Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0619-G/05
Schätzung von Werbungskosten bei Tätigkeit für freiwillige Feuerwehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0619-G/05vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch Mag. Otto FRITZ,
Steuerberater, 8670 Krieglach, Roseggerstraße 10, vom
27. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 9. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (in Schilling) sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden
einen Bestandteil des Bescheidspruches.
In Euro betragen die Abgaben
daher:
|
Einkommensteuer 1999
|
5.767,75
|
Einkommensteuer 2000
|
5.459,84
|
Einkommensteuer 2001
|
5.455,84
Die Fälligkeit der Abgaben
bleibt von der gegenständlichen Berufungsentscheidung
unberührt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionist und erhielt
Aufwandsentschädigungen vom Landesfeuerwehrverband Steiermark in Höhe
von 48.939 S (1999), 51.952 S (2000) bzw. 53.516 S (2001).
Die Aufwandsentschädigungen erklärte der Bw.
gegenüber dem Finanzamt nicht als Einkünfte. Auf Befragung durch das
Finanzamt erklärte der Bw., er habe in den Jahren 1999 bis 2001 ebenso hohe
Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Bezirksfeuerwehrkommandant gehabt wie im Jahr 2002, weshalb seine
Einkünfte aus dieser Tätigkeit in allen Jahren unter 10.000 S
gelegen seien.
Für das Jahr 2002 erhielt der Bw. vom
Landesfeuerwehrverband eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
5.414,09 Euro. Für dieses Jahr machte er Werbungskosten von
4.854,69 Euro geltend. Davon wurden vom Finanzamt zunächst nur
1.633,20 Euro für Verpflegungsmehraufwand anerkannt. Im
Berufungsverfahren wurden letztlich insgesamt 2.184,09 Euro als Werbungskosten
für Verpflegungsmehraufwand, Kilometergeld und sonstigen Aufwand (zB
Spenden) berücksichtigt (vgl. UFS 1.7.2005, RV/0464-G/04).
Für die Streitjahre konnte der Bw. die Höhe der
angefallenen Werbungskosten nicht nachweisen (ein Fahrtenbuch wurde nur für
das Jahr 2002 geführt), weshalb das Finanzamt die Höhe der
Werbungskosten mit 30% der Einnahmen (Aufwandsentschädigungen)
schätzte. Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass auch
für das Jahr 2002 die nachgewiesenen Werbungskosten nur rund 30% der
Einnahmen (das waren die anhand des Fahrtenbuches errechneten
Verpflegungsmehraufwendungen) ausmachten. Das Finanzamt ermittelte als
Einkünfte des Bw. aus der Tätigkeit für die Feuerwehr daher
34.257 S (1999), 36.366 S (2000) bzw. 37.461 S (2001) und
qualifizierte diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der
Jahre 1999, 2000 und 2001 wurde ausgeführt, dass es sich bei den
Einkünften des Bw. aus seiner Tätigkeit für den Bezirks- und den
Landesfeuerwehrverband um sonstige Bezüge im Sinn des
§ 29 Z 4 EStG 1988 gehandelt habe und dass das
Finanzamt die Höhe dieser Einkünfte nicht richtig ermittelt habe.
Aufgrund einer Änderung bei der Vergütung der Aufwendungen als
Bezirksfeuerwehrkommandant sowie für diverse Funktionen für den
Landesfeuerwehrverband Steiermark habe der Bw. für das Jahr 2002
für die gleichen Tätigkeiten, die er auch schon in den Jahren davor
ausgeübt habe, um 39,21% mehr Aufwandsentschädigung als für das
Jahr 2001 erhalten. Die bei der Ausübung seiner Funktionen
angefallenen Aufwendungen seien jedoch gleich geblieben. Der Bw. habe in den
Jahren 1999 bis 2003 die Funktionen als Bezirksfeuerwehrkommandant, als
Landesfeuerwehrrat für Recht und Organisation im LFV Steiermark, als
Arbeitskreisleiter Landesfeuerwehrgesetz, Feuerpolizeigesetz und Uniformierung
im LFV Steiermark, als Mitglied im Verleihungsausschuss des LFV Steiermark und
als Mitglied im Hilfsschatzkuratorium des LFV Steiermark inne gehabt. Er habe
somit fünf verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, für die er
Aufwandsentschädigungen erhalten habe. Aufgrund der Ausführungen in
den Vereinsrichtlinien 2001 (Rz 772 und 773), die auch für
Funktionäre der Feuerwehren gelten, liegen bis zu einer monatlichen
Höhe der Einnahmen von 75 Euro keine Einkünfte vor, wobei
für jede Tätigkeit das Pauschale von 75 Euro separat zustehe.
Für die fünf vorhin genannten Tätigkeiten stehen dem Bw. daher je
Tätigkeit jährlich pauschale Werbungskosten von bis zu 900 Euro
zu. Der Bw. könne ohne Nachweis der tatsächlich angefallenen
Werbungskosten im Jahr den dreifachen Pauschbetrag, somit 2.700 Euro,
geltend machen. Der Bw. habe in den Jahren 1999, 2000 bzw. 2001 aus seiner
Tätigkeit für den Bezirks- und den Landesfeuerwehrverband daher nur
Einkünfte in Höhe von 856,54 Euro (1999), 1.075,50 Euro (2000)
bzw. 1.189,16 Euro (2001) zu versteuern.
Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen wurden unter
Hinweis auf die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 1.7.2005,
RV/0464-G/04, damit begründet, dass aufgrund der Vereinsrichtlinien
für die Tätigkeit bei einem Verein bzw. einer Institution ohne
Nachweis nur pauschale Aufwendungen von höchstens 900 Euro
jährlich berücksichtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall
seien aufgrund einer Schätzung jedoch bereits höhere Aufwendungen
anerkannt worden.
Der Vorlageantrag wurde zunächst damit begründet,
dass für das Jahr 2002 letztlich 2.184,09 Euro an Werbungskosten
im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw. für den Bezirks- und den
Landesfeuerwehrverband anerkannt worden seien. Das entspreche 40,34% der
für dieses Jahr ausbezahlten Funktionsgebühr. Der Argumentation des
Finanzamtes folgend wären bei der Schätzung der Einkünfte
für die Streitjahre daher zumindest 40,34% der erhaltenen
Funktionsgebühren als Aufwendungen anzuerkennen gewesen. Die Einkünfte
des Bw. gemäß
§ 29 Z 4 EStG 1988 hätten in
den Streitjahren demnach 29.197 S (1999), 30.995 S (2000) bzw.
31.928 S (2001) betragen. Der Bw. vertrat im Vorlageantrag jedoch weiters
die Ansicht, dass die Schätzung der Höhe der Werbungskosten für
die Jahre 1999 bis 2001 in Relation zur Höhe der Werbungskosten des Jahres
2002 dem Grunde nach nicht richtig sei. Der Bw. habe in den Jahren 1999 bis 2002
jeweils die gleichen Tätigkeiten ehrenamtlich ausgeübt. Die dafür
erhaltenen Aufwandsentschädigungen seien für das Jahr 2002 stark
angehoben worden. Für die Jahre 1999 bis 2001 wären im
Schätzungsweg daher Werbungskosten in betragsmäßig gleicher
Höhe wie im Jahr 2002, das seien 30.053,73 S gewesen,
anzuerkennen. Die Einkünfte des Bw. gemäß
§ 29
Z 4 EStG 1988 hätten in den Streitjahren demnach 18.885 S
(1999), 21.898 S (2000) bzw. 23.462 S (2001) betragen. Eine andere
Möglichkeit der Ermittlung der Höhe der Einkünfte
gemäß
§ 29 Z 4 EStG 1988 für die Streitjahre
hätte sich aufgrund der in den Vereinsrichtlinien 2001 (Rz 775 und
776) genannten Pauschalsätze ergeben. Bei Anerkennung der genannten
Pauschalsätze für freiwillige Mitarbeiter von begünstigten
Rechtsträgern im Sinn der Rz 168 (Sozialdienste) als Werbungskosten
für die Abgeltung der Mehrkosten für Verpflegung, Unterhalts- und
Fahrtkosten würden die Einkünfte des Bw. in den Streitjahren nur
8.993,67 (1999), 12.006,67 (2000) bzw. 13.570,67 (2001) betragen.
Schließlich wäre die Ermittlung der Einkünfte des Bw. auch unter
Berücksichtigung der in den Rz 772 ff der Vereinsrichtlinien 2001
genannten Pauschalsätze möglich. Die vom unabhängigen Finanzsenat
(vgl. UFS 1.7.2005, RV/0464-G/04) vertretene Rechtsansicht, dass der Bw.
jährlich höchstens Aufwendungen von 900 Euro ohne Nachweis
geltend machen hätte können, beruhe auf der Feststellung, dass die
Aufwandsentschädigungen nur vom Landesfeuerwehrverband Steiermark
ausbezahlt worden seien. Diese Aufwandsentschädigungen haben jedoch sowohl
den Aufwand des Bw. als Bezirksfeuerwehrkommandant des Bezirksfeuerwehrverbandes
B, einer eigenen Körperschaft öffentlichen Rechts, als auch den
Aufwand des Bw. als Mitglied des Landesfeuerwehrausschusses Steiermark
abgedeckt. Der Bw. sei daher nicht nur für einen Verein bzw. eine
Institution, sondern für zwei Institutionen (nämlich den
Bezirksfeuerwehrverband B und den Landesfeuerwehrverband Steiermark) tätig
gewesen, wobei er für beide Funktionen eine Aufwandsentschädigung
erhalten habe. Der Jahresbetrag von 900 Euro sei ihm in den Streitjahren
somit zumindest jeweils zweifach zugestanden. Die Einkünfte des Bw.
hätten nach dieser Berechnung in den Streitjahren daher 24.170,46 S
(1999), 27.183,46 S (2000) bzw. 28.747,46 S (2001) betragen. Der Bw
beantragte abschließend daher die Ermittlung seiner Einkünfte
gemäß
§ 29 Z 4 EStG 1988 in den Streitjahren
unter Berücksichtigung der in den Randzahlen 775 und 776 der
Vereinsrichtlinien 2001 angeführten Pauschalsätze als
Werbungskosten. In Form von Eventualanträgen begehrte er die Anerkennung
von Werbungskosten in der betragsmäßig gleichen Höhe wie im
Jahr 2002; bzw. die Berücksichtigung der in den Rz 772 ff der
Vereinsrichtlinien 2001 angeführten Pauschalsätze bzw. die
Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von zumindest 40,34% der im
jeweiligen Jahr erhaltenen Aufwandsentschädigung.
Das Finanzamt vertritt auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Bw. im Vorlageantrag die Ansicht, die Berufung sei abzuweisen.
Zum Antrag des Bw., zumindest Werbungskosten in Höhe von 40,34% der
Funktionsgebühren anzuerkennen, führte das Finanzamt aus, nur der im
Erstbescheid anerkannte Betrag von 1.633,20 Euro habe anhand der
Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nachgewiesen werden können. Dieser Betrag
entspreche nur rund 30% der erhaltenen Aufwandsentschädigungen. Der erst im
Berufungsverfahren zusätzlich anerkannte Betrag von 550,89 Euro
(Kilometergelder sowie sonstige Aufwendungen inklusive Spenden) habe nur
für das Jahr 2002 glaubhaft gemacht werden können. Eine
ähnliche Nachweisführung für auch in den Streitjahren
zusätzlich angefallene Werbungskosten sei der Bw. schuldig geblieben. Zum
Antrag des Bw., für die Streitjahre Werbungskosten in gleicher Höhe
wie im Jahr 2002 anzuerkennen, führte das Finanzamt aus, dass diesem
Antrag durch die Berücksichtigung des gleichen Prozentsatzes an
Werbungskosten in allen Jahren besser entsprochen worden sei als es durch den
Abzug von fixen Beträgen der Fall gewesen wäre, weil beim Abzug von
fixen Beträgen die inflationsbedingte Geldentwertung in den Jahren 1999 bis
2002 nicht berücksichtigt worden wäre. Zum Antrag, die in den
Vereinsrichtlinien 2001 (Rz 775 und 776) genannten Beträge zu
berücksichtigen, führte das Finanzamt aus, dass diese
Berechnungsmethode nur für Sozialdienste anzuwenden sei. Darunter falle
zwar grundsätzlich auch die Tätigkeit der Feuerwehr ("Katastrophen-
und Flüchtlingsbetreuung"), jedoch gelte das nur für die
Tätigkeit der "Einsatzkräfte". Bei den Tätigkeiten des Bw. als
Organ des Landesfeuerwehrverbandes sowie als Bezirksfeuerwehrkommandant handle
es sich nach den Bestimmungen des Landesfeuerwehrgesetzes 1979,
LGBl. Nr. 73/1979, (vgl. §§ 14 bis 19) aber um
organisatorische Tätigkeiten und nicht um begünstigte Einsätze.
Hinsichtlich des Antrages des Bw., die in den Rz 772 ff der
Vereinsrichtlinien 2001 genannten Beträge als Werbungskosten zu
berücksichtigen, verwies das Finanzamt auf die Ausführungen des
unabhängigen Finanzsenates vom 1.7.2005, RV/0464-G/04, wonach ein
Mehrfachansatz von Pauschbeträgen für mehrere Tätigkeiten bei nur
einem Verein bzw. einer Institution aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Bw. für die Streitjahre vom
Landesfeuerwehrverband Steiermark Aufwandsentschädigungen in Höhe von
48.939 S (1999), 51.952 S (2000) bzw. 53.516 S (2001) erhalten
hat. Unbestritten ist weiters, dass dem Bw. im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit für die Feuerwehr in den Streitjahren Aufwendungen erwachsen
sind, deren Höhe der Bw. jedoch nicht nachweisen kann. Die Höhe dieser
Aufwendungen ist daher zu schätzen. Für das Jahr 2002 wurden
anhand eines Fahrtenbuches Verpflegungsmehrkosten nachgewiesen, wobei ein Betrag
von 1.633,20 Euro als Werbungskosten anerkannt wurde. Im Berufungsverfahren
wurden weitere Werbungskosten in Höhe von 550,89 Euro (Kilometergelder
und sonstiger Aufwand inklusive Spenden) als glaubhaft gemacht anerkannt, sodass
letztlich insgesamt 40,34% der in diesem Jahr erhaltenen
Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Wie der Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren
mehrmals glaubhaft ausführte, übte er in den Streitjahren die gleichen
Funktionen bei der Feuerwehr aus wie im Jahr 2002 und hatte daher auch
vergleichbare Aufwendungen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
wird die Vergleichbarkeit der Aufwendungen nicht nur hinsichtlich des
Verpflegungsmehraufwandes, sondern auch hinsichtlich der sonstigen Aufwendungen
gegeben gewesen sein. Eine Schätzung der zu versteuernden Einkünfte
des Bw. in der Weise, dass auch in den Streitjahren jeweils rund 40% der
für das jeweilige Jahr erhaltenen Aufwandsentschädigung als
Werbungskosten anerkannt wird, wird den tatsächlichen Verhältnissen
somit am ehesten entsprechen. Bei Berücksichtigung von Werbungskosten in
dieser Höhe betragen die Einkünfte des Bw. gemäß
§ 29 Z 4 EStG 1988 in den Streitjahren
29.197 S (1999),
30.995 S (2000) bzw.
31.928 S (2001). Die Qualifikation
der Einkünfte als Funktionsgebühren gemäß
§ 29
Z 4 EStG 1988 erfolgt - wie bereits in UFS 1.7.2005, RV/0464-G/04 -
aufgrund der Mitteilung des Landesfeuerwehrverbandes, wobei nochmals darauf
hingewiesen wird, dass diese Qualifikation der Einkünfte im vorliegenden
Fall auf die Höhe der zu versteuernden Einkünfte keinen Einfluss
hat.
Dem Antrag des Bw., in den Streitjahren Werbungskosten
nicht im prozentmäßig, sondern im betragsmäßig gleichen
Ausmaß wie im Jahr 2002 anzuerkennen, kann nicht gefolgt werden, weil
die Aufwandsentschädigungen des Bw. nicht nur im Jahr 2002, sondern in
allen Jahren seiner Tätigkeit für die Feuerwehr gegenüber dem
jeweiligen Vorjahr - offensichtlich aufgrund der inflationsbedingten
Erhöhung der Aufwendungen - angehoben wurden. Die Schätzung der
Werbungskosten in den Jahren 1999 bis 2001 in betragsmäßig gleicher
Höhe wie im Jahr 2002 würde daher zu keinem sachgerechten
Ergebnis führen.
Hinsichtlich der Anträge des Bw., die Höhe der
Werbungskosten in den Streitjahren in Anlehnung an die Ausführungen in den
Vereinsrichtlinien 2001 zu schätzen, ist auf die Ausführungen in
der bereits genannten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
1.7.2005, RV/0464-G/04, zu verweisen, wonach die Vereinsrichtlinien für den
unabhängigen Finanzsenat - ebenso wie für den Verwaltungsgerichtshof
(vgl. zB VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062) - keine maßgebende Rechtsquelle
darstellen. Die maßgebende Rechtsquelle für die Anerkennung von
Werbungskosten ist § 16 EStG 1988, wobei die Höhe der
Werbungskosten im vorliegenden Fall mangels Nachweises durch den Bw. - wie
bereits oben dargestellt wurde - zu schätzen ist.
Abgesehen davon würde die vom Bw. vorgeschlagene
Heranziehung der Pauschbeträge in den Vereinsrichtlinien zu keinem für
ihn günstigeren Ergebnis führen. Die vom Bw. genannten Rz 775 und 776
der Vereinsrichtlinien 2001 sind nur auf Tätigkeiten von freiwilligen
Mitarbeitern begünstigter Rechtsträger anzuwenden, die unmittelbar den
begünstigten Zweck (das sind die eigentlichen "Einsätze")
erfüllen, nicht jedoch auf Tätigkeiten in der Organisation der
Rechtsträger, wie sie - laut Fahrtenbuch für das Jahr 2002 - vom
Bw. fast ausschließlich wahrgenommen wurden. Der in den Rz 772 und
773 der Vereinsrichtlinien 2001 genannte monatliche Pauschbetrag von
höchstens 75 Euro bzw. jährliche Pauschbetrag von höchstens
900 Euro steht - wie in UFS 1.7.2005, RV/0464-G/04, bereits ausgeführt
wurde - pro Verein bzw. Institution, nicht pro Tätigkeit innerhalb eines
Vereines oder einer Institution zu. Da der Landesfeuerwehrverband die
Dachorganisation der einzelnen Bezirksfeuerwehrverbände ist (vgl.
§ 13 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl.
Nr. 73/1979) und der Bw. pro Jahr nur eine gemeinsame
Aufwandsentschädigung für alle seine Tätigkeiten - und zwar vom
Landesfeuerwehrverband - erhalten hat, ist davon auszugehen, dass der Bw. in den
Streitjahren nur für eine Institution tätig war.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 16.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0619-G/05
- Stammnummer
- 27898
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF