…In Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar § 2 Rz 151 sind im einzelnen folgende Fälle von umsatzsteuerrechtlichen Folgen mit dem Unternehmensübergang von Todes wegen erläutert: Das Unternehmen des Erblassers ist fortführungsfähig und wird durch den Erben fortgeführt. Der Übergang des Unternehmens ist mangels Entgeltes keine steuerbare Leistung. Die…
…1 ErbStG in der gültigen Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig…
…1 ErbStG 1955 sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß § 15a Abs. 2 ErbStG 1955, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig…
…1 ErbStG 1955 sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß § 15a Abs. 2 ErbStG 1955, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig…
…die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht). Die gesetzliche Erbfolge (soweit keine Verfügung von Todes wegen vorliegt) sowie den Erbschaftserwerb des nicht in Österreich abgehandelten beweglichen Vermögens (vgl Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 d zu § 28 IPRG) regelt § 28 IPRG …
…unterliegen ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer. Von der Besteuerung sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141…
…unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltliche sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z…
…auf inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Von der Besteuerung sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr…
…Gemäß § 3 Abs. 1 Z1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind von der Besteuerung jedoch der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ausgenommen. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z2 ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf…
…unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltliche sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z…
…Gemäß § 3 Abs. 1 Z1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind von der Besteuerung jedoch der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ausgenommen. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z2 ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf…
…einen Unternehmenswert von € 152.000. Der UFS richtete an die Bw. folgendes Schreiben: "Strittig ist im Berufungsfall, ob die auf Sie aufgrund des Todes Ihres Gatten übergegangene Rente für den Erwerb der "K.-Apotheke" als Kaufpreis- oder als Unterhaltsrente anzusehen ist. Die von Ihnen…
…Zusammenhang miteinander stehen müssen) insgesamt eingetreten sind. § 4 Z 2 UmgrStG kommt somit (erst) auf jene Fälle von Mantelgesellschaften mit Verlusten zur Anwendung, die von den Regelungen des § 4 Z 1 UmgrStG noch nicht erfasst worden sind, weil zB das verlustverursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag noch…
…der vorliegenden Bewertung auf Basis des Jahresabschlusses 2005 zu entscheiden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall. Im gegenständlichen Fall waren die erbl. Witwe, die erbl. Tochter und der erbl…
…Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 8. November 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren RV/0712-L/05 sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 2006…
…abgegebenen, vom Verlassenschaftsgericht angenommenen und der Einantwortungsurkunde zugrunde gelegten Erbserklärungen der Parteien gebunden. Um einen, die Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom…
…der vorliegenden Bewertung auf Basis des Jahresabschlusses 2005 zu entscheiden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall. Im gegenständlichen Fall waren die erbl. Witwe, die erbl. Tochter und der erbl…
…Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GreStG ist der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden ... von der Besteuerung ausgenommen. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb…
…für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden. Der o.a. Notariatsakt vom 1. Juli 1976 ist als Übergabsvertrag von Todes wegen bezeichnet und wurde darin vereinbart, dass die beiden Übergeber die in diesem Vertrag bezeichnete, ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft dem Übernehmer…
…unter Ausschluss der Abwicklung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, gemäß § 234 des Aktiengesetzes, unter Zugrundelegung deren Schlussbilanz zum 31.10.2001 auf die "übernehmende Gesellschaft" ohne Gewährung von Aktien an dieser zu übertragen und erklärt diese die Vertragsannahme. Es werden die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes unter Fortführung…