…Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. Eine der Anordnung des …
…41 Abs. 2 BAO ausdrücklich vor, dass der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu verwenden ist, bereits in der Satzung so genau bestimmt wird, dass alleine auf Ihrer Grundlage geprüft werden kann, ob…
…Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1…
…oder für nicht begünstigte Zwecke nicht ausgeschlossen ist (siehe Stoll, BAO-Kommentar, Seite 478 und VwGH 13. 10. 1983, 82/15/0128). Da die der Rechtmittelbehörde vorliegenden Statuten keine Regelung enthält wie das Vereinsvermögen bei einer Änderung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden ist…
…Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1…
…Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Gesellschaft - soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter oder den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt - nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Punkt XVI. des Gesellschaftsvertrages). 5…
…dass bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks das Vermögen der mitbeteiligten Partei auf eine "gemeinnützige Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen" sei, womit eindeutig die zukünftige Förderung gemeinnütziger, nicht jedoch mildtätiger (humanitärer, wohltätiger) Zwecke festgelegt wird. Auch die im zweiten…
…Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1…
…im Zuge seiner Gründung durch die Proponenten selbst gibt. Für das Vorliegen der Ausschließlichkeit ist unter anderem im Sinne des § 39 Z. 5 BAO - wie bereits ausgeführt - gefordert, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes…
…wieder ausschließlich mildtätigen Zwecken zugeführt wird. Die Vermögensbindung für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke, verfehlt das gesetzliche Erfordernis . § 41 Abs. 2 BAO sieht ausdrücklich vor, dass der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden…
…jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. Abs. 2: Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs…
…Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Rechtsgrundlage so genau bestimmt wird, dass aufgrund der Rechtsgrundlage geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. Nach der hier anzuwendenden speziellen Bestimmung des …
…Tätigkeit das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung steht. Eine andere Verwendung des Vermögens muss ausgeschlossen sein. Daher ist eine Regelung nicht nur für den Fall der Auflösung der Körperschaft zu treffen, sondern auch für den Fall des Wegfalles des bisherigen gemeinnützigen Zweckes (…
…Bundesabgabenordnung.... Auflösung und Liquidation des Vereins: Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den gemeinnützigen und mildtätigen Verein "D " oder an die E ....zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der…
… 4. keine Begünstigung einer Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen sowie 5. Verwendung des Vermögens für begünstigte Zwecke bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes. Nach § 40 BAO liegt eine unmittelbare Förderung dann vor, wenn eine Körperschaft den begünstigten Zweck selbst…
…jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist…
…Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1…
…nicht. Es besteht nämlich keine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne des § 39 Z 5 BAO. § 41 Abs. 2 BAO sieht ausdrücklich vor, dass der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu verwenden ist…