Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3289-W/02
Betriebsübergabe unter Vorbehalt des Fruchtgenusses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3289-W/02vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Überträgt der Betriebsinhaber den Betrieb, behält sich aber den Fruchtgenuss am gesamten Betrieb (Vorbehaltsfruchtgenuss) vor, sodass dem Übergeber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Betrieb verbleibt, kann von einem Unternehmensübergang auf die Erwerberin nicht gesprochen werden. Denn es wird zwar ein Betrieb übergeben, der bis zur Übertragung der Einkunftserzielung gedient hat, doch erfüllt der Erwerber nicht die Voraussetzungen der Betriebsfortführung gemäß § 15 a ErbStG (vgl. W. Doralt, Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreiung bei verpachteten Betrieben, RdW 2004/284).
Sowohl aus dem Text des § 8 Abs. 4 ErbStG ("Die sich .... ergebende Steuer erhöht sich ...") als auch aus dem Umstand, dass ein einheitlicher Erwerbsvorgang im Sinne des § 2 bzw. § 3 ErbStG der Steuer unterzogen wird, ergibt sich, dass der Zuschlag des § 8 Abs. 4 ErbStG keine selbständige Abgabe ist; vielmehr ist die nach § 8 ErbStG ermittelte Steuer eine einheitliche Abgabe. In diesem Bereich kann daher eine "Teilrechtskraft" nicht eintreten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch R., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
7. Jänner 2002, St.Nr.XY betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
|
Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (1) ErbStG wird festgesetzt mit
d.s. 6 % von einer Bemessungsgrundlage von 95.138,19 €
(1,309.130,00 S)
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5.708,31
|
€
|
Die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 (4) a ErbStG wird festgesetzt mit d.s. 2 % von
einer Bemessungsgrundlage von 52.659,46 €
(724.610,00 S)
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1.053,17
|
€
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somit insgesamt
|
6761,48
|
€
Soweit durch diesen Bescheid
eine Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß
§ 210 Abs.
1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung
fällig.
Zu Ihrer Information wird
mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag S 93.040,00
entspricht.
Entscheidungsgründe
Mit in Form eines Notariatsaktes gekleideten
Schenkungsvertrag vom 30. Dezember 2000 schenkte und übergab Herr G.A.
seiner Tochter C.A., der Bw., sein in seinem Alleineigentum stehendes nicht
protokolliertes Einzelunternehmen "Hotel und Gastgewerbe" mit dem Standort in
B.. Zu diesem Unternehmen gehören insbesondere die ebenfalls im
Alleineigentum des Übergebers stehenden Liegenschaften EZ.X mit einem
Einheitswert von S 2,556.000,00 und EZ.Y mit einem Einheitswert von S
1,815.000,00.
Als Gegenleistung für die gegenständliche
Schenkung räumte die Bw. dafür gemäß Punkt achtens des
gegenständlichen Schenkungsvertrages dem Geschenkgeber, ihrem Vater, auf
dessen Lebensdauer das Fruchtgenussrecht am gesamten Schenkungsobjekt, sohin
auch auf die unternehmenszugehörigen Liegenschaften mit den darauf
errichteten Baulichkeiten und darin befindlichen Räumlichkeiten,
einschließlich der eigengenutzten ein.
Ausdrücklich wurde dazu vertraglich festgehalten:
"Aufgrund dieses eingeräumten
Fruchtgenusses am Schenkungsobjekt verbleibt in steuerlicher Betrachtungsweise
das so genannte wirtschaftliche Eigentum beim Geschenkgeber".
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11. Oktober 2001 wurde dem
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien neben den Teilwerten
des Anlagevermögens in Höhe von S 500.000,00 und der Übernahme
von Darlehen in Höhe von S 1,938.358,45 bekannt gegeben, dass ein Betrag
von insgesamt S 1,406.051,82 für das Fruchtgenussrecht anzusetzen
sei.
Das Finanzamt erblickte in diesem Rechtsgeschäft eine
gemischte Schenkung und schrieb neben einer Grunderwerbsteuer mit dem
bekämpften Bescheid ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S
1,309.130,00 Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG in
Höhe von S 78.548,00 (das entspricht € 5.708,31) vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass für die gegenständliche schenkungsweise Betriebsübergabe der
Freibetrag gemäß
§ 15 a ErbStG zu gewähren sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 a Abs. 1 ErbStG in der
gültigen Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet
hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3
und 4 bis zu einem Wert von fünf Millionen Schilling (Freibetrag)
steuerfrei.
Entsprechend dieser Gesetzesstelle sind unentgeltliche
Betriebsübergaben bis zu einem Freibetrag von S 5,000.000,00 von der
Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Begünstigt sind gemäß
Abs. 2 Z. 1 jedoch nur Betriebe, "die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 abs. 3 Z 1 bis 3 EStG dienen".
Die Anwendung des § 15 a ErbStG setzt nach dessen
eindeutigen Wortlaut voraus, dass ein inländischer Betrieb oder
inländischer Teilbetrieb, der der Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dient,
übergeben wurde.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass der Vater der Bw.
dieser sein in seinem Alleineigentum stehendes Einzelunternehmen mit
Schenkungsvertrag vom 30. Dezember 2000 übertragen und dass der
Übergeber, Herr G.A. zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits
vollendet hat.
Diese Betriebsübergabe würde somit den
Bestimmungen des § 15 a Abs. 1 ErbStG entsprechen.
Gemäß Punkt achtens des Schenkungsvertrages
räumte jedoch die Bw. als Gegenleistung dafür ihrem Vater, dem
Geschenkgeber, auf dessen Lebensdauer das Fruchtgenussrecht am
gesamten Schenkungsobjekt ein.
Unter Fruchtgenuss ist nach § 509 ABGB das Recht zu
verstehen, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle
Einschränkung zu genießen. Es ist somit das dingliche Recht auf volle
Nutzung einer fremden Sache, wobei der Eigentümer der mit dem Fruchtgenuss
belasteten Sache von dessen Verwaltung ausgeschlossen ist. Für den
Berufungsfall bedeutet das, dass die Bw. das wirtschaftliche Eigentum an dem
gesamten Betrieb dem Geschenkgeber auf unbestimmte Zeit zur Verfügung
gestellt hat.
Gemäß
§ 15 a Abs. 5 ErbStG ist die Steuer
nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt, oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Freibetrag gemäß
§ 15 a Abs. 1 ErbStG
kann daher nicht zur Anwendung kommen, wenn der Betriebsinhaber den Betrieb zwar
überträgt, sich aber den Fruchtgenuss vorbehält. Denn Gegenstand
der Betriebsübergabe ist in diesem Fall zwar ein Betrieb, der bis zur
Übertragung der Einkünfteerzielung gedient hat, doch erfüllt der
Erwerber durch die Einräumung des Vorbehaltsfruchtgenusses zugunsten des
Übergebers nicht mehr die Voraussetzung der Betriebsfortführung im
Sinne des § 15 a Abs. 5 ErbStG (siehe Doralt, Erbschafts- und
Schenkungssteuerbefreiung bei verpachteten Betrieben, RdW 2004/284).
Im Berufungsfall wurde mit dem gegenständlichen
Schenkungsvertrag zwar das Einzelunternehmen mit Hotel und Gastgewerbe mit dem
Standort in B. an die Bw. übergeben, doch hat diese unmittelbar darauf den
Betrieb in Form des unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an ihren Vater als
alleinigen und ausschließlichen Betriebsinhaber auf dessen Lebensdauer und
somit auf unbestimmte Zeit weitergegeben, sodass dadurch, wie in Punkt achtens
des Schenkungsvertrages festgehalten, das wirtschaftliche Eigentum beim
Geschenkgeber "verblieben" ist.
Dementsprechend war auch der Bw. selber keine
Möglichkeit einer Betriebsfortführung gegeben.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 lit a ErbStG erhöht sich bei einer Zuwendung von Grundstücken die
sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs 3 ergebende Steuer bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH des Wertes der durch die
Zuwendung erworbenen Grundstücke.
Unbestritten ist im
Berufungsfall, dass die Bw. zwei Grundstücke erhalten hat und dass das
Eigentumsrecht für die übergebenen Grundstücke bereits
grundbücherlich überschrieben wurde.
Wie sich aus dem Text des
§ 8 Abs. 4 ErbStG ("Die sich ... ergebende Steuer erhöht sich ...")
wie auch aus dem Umstand, dass ein einheitlicher Erwerbsvorgang im Sinne des
§ 2 bzw. § 3 ErbStG der Steuer unterzogen wird, ergibt, ist der
Zuschlag des § 8 Abs. 4 ErbStG keine selbständige Abgabe; vielmehr ist
die nach den einzelnen Bestimmungen insbesondere des § 8 ErbStG
ermittelte Steuer eine einheitliche Abgabe. Im Abgabenrecht besteht dabei der
Grundsatz, dass in diesem Bereich eine "Teilrechtskraft" nicht eintreten kann
(vgl. Fellner, Erbschafts- und
Schenkungssteuer10 ,
§ 8 ErbStG Tz. 39).
Bemessungsgrundlage für
den Steigerungsbetrag ist nach dieser Gesetzesstelle der Wert der durch die
Zuwendung erworbenen Grundstücke. Bei einer gemischten Schenkung ist
hinsichtlich der Erhöhung davon auszugehen, dass sie nur für den Teil
des Erwerbsvorganges zu entrichten ist, für den nicht bereits
Grunderwerbsteuer zu entrichten war.
Im angefochtenen Bescheid ist
eine Vorschreibung gemäß
§ 8 Abs. 4 lit a ErbStG für die
übergebenen Grundstücke jedoch unterblieben.
Da der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im
Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an Stelle jene der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern darf, war für die
Bemessung der Schenkungssteuer der Zuschlag gemäß
§ 8 Abs. 4
lit. a ErbStG mit zu erheben.
Die Bemessungsgrundlage
für den Zuschlag errechnet sich wie folgt:
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gesamter Einheitswert
|
|
4,371,000,00
|
S
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abzüglich anteilige
Gegenleistung
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-
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3,646.389,00
|
S
|
|
|
724.611,00
|
S
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen und der Bescheid abzuändern wie im Spruch
erfolgt.
Der Berufung konnte somit kein
Erfolg beschieden sein.
Wien, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
BetriebsübergabeVorbehaltsfruchtgenusswirtschaftliches EigentumBetriebsfortführungZuschlageinheitlicher ErwerbsvorgangTeilrechtskraft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3289-W/02
- Stammnummer
- 15308
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF