Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0596-G/02
Haftung gemäß § 14 BAO betreffend Werbegestaltungsunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0596-G/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Welche Betriebsmittel die wesentlichen Betriebsmittel des Betriebsvorgängers sind, hängt von der Art und dem Gegenstand des Betriebes ab und ist daher in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus (Produktionsunternehmen, ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit) zu beantworten. Bei kundengebundenen Tätigkeiten ist der Kundenstock die wesentliche Betriebsgrundlage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Schmidt gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom
16. Jänner 2002 betreffend Haftung anderer Art 2002
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Gattin des Bw., EH, war im
Finanzamtsbereich selbständig als Auslagengestalterin für die Firma S
tätig.
Am 28. Februar 2001
meldete der Bw. mit Wirkung vom 1. April 2001 bei der
Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur das freie Gewerbe eines
"Werbegestalters" an.
Daraufhin teilte EH der Firma S
folgendes mit:
Betr.:
Änderung der Rechnungsanschrift
Da
ich als Angestellte bei der Firma meines Ehemannes (Bestätigung der BH
Bruck/Mur über Gewerbeanmeldung als Werbegestalter beiliegend) die
Aufträge der Fa. S weiter erfüllen möchte, ersuche ich um
Änderung bei der Abrechnung von E auf HH.
Mit
freundlichen Grüßen
Diesem Schreiben war eine
Rechnung des Bw. beigefügt, in der er sämtliche im Monat April 2001
für die Firma S erbrachten Schaufenstergestaltungen in Rechnung
stellte.
Im Zuge eines vom Finanzamt
gegen EH betriebenen Vollstreckungsverfahrens wurde ihr PKW gepfändet und
dessen Versteigerung bzw. Freihandverkauf angedroht. Mit der Kaufvereinbarung
vom 27. Juli 2001 kaufte der Bw. das Fahrzeug von EH nach einer
Autowert-Gebrauchtwagenbewertung eines Autohauses um 78.105,00 S. Dieser Betrag
wurde auf das Strafkonto der EH beim Finanzamt überwiesen.
Mit dem Haftungsbescheid des
Finanzamtes vom 16. Jänner 2002 wurde der Bw. als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 14 BAO für die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 2000) seiner Gattin EH im
Ausmaß von 79.094,00 S (5.747,99 €) in Anspruch genommen.
Begründend wurde ausgeführt, der Erwerber eines Unternehmens oder
eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes hafte
für Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des
Unternehmens gründe, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres
entfielen.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw. durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung ein. Gegenstand
einer Übernahme könne nur ein lebendes oder lebensfähiges
Unternehmen sein. Die Anstellung der eigenen Ehefrau, die vorher eine
ähnliche Arbeit geleistet habe, könne keine Übernahme eines
Unternehmens sein. Es sei weder Betriebsvermögen noch ein Kundenstock
übernommen und keine wie immer gearteten Vereinbarungen über die
Übernahme eines Betriebes geschlossen worden. Der Bw. habe den PKW seiner
Gattin, der nicht im Betriebsvermögen gestanden sei, wegen der finanziellen
Situation seiner Frau gekauft, die mit dem Verkaufserlös einen Teil einer
Finanzstrafe bezahlt habe. Der PKW könne keine wesentliche
Betriebsgrundlage darstellen, da er vom Finanzamt beschlagnahmt worden sei und
daher nicht habe verwendet werden können. Darüberhinaus werde die
Haftung bei einer Unternehmensübernahme mit den übernommenen Aktiva
begrenzt. Da keine betrieblichen Aktiva übernommen worden seien,
schließe sich eine Haftung auch aus diesem Grunde aus.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2002 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Der Bw. habe am 28. Februar 2001 mit
Wirkung vom 1. April 2001 das freie Gewerbe eines "Werbegestalters"
angemeldet. Gegenstand des Unternehmens sei ausschließlich die
Auslagengestaltung mehrerer Filialen der Firma S in der Steiermark und
Kärnten. Die Ausführung der Tätigkeit erfolge durch die Gattin
des Bw., EH, die beim Bw. als Dienstnehmerin beschäftigt sei. EH habe bis
30. März 2001 diese Leistung selbst als Unternehmerin
gegenüber dem gleichen Auftraggeber S in den gleichen Filialen erbracht.
Die wesentlichste Grundlage des Betriebes sei der Kundenstock, der aus dem
Auftraggeber S bestehe. Die durchschnittliche Jahresauftragssumme betrage
700.000,00 S (51.000,00 €). Außerdem habe der Bw. den betrieblich
verwendeten Anteil an der Werkstatt, die Garage und den PKW mit einer
Buchwertsumme zum 1. April 2001 von 155.675,00 S (11.313,00 €)
von EH übernommen. Die Übernahme des gesamten Betriebsvermögens
durch den Bw. habe die Fortführung des bisherigen Unternehmens im
bisherigen Umfang und in der bisherigen Art gewährleistet. Die
übernommenen Besitzposten (der Wert des Unternehmens liege bei ca.
200.000,00 S/14.500,00 €) überstiegen den Wert der Haftungssumme von
5.747,99 €.
Im Vorlageantrag führt der
Bw. durch seinen Vertreter aus, EH habe die Tätigkeit ausschließlich
persönlich, ohne wesentliche Betriebsmittel ausgeübt. Der steuerliche
Unternehmensbegriff, der auch freiberufliche Tätigkeiten erfasse,
könne für einen Haftungstatbestand nicht herangezogen werden. Die
Judikatur des § 1409 ABGB verstehe unter "freiberuflicher
Tätigkeit" Tätigkeiten, die für eigene Rechnung gegen Entgelt
ausgeübt werden und bei der der maßgebende Faktor nicht der Einsatz
eines gewerblichen Vermögens oder eines landwirtschaftlichen
Betriebsvermögens, sondern ausschließlich oder fast
ausschließlich die eigene Arbeitskraft des Unternehmers ist. Eine Haftung
nach § 1409 ABGB oder § 14 BAO könne daher in diesem
Fall nicht schlagend werden. Der Bw. habe keine Werkstatt übernommen, da
diese im Zeitpunkt der Eröffnung seines Betriebes nicht in Verwendung war.
Die Vereinbarung mit der Firma S bezüglich der Auslegungsgestaltung
(gemeint offensichtlich: Auslagengestaltung) sei sehr lose. Es bestehe keine
Abnahme- oder sonstige Verpflichtung der Firma S. Der Kundenstock sei daher
nicht vorhanden und stelle auch keinen Wert dar. EH habe auf Grund der negativen
Meldungen in den Medien über die wirtschaftliche Lage der Firma S damit
rechnen müssen, ihren Auftraggeber zu verlieren. Bei Ausübung der
Tätigkeit als Dienstnehmerin verfüge sie hingegen über die
sozialrechtliche Absicherung eines Dienstnehmers. Die rechtliche Gestaltung sei
ein Personalgestellungsvertrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird gemäß
§ 14
Abs. 1 lit. a BAO ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der
Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Dies gilt
nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht
kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Haftung des
Bw. nach § 14 Abs. 1 erster Satz BAO ist die Übereignung eines
Unternehmens bzw Betriebes. Unter "Übereignung" im Sinne dieser
Gesetzesstelle ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Das
Vorbringen in der Berufung, es seien keine Vereinbarungen über die
Übernahme eines Betriebes geschlossen worden, ist daher nicht relevant.
Maßgebend ist der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
vom Vorgänger auf den Erwerber (vgl. VwGH 29.11.2000, 99/13/0259 und Stoll,
BAO Kommentar, 164).
Der Bw. bestreitet, dass der steuerrechtliche
Unternehmensbegriff dem Haftungstatbestand des § 14 BAO zu Grunde
gelegt werden kann. Er habe keine wesentlichen Teile eines Unternehmens
übernommen; EH habe die Tätigkeit ohne wesentliche Betriebsmittel
ausgeübt.
Versteht man unter "Unternehmen" den Unternehmensbegriff
des § 2 Abs. 1 UStG 1994, so gehören zu einem "Unternehmen" nicht
nur die gewerblichen, sondern auch die freiberuflichen Unternehmen. In der
deutschen Literatur ist in der Tat umstritten, ob auch die freiberufliche
Tätigkeit bei der Anwendung des § 14 BAO als mitumfasst anzusehen
ist. Da sich die freiberufliche Tätigkeit im Wesentlichen durch
persönliche Arbeitsleistung und den Einsatz persönlicher
Fähigkeiten auszeichne, der Einsatz sachlicher Mittel (Warenlager,
Maschinen, Betriebsgebäude etc.) aber gering sei, fehle es an
übereignungsfähigen Betriebsgrundlagen und somit an Haftungspotential
(vgl. Barske, DStZ 1939, 405 f.).
Der Sinn und Zweck des § 14 BAO liegt darin, dass
die Sicherung für die auf einem Unternehmen oder Betrieb lastenden Abgaben
durch deren Übereignung für den Abgabengläubiger nicht verloren
gehen soll. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob sich das
Haftungspotential eines Unternehmens in körperlich übertragbaren
Betriebsgrundlagen manifestiert oder ob die Leistungsfähigkeit eines
Unternehmens in unkörperlichen Wirtschaftsgütern (etwa
Geschäftsbeziehungen, Know-how, Rechten usw.) gelegen ist. Es wäre
sachlich nicht zu rechtfertigen, nur jene Erwerber eines Unternehmens oder eines
Betriebes zur Haftung für nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten
heranzuziehen, die ein produktionsgebundenes Unternehmen erwerben, die in einem
ortsgebundenen Unternehmen bzw. in einer kundengebundenen Tätigkeit
gelegene Ertragskraft hingegen bei der Übergabe eines Unternehmens oder
Betriebes außer Acht zu lassen. Der Gesetzgeber selbst spricht im
§ 14 Abs. 1 zweiter Satz BAO nicht nur vom Wert der übertragenen
Gegenstände, sondern auch der übertragenen Rechte und geht damit
offensichtlich von einer auch in nichtkörperlichen Wirtschaftsgütern
gelegenen Ertragskraft eines Unternehmens aus. Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH hängt die Frage, welche Betriebsmittel die
wesentlichen Betriebsmittel des Betriebsvorgängers sind, im Besonderen von
der Art und dem Gegenstand des Betriebes ab und ist daher in funktionaler
Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus (z.B.
ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit,
Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten (VwGH vom 21.5.2001, 2001/17/0074).
Daraus lässt sich ableiten, dass der Verwaltungsgerichtshof dem
Haftungstatbestand des § 14 BAO den Unternehmensbegriff des
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 (Unternehmen ist die gesamte gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen) zu Grunde legt. Eine
gewerbliche Tätigkeit, die sich nicht - wie im vorliegenden Fall
- durch den Einsatz wesentlicher körperlicher Betriebsmittel
auszeichnet, ist daher nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des
§ 14 BAO ausgeschlossen.
Das von EH übernommene Unternehmen der
Auslagengestaltung zählt zu den kundengebundenen Tätigkeiten. Bei
diesen ist der Kundenstock die wesentliche Betriebsgrundlage. Aus dem Schreiben
der EH an die Firma S, worin sie diese ersucht, in Hinkunft mit dem Bw.
abzurechnen, ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bw. den Kundenstock der EH
übernommen hat. Dass es sich bei der Firma S nur um einen Kunden handelt,
ist nicht von Belang. Wenn der Bw. vorbringt, die Vereinbarung mit der Firma S
sei sehr lose, ist darauf hinzuweisen, dass Beziehungen zu Kunden in den meisten
Fällen nicht auf schriftlichen Verträgen beruhen. Voraussetzung
für die Tatbestandsverwirklichung des § 14 BAO ist somit nicht,
dass Kunden in den Fällen der Übertragung von kundenorientierten
Unternehmen mit Abnahme- bzw. Lieferverträgen an das übergebene
Unternehmen gebunden sind.
Maßgeblich ist, ob der Erwerber durch die
Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel in die Lage versetzt wird, das
Unternehmen bzw. den Betrieb fortzuführen (vgl. VwGH 29.1.1998,
95/15/0037). Die Einwendungen des Bw. hinsichtlich des übernommenen PKW der
Gattin und der Werkstatt können auf sich beruhen, weil der Bw. durch die
Übernahme des Kundenstockes (auch ohne vertragsmäßige Regelung)
in der Lage ist, dieselbe Leistung zu erbringen und das Unternehmen der
Auslagengestaltung (mit seiner Gattin als Angestellten) fortzuführen.
Das Motiv der Betriebsübergabe spielt bei der
rechtlichen Beurteilung keine Rolle. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob EH
wegen sozialer Sicherheiten das Unternehmen an den Bw. übergeben
hat.
Der Wert des Unternehmens, bis zu dessen Höhe der
Erwerber haftet, bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Übergabe. Dabei kommt
es nicht auf den vom Bw. dem übereigneten Vermögen beigemessenen Wert
und auch nicht auf den bilanziellen Buchwert der übertragenen
Wirtschaftsgüter, sondern auf den objektiven Wert des übernommenen
Vermögens an. Entgegen den Ausführungen in der Berufung bildet ein
Kundenstock, auch wenn er nur aus einem (Groß-) Kunden besteht, einen
Wert, den ein Übernehmer eines kundenorientierten Unternehmens gesondert
abzugelten hat. Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zum Wert
des Unternehmens (200.000,00 S) werden im Vorlageantrag keine substantiellen
Einwendungen entgegengehalten. Dieser Wert erscheint angesichts der ebenfalls
unbestrittenen durchschnittlichen Auftragssumme pro Jahr von 700.000,00 S nicht
überhöht, denn es kann nicht bestritten werden, dass der objektive
Wert des Kundenstockes den in Haftung gezogenen Betrag von 79.094,00 S (nicht
einmal 12% eines Jahresumsatzes) übersteigt.
Der Bw. bringt lediglich vor,
das von EH erworbene Kfz sei in deren Privateigentum gestanden. Selbst nach
Abzug des Wertes des Fahrzeuges, das der Bw. im Juli 2001 privat von EH auf der
Grundlage einer Autowert-Gebrauchtwagenbewertung eines Autohauses um 78.105,00 S
gekauft hat, übersteigt der verbliebene Wert des Unternehmens (122.000,00
S) den Betrag der im Haftungsbescheid genannten Umsatzsteuer von 79.094,00 S bei
weitem.
Eine Haftung nach
§ 14 BAO wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das erworbene
Unternehmen verbessert oder erweitert wird oder mit (mehr) Personal betrieben
wird. Der Einwand, bei der rechtlichen Gestaltung handle es sich um einen
Personalgestellungsvertrag, ist nicht nachvollziehbar, weil nunmehr der Bw. jene
Leistungen, die vor dem 1. April 2001 EH erbracht hat, der Firma S in
Rechnung stellt. Die Anstellung der Ehegattin durch den Bw. ändert nichts
daran, dass dieser ein lebendes und lebensfähiges Unternehmen
übernommen hat.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Graz,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0596-G/02
- Stammnummer
- 3526
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF