…auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch…
…Wege eines Mängelbehebungsauftrags eine schriftliche Bevollmächtigung der Frau m anzufordern gewesen. Auch insoweit hat die Abgabenbehörde I. Instanz ihr obliegende Ermittlungen unterlassen und ohne Weiteres eine Berufungsvorentscheidung ausgefertigt. Da - wie aus dem Spruch ersichtlich - eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 289 Abs. 1 BAO angezeigt war…
…nicht ersetzen. Auf die Frage der umsatzsteuerlichen Relevanz der Telekomgutschrift und des Durchlaufers wurde seitens des Finanzamtes überhaupt nicht eingegangen. Es liegt demnach eine Unterlassung von Ermittlungen vor, die bei deren Durchführung einen anderslautenden Umsatzsteuerbescheid 2002 ergeben hätten können, was die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu…
…berücksichtigt worden. g)Tatsächliche Ausübung einer beherrschenden Stellung -Zurechnung an den Bw.?: Für die Annahme eines derartigen Ergebnisses sind nach Meinung des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen worden, weshalb der Referent von dem im Zuge des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl.I 2002/97…
…die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Diese Art der Berufungserledigung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde…
…die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Diese Art der Berufungserledigung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde…
…Organisationsrahmen des Finanzamtes verfahrensökonomisch abzuwickeln sind. Eine Unterlassung von Ermittlungen ergab sich - soweit es die nachträglich begehrten Betriebsausgaben selbst betrifft - auch daraus, dass erstmals in der Berufung bzw. Berufungsergänzung Umstände vorgebracht wurden, hinsichtlich welcher die Abgabenbehörde erster Instanz noch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vgl. Ritz…
…Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Dabei sind wesentliche Ermittlungen…
…Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Dabei sind wesentliche Ermittlungen…
…Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Dabei sind wesentliche Ermittlungen…
…Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Dabei sind wesentliche Ermittlungen…
…Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Dabei sind wesentliche Ermittlungen…
…Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Dabei sind wesentliche Ermittlungen…
…1 BAO geforderte Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Berufung oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden (kein Neuerungsverbot nach § 280 BAO) und die Abgabenbehörde erster Instanz vor Berufungsvorlage (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO) keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat…
…wesentlich zur Aufhellung des relevanten Sachverhaltes beizutragen geeignet ist. Eine Unterlassung von Ermittlungen iSd § 289 Abs 1 BAO liegt nämlich auch dann vor, wenn erstmals in der Berufung Umstände releviert werden und die Abgabenbehörde erster Instanz vor der Berufungsvorlage keine diesbezüglichen Ermittlungen anstellt (vgl Ritz…
…Fehlen von Ermittlungen. Eine zur Aufhebung führende Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Berufung oder im Vorlageantrag Umstände vorgetragen werden (§ 280 BAO) und die Abgabenbehörde erster Instanz vor Berufungsvorlage (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO) keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt…
…Eine von § 289 Abs. 1 BAO erfasste Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Berufung oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden und die Abgabenbehörde erster Instanz vor der Berufungsvorlage (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO) keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat…
…entgegen; § 209a gilt sinngemäß." (§ 289 Abs. 1 BAO). Die Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Berufung oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden und die Abgabenbehörde erster Instanz vor Berufungsvorlage keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage…
…240). Eine derartige Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Berufung oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden (kein Neuerungsverbot nach § 280) und die Abgabenbehörde erster Instanz vor Berufungsvorlage (§ 276 Abs 6 erster Satz) keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat. Wie sich…
…25.07.2005, RV/0134-L/03). Bei Durchführung der angeführten Ermittlungen hätte ein anders lautender Bescheid erlassen werden können. Für die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO ist entscheidend, ob in objektiver Sicht die die Unterlassung von Ermittlungen "wesentlich" ist, wobei ein…