Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0830-W/04
wesentliche Unterlassung von Ermittlungen und Bescheidaufhebung sowie Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0830-W/04vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DS, Immobilienmaklerin,
1180 Wien, ADR1, vertreten durch Mag. Gertraude Trawnicek,
2380 Perchtoldsdorf, Mühlgasse 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend die gem.
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, erfolgte
vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer für 2002 und die Festsetzung
der Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-3/2003 und 4-6/2003
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO,
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg führte bei DS für den Zeitraum 2/2002 bis 6/2003 eine
Umsatzsteuersonderprüfung durch, wobei festgestellt wurde, dass die
Besteuerungsgrundlagen anhand der vorgelegten Unterlagen bei Verhängung
eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% der Nettoumsätze mangels
Vorlage von Unterlagen festgesetzt worden seien. Für 2002, so ist den in
der Niederschrift vom 3. September 2003 enthaltenen Prüfungsfeststellungen
zu entnehmen, sei eine vorläufige Veranlagung durchgeführt
worden.
Das Finanzamt erließ am 5. September 2003 gem. §
200 Abs. 1 BAO einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 2002, wobei
eine umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von 28.696,50 € dem
Normalsteuersatz von 20% unterzogen wurde (Umsatzsteuer: 5.739,30 €), was
unter Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von 206,04 € eine
Zahllast von 5.533,26 € ergab.
Die am 5. September 2003 erlassenen Bescheide über die
Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 1-3/2003 und 4-6/2003
unterzogen Bemessungsgrundlagen von 2.271,83 € und 2.954,68 € dem
Normalsteuersatz von 20% (Umsatzsteuer: 454,37 € und 590,94 €), was
unter Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von 90,62 € und
67,45 € jeweils ein Zahllast von 363,75 € und 523,49 €
ergab.
Begründend wurde in den besagten Bescheiden dargetan,
dass die Umsatzsteuerfestsetzungen unter Zugrundelegung der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt seien, wobei diese Feststellungen
der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen seien.
DS wendete gegen die Prüfungsfeststellungen mit
Schriftsatz vom 6. Oktober 2003, der seitens des Finanzamtes als Berufung
gewertet wurde, ein, dass die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der
Vorsteuern nach dem Verhältnis der selbständigen zur
unselbständigen Tätigkeit unbegründet sei. Dies deshalb, weil
eine strikte Trennung zwischen ihrer Tätigkeit als selbständige
Immobilientreuhänderin und der Tätigkeit als Angestellte bei der Firma
B gegeben gewesen sei.
Aufwendungen für Telefonkosten (Telefonanlage in 1180
Wien, ADR1 mit Rufumleitung zum Handy der Bw.) stünden aber in keinem
Zusammenhang mit dem Angestelltenverhältnis, weil die Telefonanlage der Fa.
B ausschließlich mit einzugebenden Kundennummern verwendet werden
könne und ihr Vorgesetzter schon bei Diensteintritt in diese Firma
ausdrücklich eine Trennung der Tätigkeiten verlangt habe.
Gleichermaßen seien die aufgewendeten Inseratkosten für die
Immobilienmaklerei der Bw. getätigt worden und stünden mit der
unselbständigen Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang. Auch die anderen
aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Aufwendungen seien
ausschließlich für das Unternehmen der Bw. erfolgt, da dieselbe kein
persönliches Interesse und auch keine Vereinbarung getroffen habe,
Aufwendungen für die Firma B zu tätigen.
Weiters sei für 2002 ein Betrag von 3.277,48 €
hinzugerechnet worden, in dem nicht umsatzsteuerbare Bareinzahlungen
(Eigenerlage) in der Höhe von € 2.832,51 enthalten seien. Diese
Einzahlungen seien erforderlich gewesen, um die nötigen Aufwendungen decken
zu können. Der Rest bestehe aus einer Telekom-Gutschrift in Höhe von
€ 31,32 (USt € 5,46), welche die Vorsteuer kürze und in einem
nicht steuerbaren Durchlaufer (Finanzamtsvergebührung eines Mietvertrages
für Hrn. SCH).
Zum Sicherheitszuschlag von 10%, der mangels Vorlage des
privaten Bankkontos Anwendung gefunden habe, betonte die Bw. , dass über
die erklärten Umsätze hinaus keine Einkünfte (Anm. des Ref.:
gemeint wohl: Umsätze) erzielt
worden seien. Wenn es gewünscht werde, werde das Privatkonto vorgelegt
werden.
Über Anfrage teilte die Bw. mit Schreiben vom 18.
April 2006 zur Umsatzhinzurechnung 2002 mit, dass die auf dem Privatkonto Nr.
Kto getätigten Eigenerläge Erträge aus der Honorartätigkeit
bei der Hausverwaltung B darstellten. Diese seien auch buchhalterisch
entsprechend erfasst worden.
Bezüglich der Umsätze 1-6/2003 wurde angegeben,
dass aus unerklärlichen Gründen seitens der steuerlichen Vertretung
nicht alle Umsätze erfasst worden, wiewohl diese aus Buchhaltung und
Belegsammlung ersichtlich seien.
Zum Werkvertrag wurde angegeben, dass nach dessen
Beendigung am 1. August 2002 ein Dienstvertrag mit der Hausverwaltung B
mündlich abgeschlossen wurde. Die Tätigkeit als Verwaltungsreferentin
ab diesem Zeitpunkt sei in keinem Zusammenhang mit Werkvertrag
gestanden.
Einer vom Finanzamt übermittelten schriftlichen
Stellungnahme der Fa. Immobilien B vom 5. April 2006 betreffend den Werkvertrag
ist zu entnehmen, dass im Jahr 2001 mit Frau DS ein Werkvertrag abgeschlossen
worden sei, der im Frühjahr 2002 geendet habe. Durch die starke Expansion
des Unternehmens in diesem Zeitraum habe Frau S als selbständige
Immobilientreuhänderin die Abwicklung eines Projekts übernommen, das
in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstvertrag gestanden sei. Die
projektbezogene Beschäftigung im Jahre 2001 habe sich auf den Aufbau der
Buchhaltungsabteilung bezogen, bei der durch die organisatorischen und
fachspezifischen Anforderungen das spezielle Know-how von Frau S notwendig
gewesen sei.
Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch
als zurückgenommen "(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275)" oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der
Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt
in ihrem Ermessen.
Im vorliegenden Fall haben folgende Unterlassungen im
Ermittlungsverfahren zur Aufhebung der maßgeblichen
Umsatzsteuer(festsetzungs)bescheide und Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz geführt:
1.
Unterlassung der Befragung (Einvernahme) des XX
Aus handschriftlichen Vermerken der Betriebsprüfung
(BP) im Arbeitsbogen sowie der undatierten Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Ergänzung der Bw. vom 29. März 2004 geht
hervor, dass insbesondere die Verlegung des Unternehmens von 1180 Wien, ADR2
nach 1190 Wien, ADR3, dem Betriebssitz des nachmaligen Arbeitgebers der Bw., zum
Anlass dafür genommen wurde, die seitens der Bw. behauptete exakte
Trennbarkeit der selbständigen von der unselbständigen Tätigkeit
in Frage zu stellen und eine entsprechende schätzungsweise Aufteilung der
erklärten Vorsteuern nach dem Einnahmenverhältnis
(unselbständig/selbständig) durchzuführen. Eine Befragung des GB,
an dessen Unternehmensstandort die Bw. tätig geworden war, wäre zur
Klärung dieser Abgrenzungsproblematik bereits im
Betriebsprüfungsverfahren unabdingbar gewesen, ist aber erst durch den
Fachbereich des Finanzamtes in schriftlicher Form erfolgt, wobei die
entsprechende Anfrage nur auf die zeitlichen Dauer von Dienstvertrag und
Werkvertrag abstellte, wobei die gleichzeitige Abverlangung des Werkvertrags
für den Fall, dass eine solcher nicht schriftlich abgeschlossen wurde, ins
Leere gehen musste (Vorhalt des Finanzamtes vom 9. März 2006).
Dem ho. Ersuchen, für den Fall der
Nichtschriftlichkeit eines solchen Vertrages und auch fehlender sonstiger
schriftlicher Unterlagen wie Besprechungsvermerke, Niederschriften
...
eine niederschriftlich festzuhaltende Aussage des Herrn B
zu veranlassen, wurde aber nicht entsprochen (ho. Schreiben an das Finanzamt vom
4. Jänner 2006, Punkt 5). Dies wäre aber schon deshalb notwendig
gewesen, weil im besagten ho. Vorhalt insbesondere auf die Angaben der Bw.
abgestellt wurde, wonach sie in der Peter Jordanstraße hinsichtlich ihres
selbständigen Aufgabenbereichs nur Kunden empfangen habe, wobei eine
Bearbeitung eigener Geschäfte von Herrn B nicht zugelassen worden sei, und
eine Beantwortung dieser Fragen durch die Eingabe des OB vom 5. April 2006 nicht
nur nicht erfolgte sondern dazu sogar im Widerspruch steht ("Eine parallel
laufende Vereinbarung von Werk- und Dienstvertrag hat nie bestanden", was den
Empfang von Kunden gleichermaßen nicht verständlich erscheinen
lässt wie das Nichtzulassen etsprechender Tätigkeiten in der Peter
Jordanstraße, die ja nur bei Gleichzeitigkeit beider Tätigkeiten
verständlich erscheint). Insbesondere ist dann die Berufungseinwendung
(Schreiben vom 6. Oktober 2003, Absatz 2, 2. Halbsatz) nicht verständlich,
eine Trennung der Tätigkeiten der Bw. sei von B schon bei Diensteintritt
gefordert worden.
Bei dieser Sachlage wäre aber eine Befragung des
Besagten jedenfalls eine Ermittlungshandlung gewesen, die zur Klarstellung, ob
eine exakte Trennung der besagten Tätigkeiten vorlag oder nicht,
geführt hätte und, da die vorgenommene Aufteilung der Vorsteuern von
einer derartigen Trennung nicht ausgeht, zu anders lautenden Bescheiden
führen hätte können. Die Unterlassung dieser Ermittlungshandlung
ist aber schon deshalb als wesentlich zu beurteilen, weil zur besagten
Sachverhaltsproblematik keine andere Auskunftsperson zur Verfügung stand
bzw. steht und diese Frage zentrale Feststellungen der BP berührt,
nämlich die Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis zu den
Einnahmen.
2.
Unterlassene Ermittlungen betreffend die Umsatzhinzurechnung 2002 (3.227,48
€)
Die Umsatzhinzurechnung von 3.227,48 € betrifft lt.
Darstellung der Bw. in der Berufungsschrift vom 6. Oktober 2003 eine
Telekomgutschrift (" € 31,32 Ust € 5,46, welche die Vorsteuer
kürzt und in der gleichzeitig vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldung 2002
berücksichtigt wird ..") und einen Durchlaufer
("Finanzamts-Vergebührung eines Mietvertrages für Hrn. SCH ") sowie
Eigenerlage, die von der Bw. als nicht umsatzsteuerbar bezeichnet wurden und die
deshalb zu leisten waren, weil entsprechende Aufwendungen zeitgerecht abgedeckt
werden mussten.
Die diesbezügliche ho. Anfrage vom 4. Jänner 2006
(Punkt 1) bezüglich der umsatzsteuerlichen Relevanz dieser Beträge bei
gleichzeitigem Ersuchen, die Bw. hinsichtlich der durch Eigenerlage
abzudeckenden Aufwendungen zu befragen, führte aber gleichermaßen zu
keinen Erhebungsschritten wie das Beweisangebot der Bw. im Rahmen des an das
Finanzamt gerichteten Schreibens vom 29. März 2004, worin zu Punkt 2
ausgeführt wurde, dass alle die selbständige Tätigkeit der
Einschreiterin betreffenden "Zahlungen und Einkünfte" mit Belegen
überprüfbar seien.
Die diesbezügliche Stellungnahme der BP,. die Herkunft
der Eigenerläge sei nicht geklärt, kann aber das Erfordernis, diese
Herkunft anhand der angebotenen Belege zu erheben, nicht ersetzen. Auf die Frage
der umsatzsteuerlichen Relevanz der Telekomgutschrift und des Durchlaufers wurde
seitens des Finanzamtes überhaupt nicht eingegangen.
Es liegt demnach eine Unterlassung von Ermittlungen vor,
die bei deren Durchführung einen anderslautenden Umsatzsteuerbescheid 2002
ergeben hätten können, was die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
Maßnahmen gem. § 289 Abs. 1 BAO berechtigt.
3.
Sicherheitszuschlag
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine
Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften
Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen
nicht verbuchte Vorgänge sondern auch weitere, nicht entdeckte
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 21.
Oktober 2004, 2000/13/0043, 0106).
Ein Nachweis über nicht verbuchte Vorgänge ist
mangels eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens nicht erfolgt, weshalb
auch nicht davon ausgegangen werden kann, weitere Vorgänge seien nicht
aufgezeichnet worden.
Der in den Prüfungsfeststellungen genannte Hinweis auf
fehlende Unterlagen (offensichtlich das fehlende Privatkonto), vermag diesen
Mangel nicht zu sanieren, da diese Unterlagen in der Folge vorgelegt wurden,
entsprechende Erhebungen (die Eigenerlage betreffend) aber nicht erfolgten,
weshalb auch insoweit eine Maßnahmen nach § 289 Abs. 1 BAO nach sich
ziehende Unterlassung von Ermittlungen vorliegt. Dies insbesondere auch im
Hinblick darauf, dass weder aus Bescheid noch Arbeitsbogen der BP der Grund
für diese Schätzungsmaßnahme noch die Höhe des
gewählten Sicherheitszuschlags nachvollziebar ist, wiewohl sich diese an
Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren hätte,
welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen ist (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 28. November 2001, 96/13/0210).
Besonders bemerkenswert ist aber die Feststellung der BP
betreffend die Voranmeldungszeiträume 1-3/2003 und 4-6/2003, die von den
erklärten Umsätzen lt. Umsatzsteuervoranmeldungen ausgeht, insoweit
also keine Feststellungen trifft, andererseits aber einen Sicherheitszuschlage
von 10% anwendet, dessen Veranlassung und Bemessung aber aus den Unterlagen der
BP nicht nachvollzogen werden kann.
Bei der getroffenen Ermessensentscheidung war insbesondere
zu beachten, dass allen Feststellungen der Betriebsprüfung
(Zuschätzung 2002, Sicherheitszuschläge, Aufteilung der Vorsteuern)
mangelhafte Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) zugrunde liegen, weshalb von
wesentlichen Ermittlungsunterlassungen gesprochen werden muss, die eine
Maßnahme nach § 289 Abs. 1 BAO geboten erscheinen ließen.
Dafür sprach aber auch der Umstand, dass mängelfreie Ermittlungen
durch die Abgabenbehörde erster Instanz taugliche Besteuerungsgrundlagen
erwarten lassen, der vorliegende Sachverhalt aber zweckmäßigerweise,
dies hat das Vorhalteverfahren ergeben, nicht zu erheben ist.
Entsprechend dem Zweck dieser Norm, soll nämlich dann
eine aufhebende und zurückverweisende Berufungserledigung erfolgen, wenn
wesentliche Teile eines Ermittlungsverfahrens unterblieben sind. Würde ein
erheblicher Teil des vom Finanzamt durchzuführenden Verfahrens auf den
Unabhängigen Finanzsenat verlagert, würde der Rechtsschutz faktisch
verkürzt und die objektive Kontrollfunktion der Rechtsmittelbehörde
beeinträchtigt (vgl. auch: Ritz, BAO Kommentar, § 289, Tz
5).
Wien, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0830-W/04
- Stammnummer
- 22183
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF