…dort ehrenamtlich als Sportlehrer tätig gewesen. Alle Beträge, die er erhalten habe, seien lediglich Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien gewesen und es wäre kein Dienstverhältnis vorgelegen. Der X-Verein sei 1998 gegründet worden, Vereinszweck sei die Ausbildung- und Unterrichtserteilung im Aerobicbereich. Der Hintergrund sei gewesen…
…tätig gewesen und alle Beträge, die sie erhalten hätte, seien lediglich Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien gewesen. Nach Vorlage der Berufung gab der unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin nach Mitteilung von der Rechtslage mittels Vorhalt die Möglichkeit, allfällige tatsächliche Aufwendungen bekanntzugeben, die die vereinnahmten Beträge kürzen…
…dort ehrenamtlich als Sportlehrerin tätig gewesen. Alle Beträge, die sie erhalten habe, seien lediglich Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien gewesen und es wäre kein Dienstverhältnis vorgelegen. Der X-Verein sei 1998 gegründet worden, Vereinszweck sei die Ausbildung- und Unterrichtserteilung im Aerobicbereich. Der Hintergrund sei gewesen…
…und dort ehrenamtlich als Sportlehrerin tätig gewesen. Alle Beträge, die sie erhalten habe, seien lediglich Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien gewesen und es wäre kein Dienstverhältnis vorgelegen. Der XVerein sei 1998 gegründet worden, Vereinszweck sei die Ausbildung- und Unterrichtserteilung im Aerobicbereich. Der Hintergrund sei gewesen…
…im betreffenden Zeitraum in Wahrheit als Mitglied und Trainerin für den "G-Verein" im Aerobicbereich ehrenamtlich tätig gewesen sei, und die Vergütung lediglich aus Spesenersätzen im Sinne der Vereinsrichtlinien bestanden habe. Nach Vorlage der Berufung teilte der Unabhängige Finanzsenat der Bw. in einem Vorhalt mit…
…würde sich für die hier angefochtenen Bescheide Folgendes ergeben: Die - die Ansicht der Berufungswerberin unterstützenden - Vereinsrichtlinien lauten in ihrer Rz 774 folgendermaßen: Erhalten die in den Rz 763 bis Rz 767 genannten Personen - unabhängig von der Qualifikation der von ihnen erzielten Einkünfte - von begünstigten Rechtsträgern…
…ehrenamtlich als Tanztrainer tätig. Alle Beträge, die er erhalten habe, seien lediglich Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien gewesen. Der Verein A sei Anfang 2005 gegründet worden, Vereinszweck sei die körperliche und geistige Ertüchtigung der Mitglieder durch Förderung des Sports in umfassender Art. Wesentlicher Hintergrund sei…
…986,04 Euro; eine Aufstellung und Belege über Reisekostenabrechungen lägen bei. Hinsichtlich seiner Anträge verweise er auf "Abschnitt 7 der Vereinsrichtlinien 2001", in welchem Aussagen über die Behandlung von Aufwandsentschädigungen im Bereich der Einkommensteuer getroffen würden. Hinsichtlich der korrekten Zuordnung der Einkünfte als solche aus…
…dort ehrenamtlich als Sportlehrerin tätig gewesen. Alle Beträge, die sie erhalten habe, seien lediglich Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien gewesen und es sei kein Dienstverhältnis vorgelegen. Der X-Verein sei 1998 gegründet worden, Vereinszweck sei die Ausbildung- und Unterrichtserteilung im Aerobicbereich. Der Hintergrund sei gewesen…
…dort ehrenamtlich als Sportlehrerin tätig gewesen. Alle Beträge, die sie erhalten habe, seien lediglich Spesenersätze im Sinn der Vereinsrichtlinien gewesen und es sei kein Dienstverhältnis vorgelegen. Der X-Verein sei 1998 gegründet worden, Vereinszweck sei die Ausbildung- und Unterrichtserteilung im Aerobicbereich. Der Hintergrund sei gewesen…
…Er habe somit fünf verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, für die er Aufwandsentschädigungen erhalten habe. Aufgrund der Ausführungen in den Vereinsrichtlinien 2001 (Rz 772 und 773), die auch für Funktionäre der Feuerwehren gelten, liegen bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von 75 Euro keine Einkünfte vor…
…sei daher iSd. §§ 34, 35 BAO gemeinnützig. Nach Rz 61 der Vereinsrichtlinien 2001 [VereinsR 2001] sei § 35 Abs. 2 BAO dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Förderung der Kunst, sondern auch der Kultur begünstigt sei. Die ideellen Mittel der Betätigung könnten in der Durchführung von…
…Wiederaufnahme rechtswidrig erfolgt sei. Folglich seien auch die Wiederaufnahms- und Einkommensteuerbescheide vom 26.2.2009 aufzuheben. Für die Tätigkeit im Sportverein bestehe aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht sowie aufgrund der Anwendbarkeit der Vereinsrichtlinien (Auszahlung lediglich von Kilometer- und Taggeldern) keine Einkommensteuerpflicht. Die Vergütungsvereinbarung sowie ein…
…sowie der Einkommensteuerbescheide vom 20.2.2009 aufzuheben. Inhaltlich ist anzumerken, dass aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitspflichten sowie aufgrund der Anwendbarkeit der Vereinsrichtlinien (Auszahlung lediglich von Kilometer- und Taggelder) betreffend der Tätigkeit im Verein X.Verein keine Einkommensteuerpflicht besteht. ..." Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend…
…Verein an und beantragen die ersatzlose Nichtberücksichtigung dieser Position, da es sich hierbei gem. Vereinsrichtlinien (Auszahlung lediglich von Kilometer- und Taggeldern) um nicht einkommensteuerpflichtige Einkünfte handelt. Begründung: Aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht kann kein Dienstverhältnis vorliegen. Des Weiteren ersuchen wir um Begründung weshalb hier ein…
…27.02.2009 ... aufzuheben. Inhaltlich ist anzumerken, dass aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht sowie aufgrund der Anwendbarkeit der Vereinsrichtlinien (Auszahlungen lediglich von Kilometer- und Taggelder) betreffend der Tätigkeit im Verein X.Verein keine Einkommensteuerpflicht besteht. ..." Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. …
…Nichtberücksichtigung dieser Position, da es sich hierbei gem. Vereinsrichtlinien (Auszahlung lediglich von Kilometer- und Taggeldern) um nicht einkommensteuerpflichtige Einkünfte handelt. Begründung: Aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht kann kein Dienstverhältnis vorliegen. Des Weiteren ersuchen wir um Begründung weshalb hier ein Dienstverhältnis vorliegen soll. Objektiv liegt ein…
…2009) (für 2004,2005 und 2006) aufzuheben. Weiters bestehe hinsichtlich der Tätigkeit im Verein XY-Verein aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht sowie aufgrund der Anwendbarkeit der Vereinsrichtlinien (Auszahlung lediglich von Kilometer- und Taggeldern) keine Einkommensteuerpflicht. Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem…
…abgabenrechtlich unbeachtliche Liebhaberei iSd. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 darstellt. Er stützt sich hiebei vornehmlich auf die diesbezügliche in Rz 463 der "Vereinsrichtlinien 2001" zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des BMF, wonach bei Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienten, davon auszugehen sei, dass im Rahmen…
…den Bestand zu sortieren und aufzuarbeiten. Es führe zwar Gewinnabsicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit, jedoch seien Zufallsgewinne hierfür nicht schädlich. Die Vereinsrichtlinien würden von einer im Wesentlichen ausgeglichenen Gebarung sprechen. Schwankungen in einzelnen Jahren seien hierfür unbeachtlich, insbesondere dann, wenn zB Ansparungen für größere Projekte…