Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0820-L/08
Umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung bei einem Verein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-L/08vom 07.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(28/2) Was den Förderzweck als solchen betrifft, so ist dem Bw. zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass auch die Förderung elektronischer Musik und deren Performance durch "DJ's" grundsätzlich einen abgabenrechtlich begünstigter Zweck darstellen kann. Bei den vom Bw. in Verfolgung dieses Zwecks durchgeführten diesbezüglichen Veranstaltungen ist es - wie sich den eingereichten Steuererklärungen entnehmen lässt - jedoch offenbar in Vermengung mit der Veranstaltung des Konzerts in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch zur Entfaltung gastgewerblicher Aktivitäten mit Verkauf von Speisen, Getränken und Zigaretten gekommen, was aber jedenfalls keinen abgabenrechtlich begünstigten Zweck repräsentiert. Insoweit stellten daher die angeführten Veranstaltungen des Bw., die seinen Darstellungen nach sinngemäß der unmittelbaren Verwirklichung des Vereinszwecks dienten, keineswegs allenfalls einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb repräsentierenden "Konzerte" in ausschließlicher Verfolgung der Förderung der Kunst dar (vgl. etwa Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, Tz D049 mwN.), sondern enthielten auch andere - jedenfalls nicht begünstigte - Elemente (Gastronomie). Sie können daher gleichfalls nicht als ausschließliche Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks iSd. § 39 Z 1 BAO beurteilt werden und stehen ebenfalls der Zuerkennung abgabenrechtlicher Begünstigungen entgegen.
(29) Die Veranstaltungen des Bw. stellten daher - ginge man von der Begünstigungsfähigkeit iSd. §§ 34 ff BAO an sich aus - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates einen begünstigungsschädlicher Betrieb iSd. § 45 Abs. 3 BAO bzw. - grundsätzlich gewinnorientierten - Gewerbebetrieb iSd. § 28 BAO dar, welcher gemäß
§ 44 Abs. 1 BAO zum Verlust aller abgabenrechtlichen Begünstigungen führt (vgl. Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, Tz C237 ff mwN.). Zwar könnten diese Folgen durch einen Ausnahmegenehmigungsbescheid des zuständigen Finanzamtes iSd. § 44 Abs. 2 BAO wiederum rückgängig gemacht werden, jedoch hat der Bw. hiefür gar keine entsprechenden Anträge gestellt. Es können somit auch unter diesem Blickwinkel keine abgabenrechtlichen Begünstigungen zuerkannt werden.
(30) Der Bw. beruft sich weiters darauf, dass seine (gesamte) Betätigung aus umsatzsteuerlicher Sicht abgabenrechtlich unbeachtliche Liebhaberei iSd. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 darstellt. Er stützt sich hiebei vornehmlich auf die diesbezügliche in Rz 463 der "Vereinsrichtlinien 2001" zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des BMF, wonach bei Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienten, davon auszugehen sei, dass im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübte Tätigkeiten unter § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 fielen, daher Liebhaberei vorliege und der Bw. somit unecht steuerbefreit sei. Überdies habe der Bw. - so sein Vorbringen - auch "zu keinem Zeitpunkt Vorsteuer geltend gemacht".
(30/1) Hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Verweises auf Bestimmungen in den Vereinsrichtlinien 2001 ist wie auch schon im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 1. Februar 2012 (vgl Rz 16, Unterpunkt 3) darauf hinzuweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat als - verfassungsrechtlich garantiert - weisungsfreie und unabhängige Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 UFSG, BGBl I 2002/97 idgF.) - was gleichermaßen auch für seine Mitglieder gilt (vgl. § 6 Abs. 1 UFSG) an - wie noch zu zeigen sein wird, überdies auf den konkreten Fall bezogen nicht gesetzeskonforme - Weisungen, Erlässe oder Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen nicht gebunden ist (vgl. etwa - jeweils hinsichtlich der Vereinsrichtlinien 2001 - UFS 19.1.2007, RV/0641-I/06 zur - gleichfalls nicht gesetzeskonformen - Besteuerung eines Vereinsfunktionärs bzw. UFS 1.7.2010, RV/1154-L/07 zu Werbungskosten eines Gewerkschaftsfunktionärs). Dies wird vom Bw. auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Februar 2012 (vgl Tz 17, Unterpunkt 3) eingeräumt, jedoch auf ein angebliches Rechtsschutzdefizit für unvertretene Parteien verwiesen, weil diese auf Richtlinien der Ministerien nicht vertrauen könnten. Der Unabhängige Finanzsenat vermag darin kein derartiges Defizit zu erblicken, überdies kann er für offenkundig rechtswidrige Aussagen in einem Erlass eines Ministeriums, welche er konsequenterweise nicht anwendet, nicht verantwortlich gemacht werden. Die diesbezüglich in den Vereinsrichtlinien 2001 getroffenen Aussagen sind somit auch schon aus diesem Grund einer allfälligen Entscheidung nicht zugrundezulegen.
(30/2) Dem oben zitierten Vorbringen des Bw. ist weiters explizit entgegenzuhalten, dass er Bw. in seinen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw -jahreserklärungen sehr wohl auch Vorsteuer geltend gemacht hat, diese - auch in den angefochtenen Bescheiden - seitens der Amtspartei entsprechend berücksichtigt worden und es insoweit zu erklärungsgemäßen Veranlagungen gekommen ist. Die zitierten diesbezüglichen anderslautenden berufungsgegenständlichen Ausführungen wurden somit offenkundig wider besseren Wissens getätigt und sind jedenfalls unzutreffend.
(30/3) Weiters ist festzuhalten, dass dem Bw. prinzipiell aus den oben angeführten Gründen (vgl Rz 25 ff) keine abgabenrechtlichen Begünstigungen zukommen. Insoweit können daher schon dem Grunde nach in den Vereinsrichtlinien 2001 getroffene Aussagen - gleich welcher Art auch immer (im konkreten Fall eine nicht gesetzeskonforme "Liebhabereivermutung"; vgl hiezu Rz 30/4) - nicht auf ihn bezogen werden, zumal diese jedenfalls voraussetzen, dass jener Körperschaft, auf deren Betätigungen sie anzuwenden sein sollen, abgabenrechtliche Begünstigungen iSd. §3 34 ff BAO zukommen.
(30/4) Des Weiteren ist der Bw. auf die in den Punkten 2. bis 4 des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. Februar 2012 (vgl Rz 16) zu verweisen, wonach die erlassmäßige Aussage des Bundesministeriums für Finanzen in den Vereinsrichtlinien 2001 weder unmittelbar in § 2 Abs 5. Z 2 UStG 1994, noch in der Judikatur des VwGH zur Thematik der Liebhaberei bei (gemeinnützigen) Vereinen Deckung findet (vgl. das Erkenntnis vom 9.3.2005, 2001/13/0062, welches explizit zu dieser Aussage in den Vereinsrichtlinien 2001 ergangen ist; dazu etwa Marth, RFG 2005, 112; Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, Tz C056 f sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 2, Tz 272; siehe weiters auch UFS 11.3.2008, RV/0424-G/06). Das Vorliegen von Liebhaberei bzw. einer Einkunftsquelle hängt somit jedenfalls nicht vom Vorhandensein einer der Betriebskategorien des § 45 BAO, sondern - wie bei allen übrigen Steuerpflichtigen bzw. Unternehmern - von den einschlägigen Bestimmungen des UStG 1994, der LVO sowie der einschlägigen Judikatur ab.
(30/5) Überdies stellen die dem vom Bw. - wie bereits erwähnt - in durchaus erheblichem Ausmaß entfalteten gastgewerblichen Aktivitäten - selbst bei Zutreffen der Voraussetzungen für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke -einen begünstigungsschädlicher Betrieb iSd. § 45 Abs. 3 BAO bzw. Gewerbebetrieb i.S.d. § 28 BAO vor, hinsichtlich derer selbst nach Ansicht der Vereinsrichtlinien 2001 (vgl. deren Rz 466) die vom Bw. ins Treffen geführte Liebhabereivermutung (jedenfalls bei Umsätzen über EUR 7.500, was auch auf sämtliche Berufungsjahre zutrifft) nicht Platz greifen würde.
(31) Im gegenständlichen Berufungsfall ist daher das Vorliegen von Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 bzw. der LVO zu beurteilen.
(31/1) Wie dem Bw. bereits vorgehalten (vgl Rz 16, Pkt. 4) kann nach deren § 6 Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen i.S.d. § 1 Abs. 2 leg.cit, nicht hingegen bei anderen Betätigungen, vorliegen. Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 der LVO ist jedoch nur bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (Z 1) oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (Z 2), entstehen. Einkünfte gemäß
§ 1 Abs. 1 der LVO liegen hingegen bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter § 1 Abs. 2 leg.cit fällt, vor.
(31/2) Bei der gegenständlichen Veranstaltung von Konzerten in einem größeren Rahmen, verbunden mit einer erheblichen Entfaltung gastgewerblicher Aktivitäten (Speisen-, Getränke und Zigarettenverkauf) kann - trotz der permanent aufgetretenen (seitens der Amtspartei im Übrigen nicht überprüften) Verluste - jedenfalls von einer - eine Nähe zur Lebensführung aufweisende - Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 der LVO und somit einer Tätigkeit, bei der Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne angenommen werden könnte, nicht die Rede sein. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - wie der Bw. in Pkt. 4 seiner Vorhaltsbeantwortung vom 2. März 2011 (Rz 17) ausführt - die Ausübung elektronischer Musik der Freizeitbeschäftigung einiger seiner Mitglieder entsprechen mag, weil der Bw. als Körperschaft (Verein) insoweit einer eigenständigen Beurteilung unterliegt.
(31/3) Dem sinngemäßen Hinweis des Bw. aus der Entscheidung des UFS vom 4. 2.2004, RV/2316-W/02 (vgl. Rz 17, Pkt.4), könne offenbar abgeleitet werden, dass seine Betätigung im Bereich der Musik unter § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren sei, ist gleichfalls entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung eine natürliche Person betroffen hat, welcher eine nebenberufliche Musikertätigkeit in der Tat als "Hobby" ausübte und der daraus Erlöse in Höhe von maximal ca. EUR 5.600 (gegenüber zB. ca. EUR 228.000 hinsichtlich des Bw. im Jahr 2010) erzielte. Insoweit sind daher die Sachverhalte nicht vergleichbar.
(31/4) Da somit eine - grundsätzlich ertragsorientierte - Betätigung iSd. § 1 Abs. 1 LVO vorliegt, ist der Bw. somit jedenfalls als grundsätzlich steuerpflichtiger Unternehmer iSd. § 6 der LVO anzusehen (dies selbst dann, wenn aus ertragsteuerlicher Sicht von Liebhaberei iS.d. KStG 1988 auszugehen wäre; worüber aber in dieser Entscheidung nicht abzusprechen war), sodass - unabhängig davon, ob ihm abgabenrechtliche Begünstigungen nach den §§ 34 ff BAO zukommen -Vorschreibungen an Umsatzsteuer jedenfalls zu Recht bestehen.
(32) Auch nach Gemeinschaftsrecht steht das Auftreten von Verlusten der Unternehmereigenschaft nicht entgegen (vgl. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [10. MwStSyst-RL] sowie Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG, § 2, Rz 376 mwN.). Auch eine - vom Bw. behauptete - Gewinnerzielungsabsicht wird für die Unternehmereigenschaft nicht verlangt (Ruppe/Achatz, UStG4, § 2, Tz 60). Entscheidend ist, ob die Tätigkeit der nachhaltigen Einnahmenerzielung dient, wovon - wie bereits erwähnt - beim hier vorliegenden jahrelangem Durchführen von Konzertveranstaltungen und gastgewerblichen Aktivitäten - und das jedenfalls in beträchtlichem Ausmaß - jedenfalls auszugehen ist.
(33) Zum Verweis des Bw. in den von ihm eingebrachten Berufungsschriften auf die UFS-Entscheidung vom 21.5.2004, RV/1498-W/03, welche er offenbar für seinen Standpunkt ins Treffen führt, es läge hinsichtlich seiner Betätigungen Liebhaberei bzw. eine Umsatzsteuerbefreiung vor, ist festzuhalten:
(33/1) Die Entscheidung selbst hat über die Umsatzsteuerpflicht des dort berufungswerbenden Vereins nicht abgesprochen, vielmehr ist - wie auch der Bw. ausführt - das Finanzamt von einer nicht näher beschriebenen "Hobbytätigkeit" des Vereines ausgegangen, sodass die umsatzsteuerliche Beurteilung der Betätigung insoweit vor dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht strittig war. Gegenstand dieses Verfahrens war im Übrigen die Körperschaftsteuerpflicht des Vereines, welche sowohl vom Finanzamt als auch vom Unabhängigen Finanzsenat bejaht wurde und beide Behörden den Verein, auch wegen erheblicher Entfaltung gastgewerblicher Aktivitäten, als nicht gemeinnützig beurteilten.
(33/2) Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist aus dieser Entscheidung für den Standpunkt des Bw., seine Tätigkeit stelle Liebhaberei dar, nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass - wie erwähnt - aus der Entscheidung die Gründe für die umsatzsteuerliche Qualifikation durch das Finanzamt nicht ableitbar sind, ergeben sich grundsätzlich erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit, hat das Finanzamt doch aus körperschaftsteuerlicher Sicht eine zur umsatzsteuerlichen Beurteilung differente Qualifikation als Einkunftsquelle angenommen. Überdies stellt sich die Frage, inwieweit eine Körperschaft als juristische Person überhaupt "Hobbys" frönen kann. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung seitens des Finanzamtes auf der in den Vereinsrichtlinien 2001 beruhenden Rechtsansicht des BMF, es läge in derartigen Fällen Liebhaberei vor, fußt, welche jedoch - wie oben dargestellt - nach gleichlautender Ansicht des VwGH wie jener des Unabhängigen Finanzsenates unzutreffend ist.
(34) Zur Höhe der Bemessungsgrundlagen sowie zu jener an vorgeschriebener Umsatzsteuer in den angefochtenen Bescheiden ist festzuhalten, dass diese nach Angaben der Amtspartei auf den seitens des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertretung bekanntgegebenen Berechnungsgrundlagen beruht und die Beträge in den Umsatzsteuererklärungen Nettobeträge darstellen (vgl. Rz 19). Dem hat der Bw. in der Folge trotz Bekanntgabe dieser Angaben nicht mehr widersprochen (vgl. Rz 20). Die seinerzeitigen Ausführungen in der Berufungsschrift (vgl Rz 4) bzw. in der Vorhaltsbeantwortung (vgl Rz 17, Pkt. 5), es handle sich hiebei um Bruttobeträge, aus welchen noch die Umsatzsteuer herauszurechnen sei, erweisen sich somit offenbar als unzutreffend.
Die Bemessungsgrundlagen der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide können daher der Berufungsentscheidung unbedenklich zugrunde gelegt werden.
(35) Hinsichtlich Umsatzsteuer für 2009 ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung vom 27. Juli 2009 gegen den Festsetzungsbescheid für die Monate Jänner bis Mai vom 27. Juli 2009 gerichtet wurde, dem Berufungsbegehren jedoch im Jahresbescheid vom 13. Juli 2011 nicht Rechnung getragen wurde, wogegen seitens des Bw. keine neuerlichen Einwendungen mehr erhoben wurden. Insoweit gilt, dass der Jahresbescheid, durch den der oder die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid(e) aus dem Rechtsbestand ausscheiden, iSd. § 274 erster Satz BAO an ihre Stelle tritt und die ursprünglich eingebrachte Berufung (gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid) als auch gegen den späteren Bescheid (Jahresbescheid) gerichtet gilt. Dies trägt dem Gleichklang der Formulierungen in§§ 251 und 274 BAO und neuerer Rechtsprechung zum Verhältnis von Umsatzsteuerfestsetzungs- und Umsatzsteuerjahresbescheid (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0117) Rechnung (VwGH 4.6.2008, 2004/13/0124; VwGH 26.5.2010, 2009/13/0186; Ritz, BAO4, § 274, Tz 2 mwN.).
Die gegen die Festsetzungsbescheide gerichtete Berufung gilt somit auch als gegen den Jahresbescheid, mit welchem dem Berufungsbegehren des Bw. nicht Rechnung getragen wurde und gegen den keine neuerlichen Einwendungen erhoben worden sind, gerichtet, sodass sie nicht zurückzuweisen, sondern hierüber materiell abzusprechen war.
(36) Aus den angeführten Gründen ergibt sich somit, dass der Bw. im strittigen Zeitraum als Unternehmer anzusehen war, er somit - mangels Vorliegen eines Tatbestandes für eine Umsatzsteuerbefreiung iSd. § 6 UStG 1994 umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt ist und seine Tätigkeit jedenfalls nicht als Liebhaberei zu beurteilen war.
Die angefochtenen Bescheide, in denen es zur Vorschreibung von Umsatzsteuer wie auch zur Berücksichtigung von Vorsteuer kam, erwiesen sich somit nicht als rechtswidrig, sodass die Berufungen abzuweisen waren.
(37) Zur der seitens der Amtspartei gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorgenommenen Vorläufigkeit der Festsetzung an Umsatzsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ist festzuhalten, dass seitens des Unabhängigen Finanzsenates kein Grund hiefür erkennbar ist, zumal nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht bzw. deren Umfang sich nicht als ungewiss darstellt, sondern vielmehr mit Gewissheit feststeht.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt daher im Rahmen dieser Entscheidung gemäß
§ 200 Abs. 2 iVm. § 289 Abs. 2 BAO - ohne betragsmäßige Änderung der angefochtenen Bescheide - endgültig.
Linz, am 7. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0820-L/08
- Stammnummer
- 60029
- Gültig
- 07.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF