flugblättern werden lediglich Waren der Firma X beworben. Von der Aufmachung her ist jedoch erkennbar…