…öffentlichen Verkehrsmittel U-Bahnen bzw. Züge der ÖBB (bis 22:29 im Abstand von ca. 30 Minuten und kürzer und ab 22:29 Uhr bis 0:29 Uhr stündlich). Dies gilt auch am Sonntag. Aufgrund der regelmäßigen Verbindungen ist daher ein großes Pendlerpauschale mangels Unzumutbarkeit…
…unzureichender, öffentlicher Verkehrsverbindungen vor, indem er - unter gleichzeitiger, typisierender Festlegung einer Zumutbarkeitsgrenze - den Nachweis der Unzumutbarkeit zulässt. Die VO stellen - aus für den Anwendungsbereich des § 34 Abs.8 EStG bzw. des § 26 Abs.3 StudFG nachvollziehbaren Gründen - auf die Fahrzeit öffentlicher Verkehrsmittel ab. So wie …
…im Mail vom 11. August 2010 sei der Berufungswerber mit Ausnahme von A überwiegend von N aus gependelt. Warum sei gerade bei A nicht von N aus gependelt worden? d) Darstellung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu den einzelnen Dienstorten. < Wohnungen:…
…ab 40 km | 2,5 Stunden Abgesehen von der Unzumutbarkeit in jenen Fällen, in welchen auf zumindest der einfachen Wegstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt, liegen nach der Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale somit nur dann…
…Die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss zumindest hinsichtlich der halben Strecke vorliegen, so zum Beispiel, wenn auf der Hin- oder Rückfahrt zur bzw. von der Arbeitsstelle ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Maßgeblich bei der Beurteilung, ob Unzumutbarkeit der Benützung…
…die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auch nicht möglich sei. Außerdem fahre er mit seinem Pkw auch von seiner Heimatadresse nach ZZ zur Fa. Z GmbH; da er auch bei diesem Arbeitgeber sehr unterschiedliche Arbeitszeiten (BV) habe, bestehe auch hier keine Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. …
…Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unter Beachtung der Arbeitszeiten nicht gegeben. Eine Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder starker Gehbehinderung liegt ebenfalls nicht vor; wurde auch nicht eingewendet. Es ist folglich zu prüfen, ob die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in zeitlicher Hinsicht…
…öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke zwischen 83 und 95 Minuten beträgt, kann von einem auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten Tatbestand der "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen Pendlerpauschales" voraussetzt, auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Relation der Wegzeiten bei Nutzung…
…verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden, zumal die (einfache) Wegzeit bei kombinierter Benützung privater und öffentlicher Verkehrsmittel weder (überwiegend) 90 Minuten überschreitet noch mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw [mittels Routenplaner "ViaMichelin" (empfohlene Strecke; bei Nutzung der…
…der Bus bis Innsbruck (18:46 Uhr bis 19:06 Uhr, 20 Minuten), von dort der Zug bis Landeck (19:13 Uhr bis 20:16 Uhr, 63 Minuten) und von dort der Pkw bis zur Wohnung (25 Minuten) die schnellste Verbindung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel…
…im Betrag von € 1.857,00 an. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verkehrsverbindungen und der Arbeitszeiten die Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels nicht gegeben sei, daher komme nur das kleine Pendlerpauschale über 60 km zum Ansatz. Da die Benützung eines Massenverkehrsmittels hinsichtlich des Arbeitsweges…
…km von 2,5 Stunden überschritten werde. Da im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von beiden Wohnorten aus die Gesamtfahrzeit (inkl. Wartezeit) weniger als 1,5 Stunden betragen würde, würde keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen. Zudem sei trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden…
…auf den Sohn der Pflichtigen zugelassen und laut eigener Auskunft wird monatlich ein Betrag an den Sohn bezahlt, damit ihr das Fahrzeug für Fahrten zur Verfügung steht. Mit 5.12.2012 liegt eine Eintragung in einem Behindertenausweis, inkl. Bestätigung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…
…Reisen in der Funktion als Betriebsrat stellen keine Werbungskosten dar. Das beantragte große PP ist nach Ansicht des Finanzamtes nur im Monat Februar anzuerkennen (40-60 km), da in den anderen Monaten überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter optimaler Kombination von Individualverkehr und Massenverkehrsmittel zumutbar…
…Im Übrigen standen dem Bw. - wie oben dargelegt - ohnehin zwischen N und D entsprechende öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung. Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet hat. Zur…
…dann ist für die Frage der (Un-) Zumutbarkeit die längere Wegzeit heranzuziehen. Ist im Einzelfall danach festzustellen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (gewesen) ist, so bemisst sich die für das kleine Pendlerpauschale maßgebliche Weg-(Fahrt)strecke nach den Tarifkilometern der in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel…
…ließen keine starren Start- und Endzeiten zu. Zusätzlich müsse der Bw. bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die verkehrstechnisch ungünstige Anbindung des M als auch des Wohnsitzes zweimal umsteigen und einen Zeitverlust von zusätzlich ca. 30 min pro Fahrt in Kauf nehmen und dies auch nur…
…keine "geregelten" öffentlichen Verkehrsmittel gebe, ist zu entgegnen, dass damit allein schon auf Grund des Überwiegensgrundsatzes nichts gewonnen ist. Dem Vorbringen des Bw., dass er nicht im Besitze eines Pkw sei, ist zu sagen, dass eine derartige Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit nach Ansicht des…
…Vor allem durch die Tatsache, dass ein wesentlicher Teil der Strecke von dem auch zeitlich gesehen sehr zuverlässigen Verkehrsmittel Straßenbahn zurückgelegt werden kann und der zeitlichen Lagerung der Arbeitszeit, kann keinesfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erkannt werden. Die angeführten Fahrbeeinträchtigungen zu Stoßzeiten würden…
…Monaten entete die tatsächliche Arbeitszeit so, dass das öffentliche Verkehrsmittel um 17:06 Uhr tatsächlich überwiegend erreicht werden konnte. Dass allenfalls auch der Haushalt und die Kinder (Einkauf) ein Grund für die Unzumutbarkeit der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sein können, kann zwar grundsätzlich Glauben geschenkt…