Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0197-L/04
land- und forstwirtschaftliche Übergabe - Zurückbehaltung des Wirtschaftsführungs- und Fruchtgenußrechtes durch die Übergeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-L/04vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes ein unentgeltlicher Vorbehaltsfruchtgenuss zu Gunsten der Übergeberin vor, sodass die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und damit der Betrieb in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach wie vor der Übergeberin zuzurechnen sind (vgl. Doralt, EStG4, § 2 Tz. 148), kann von einem Unternehmensübergang auf die Erwerber keine Rede sein. Dieser würde voraussetzen, dass den Übernehmern insbesondere das Wirtschaftsführungs- und Fruchtgenussrecht zusteht. Es liegt somit die bloße Zuwendung von Liegenschaften vor, die spätestens mit der Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch bewirkt wurde.
Die bloße Liegenschaftsübertragung ist nicht vom Begünstigungstatbestand des § 15a ErbStG 1955 erfasst. Daher kommt die Anwendung dieser Bestimmung weder auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen noch auf den übersteigenden Wohnungswert in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gottfried
Peham, Notar, 4910 Ried im Innkreis, Stelzhamerplatz 2, vom 17.
November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 30. Oktober
2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
Erwerb von
Herrn Georg H. aufgrund des Übergabsvertrages vom 24. Juni 2003
|
7.105,74
€
|
Schenkungssteuer
|
691,80
€
|
Erwerb von
Frau Katharina Maria H. aufgrund des Übergabsvertrages vom 24. Juni
2003
|
7.105,74
€
|
Schenkungssteuer
|
691,80
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der
festgesetzten Abgaben sind der Begründung zu entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 24. Juni 2003 wurde zwischen den
Ehegatten Georg und Maria H., welche je zur Hälfte Eigentümer der
land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften in U. und T. waren, und
deren Schwiegersohn und Tochter Peter und Katharina R. vereinbart, dass die
angeführten Liegenschaften je zur Hälfte an die Ehegatten R.
übergeben werden. Als Übergabspreis wurde ein Betrag von
56.203,00 € vereinbart. Weiters haben die Vertragsparteien vereinbart,
dass den Übergebern ein Wohnungsrecht im ersten Stock des Vertragshauses
zusteht. Die Pflege und Betreuung und die Besorgung von Haushaltsarbeiten wurde
ausbedungen. Im Punkt 6 des Vertrages wurde noch Folgendes
vereinbart:
"Festgestellt wird, dass derzeit die
vertragsgegenständliche Liegenschaft noch auf Rechnung und Gefahr der
Übergeberin Katharina Maria H. bewirtschaftet wird.
Die Übergeberin hat jedoch schon vor längerer
Zeit einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gestellt, welcher Antrag
abgewiesen wurde; die daraufhin eingebrachte Klage ist noch nicht
erledigt.
Die Übergeberin Katharina Maria H. behält sich
bis zur tatsächlichen Zuerkennung der Bauernpension
(Erwerbsunfähigkeits- Alterspension) beziehungsweise bis zur
rechtskräftigen positiven Erledigung des laufenden Klagsverfahrens das
unentgeltliche Bewirtschaftungs- und Fruchtgenussrecht an der gesamten
Liegenschaft in W., vor.
Der tatsächliche Besitzübergang an die
Übernehmer tritt somit erst mit der Zuerkennung einer Pension an die
Übergeberin ein."
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 teilte der
einschreitende Notar dem Finanzamt mit, dass am Tag des Abschlusses des
Übergabsvertrages beim Landesgericht Ried im Innkreis ein Klagsverfahren
wegen Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension an die Übergeberin
Maria H. anhängig war. Damit die beantragte Befreiung nach § 15a
ErbStG bzw. nach den Bestimmungen des NEUFÖG nicht verloren gehe, sei mit
den Vertragsparteien vereinbart worden, dass der tatsächliche
Besitzübergang erst am Tag der Zuerkennung der Pension an die
Übergeberin sein soll. Dies sei im Punkt 6 des Übergabsvertrages auch
in den Vertragsinhalt aufgenommen worden. Der gegenständliche Vertrag sei
daher aufschiebend bedingt durch die Tatsache der Zuerkennung der Bauernpension
an die Übergeberin. Für die beantragte Befreiung müssten die
Voraussetzungen am tatsächlichen - derzeit noch unbekannten -
Übergabsstichtag vorliegen.
Das Finanzamt ging auf Grund des Übergabsvertrags vom
24. Juni 2003 von einer gemischten Schenkung aus und setzte mit den Bescheiden
vom 30. Oktober 2003 gegenüber dem Berufungswerber die Grunderwerbsteuer
für die entgeltlichen Teile der Erwerbe und Schenkungssteuer für die
unentgeltlichen Erwerbe von Georg und Katharina H. fest. Im Zusammenhang mit der
Festsetzung der Schenkungssteuer wurde beim Berufungswerber die
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG 1955 für den übersteigenden
Wohnungswert nicht angewendet. Die Schenkungssteuernachforderung auf Grund der
nunmehr angefochtenen Bescheide betrug jeweils 1.077,88 € pro Erwerb (2
Erwerbe).
In der gegenständlichen Berufung, welche sich
lediglich gegen die Festsetzung der Schenkungssteuer richtete, wurde
eingewendet, dass die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG 1955
für den übersteigenden Wohnungswert zu Unrecht nicht angewendet worden
sei. Auch der übersteigende Wohnungswert sei Teil des landwirtschaftlichen
Vermögens und daher von der Anwendung des § 15a ErbStG 1955 nicht
ausgenommen. Es wurde noch darauf hingewiesen, dass die begünstigende
Bestimmung des § 15a ErbStG 1955 ohne dessen Anwendung auf den
übersteigenden Wohnungswert im vorliegenden Fall einen Steuernachteil
gegenüber der Nichtanwendung zeige.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2004 wurde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde auf die Bestimmung des § 33 Abs. 2 BewG 1955
hingewiesen, wonach es sich beim übersteigenden Wohnungswert um ein
sonstiges bebautes Grundstück handle, welches dem Grundvermögen
zuzurechnen sei. Der übersteigende Wohnungswert gehöre somit nicht zu
jenem Vermögen, aus welchem land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
erzielt werden. Die Befreiung nach § 15a ErbStG 1955 könne daher
für die Übertragung des Wohnungswertes nicht gewährt
werden.
Im Vorlageantrag vom 3. März 2004 wiederholte der
Berufungswerber im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente und stellte
in eine Gegenüberstellung die gesamte Steuerbelastung bei Anwendung der
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG 1955 und ohne Anwendung des §
15a ErbStG 1955 dar.
Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen hat der
Referent dem Berufungswerber im Schreiben vom 13. Juli 2003 Folgendes
vorgehalten:
"Vom Referenten beim unabhängigen Finanzsenat wurde
durch Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgestellt,
dass die Übergeberin, Frau Katharina Maria H., geboren am 19. Dezember
1948, nach wie vor keine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
bezieht. Sie ist als Betriebsführerin (selbstständige Landwirtin)
versichert. Nach Punkt "Sechstens" des Übergabsvertrages vom
16. Juni 2003 hat sich die Übergeberin bis zur tatsächlichen
Zuerkennung der Bauernpension (Erwerbsunfähigkeits- Alterspension) bzw. bis
zur rechtskräftigen positiven Erledigung des laufenden Klagsverfahrens das
unentgeltliche Bewirtschaftungs- und Fruchtgenussrecht an der gesamten
Landwirtschaft in W., vorbehalten. Nach dem Grundbuchsauszug vom 13. Juli 2004
ist die Liegenschaftsübertragung an die Übernehmer bereits
grundbücherlich durchgeführt worden. Hinsichtlich des
landwirtschaftlichen Betriebes liegt daher ein unentgeltlicher
Vorbehaltsfruchtgenuss zu Gunsten der Übergeberin vor, sodass die
Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nach wie vor der Übergeberin zuzurechnen sind (vgl.
Doralt, EStG4, §
2 Tz. 148). Diese Einkünfte waren auch schon vor Abschluss des
Übergabsvertrages vom 16. Juni 2003 der Übergeberin zuzurechnen, zumal
sie offensichtlich bereits seit März 2000 den gesamten Betrieb führte.
Der Übergeber, Herr Georg H., erhält bereits seit 1. März
2000 eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, was darauf
hinweist, dass er spätestens ab diesen Zeitpunkt nicht mehr Betriebsinhaber
gewesen ist. Somit liegt bislang keine Betriebsübertragung sondern
lediglich eine Liegenschaftsübertragung vor. Eine derartige bloße
Liegenschaftsübertragung ist jedoch von der Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG 1955 nicht erfasst, sodass entgegen der bisherigen
Auffassung des Finanzamtes diese Befreiungsbestimmung auch nicht hinsichtlich
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zur Anwendung gelangen kann.
Daher wird die Schenkungssteuer wie folgt zu berechnen sein:
1) Der Erwerb von Herrn Georg H. (¼
Anteil):
|
Dreifacher Einheitswert der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke:
|
20.602,75
|
Dreifacher Einheitswert des sonstig bebauten
Grundstückes (=übersteigender Wohnungswert gemäß
§ 33
Abs. 2 BewG 1955):
|
20.493,74
|
maßgeblicher Wert der übernommenen
Grundstücke:
|
41.096,49
|
Anteilige Gegenleistung (¼ von insgesamt
134.203,00)
|
-33.550,75
|
Wert der Zuwendung (steuerlich maßgeblicher Wert
der Grundstücke)
|
7.545,74
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
1955
|
-440,00
|
Bemessungsgrundlage
|
7.105,74
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955
(Steuerklasse IV), 8 % vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955
abgerundeten Wert
|
568,40
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955; 2
% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von 7.545,00
€
|
150,90
|
Steuerermäßigung gemäß
§ 8
Abs. 6 ErbStG 1955 hinsichtlich der gemäß
§ 8 Abs. 1, 2,
und 4 ErbStG 1955 errechneten Steuer, die auf land- und forstwirtschaftliches
Vermögen entfällt
|
-27,50
|
Schenkungssteuer
|
691,80
2) Erwerb von Frau Katharina Maria H. (¼
Anteil):
|
Dreifacher Einheitswert der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke:
|
20.602,75
|
Dreifacher Einheitswert des sonstig bebauten
Grundstückes (=übersteigender Wohnungswert gemäß
§ 33
Abs. 2 BewG 1955):
|
20.493,74
|
maßgeblicher Wert der übernommenen
Grundstücke:
|
41.096,49
|
Anteilige Gegenleistung (¼ von insgesamt
134.203,00)
|
-33.550,75
|
Wert der Zuwendung (steuerlich maßgeblicher Wert
der Grundstücke)
|
7.545,74
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
1955
|
-440,00
|
Bemessungsgrundlage
|
7.105,74
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955
(Steuerklasse IV), 8 % vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955
abgerundeten Wert
|
568,40
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955; 2
% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von 7.545,00
€
|
150,90
|
Steuerermäßigung gemäß
§ 8
Abs. 6 ErbStG 1955 hinsichtlich der gemäß
§ 8 Abs. 1, 2,
und 4 ErbStG 1955 errechneten Steuer, die auf land- und forstwirtschaftliches
Vermögen entfällt
|
-27,50
|
Schenkungssteuer
|
691,80"
Der Vorhalt wurde auch dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht.
Dazu führte der einschreitende Notar für den
Berufungswerber im Schreiben vom 21. Juli 2004 aus, er stehe weiterhin auf
dem Standpunkt, dass der § 15a ErbStG 1955 im konkreten Fall anzuwenden
sei, da im Übergabsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, dass
der tatsächliche Besitzübergang an die Übernehmer erst mit
Zuerkennung einer Pension an die Übergeberin stattfinde. Unabhängig
von der grundbücherlichen Durchführung dieses Übergabsvertrages
sei § 12/1/2 ErbStG maßgeblich, wonach die Steuerschuld bei
Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung
entstehe. Von einer bloßen Liegenschaftsübertragung könne daher
im Sinne des Schenkungssteuergesetzes überhaupt keine Rede sein. Insofern
sei die Ansicht des Finanzamtes sehr wohl richtig. Der Berufungswerber
wiederholte seine Ausführungen bezüglich der Anwendung der
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG 1955 auf den übersteigenden
Wohnungswert und verglich abermals die gesamte Steuerbelastung bei
Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung und bei Anwendung der auf den
landwirtschaftlich genutzten Teil. Im Ergebnis komme es bei Nichtanwendung der
Befreiungsbestimmung zu einer niedrigeren Steuerbelastung als bei einer
teilweisen Anwendung, was nach Ansicht des Berufungswerbers ein absurdes
Ergebnis darstelle und der Absicht des Gesetzgebers widerspreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG 1955) entsteht die Steuerschuld bei
Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen entsteht die Steuerschuld mit der
Ausführung der Zuwendung. Bei einer Grundstücksübergabe ist der
Zeitpunkt der Übergabe der für die Entstehung der Steuerschuld
maßgebliche Zeitpunkt (vgl.
Fellner, Erbschafts- und
Schenkungssteuer10,
§ 12 ErbStG Tz. 30). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Schenkung spätestens mit der Einverleibung
des Eigentums im Grundbuch als ausgeführt anzusehen (vgl. VwGH 24. 5.
1991, 90/16/0197 und Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001), §
12 Anm. 4.11).
Unter Beachtung dieser Rechtslage, ist dem Einwand des
einschreitenden Notars im Schreiben vom 21. Juli 2004, der die
Maßgeblichkeit der grundbücherlichen Durchführung des
Übergabsvertrages in Zweifel zieht, verfehlt. Entgegen seiner Auffassung
ist die Ausführung der Zuwendung auf Grund des Übergabsvertrages vom
24. Juni 2004 im gegenständlichen Fall schon deshalb anzunehmen, da auf
Grund dieses Übergabsvertrages die Einverleibung des Eigentums an den
vertragsgegenständlichen Liegenschaften im Grundbuch erfolgt ist. Fraglich
ist jedoch, ob auch ein Unternehmensübergang stattgefunden hat. Dazu hat
der Referent festgestellt, dass die Übergeberin, Frau Katharina Maria H.,
nach wie vor keine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezieht
und als Betriebsführerin (selbstständige Landwirtin) versichert ist.
Nach Punkt "Sechstens" des Übergabsvertrages hat sich die
Übergeberin bis zur tatsächlichen Zuerkennung der Bauernpension
(Erwerbsunfähigkeits- Alterspension) bzw. bis zur rechtskräftigen
positiven Erledigung des laufenden Klagsverfahrens das unentgeltliche
Bewirtschaftungs- und Fruchtgenussrecht an der gesamten Landwirtschaft in W.,
vorbehalten. Allgemein gilt, dass der Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung grundsätzlich jener Tag ist, an dem das Schenkungsversprechen
erfüllt wird. Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes liegt jedoch
ein unentgeltlicher Vorbehaltsfruchtgenuss zu Gunsten der Übergeberin vor,
sodass die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und damit der
Betrieb in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach wie vor der Übergeberin
zuzurechnen sind (vgl. Doralt,
EStG4, § 2
Tz. 148). Demnach kann von einem Unternehmensübergang auf die Erwerber
keine Rede sein, zumal dieser voraussetzen würde, dass den Übernehmern
insbesondere das Wirtschaftsführungs- und Fruchtgenussrecht zusteht. Es
liegt die bloße Zuwendung von Liegenschaften vor, die spätestens mit
der Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch bewirkt wurde.
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG 1955 sind Erwerbe von Todes
wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
§
15a Abs. 2 ErbStG 1955, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, bleiben nach Maßgabe der § 15a Abs. 3 und 4
ErbStG 1955 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei. Zum
Vermögen zählen gemäß
§ 15a Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955 nur
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen.
Die Anwendung des § 15a ErbStG 1955 setzt nach dessen
eindeutigen Wortlaut voraus, dass ein inländischer Betrieb oder
inländischer Teilbetrieb, der der Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dient,
übergeben wurde (vgl. auch Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001), §
15a Anm. 2). Die bloße Liegenschaftsübertragung, wie sie im
gegenständlichen Fall stattgefunden hat, ist nicht vom
Begünstigungstatbestand erfasst. Daher kommt weder die Anwendung des
§ 15a ErbStG 1955 auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
noch auf den übersteigenden Wohnungswert in Betracht. Die
Abgabenfestsetzung ist daher im Sinne der obigen Berechnung (vgl. auch Schreiben
vom 13. Juli 2004) abzuändern. Auf die Berechnungen des einschreitenden
Notars, der von einem hypothetischen Sachverhalt ausgeht, ist nicht näher
einzugehen, da lediglich der im gegenständlichen Verfahren ausreichend
ermittelte Sachverhalt, welcher übrigens nicht bestritten wurde,
maßgeblich ist.
Linz, am 4.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Übergabeland- und forstwirtschaftliches VermögenBetriebsübergabeunentgeltlicher VorbehaltsfruchtgenußWirtschaftsführungsrechtbloßer Liegenschaftserwerbwirtschaftliche Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-L/04
- Stammnummer
- 11217
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF