Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0064-L/03
Zurückverweisung gem. § 289 Abs. 1 BAO infolge Unterlassung von Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-L/03vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.H. jun.,ehemaliger
Bordellbetreiber, dzt. Adresse 3, gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck betreffend Umsatz-und
Einkommensteuer 2001 vom 24. Oktober 2002 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide vom 24.10.2002 sowie die
Berufungsvorentscheidung vom 16.Dezember 2002 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), AbgRmRefG BGBl Nr. I 97/2002, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
führte in der Verangenheit mehrere Klubs ("Freudenhäuser"). Im Jahre
2001 wurden diesbezüglich gerichtliche Verhandlungen durchgeführt.
Aufgrund von geichtlichen Verurteilungen befand er sich in der Justizanstalt S.
bzw. seit 2.2.2005 in G.. (Dauer der Haft bis
2008 - nach Auskunft der Justizanstalt G. vorzeitige
Entlassung).
Für das Jahr
2001 wurden vom Abgabepflichtigen keine Abgabenerklärungen(Umsatz-
bzw. Einkommensteuerklärungen) bei der Abgabenbehörde I. Instanz
eingereicht.
Gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
2001 wurde Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit Bescheid vom
28.5.2001 als unbegründet abgewiesen (Rechtskraft).
Der Bw. sei lt.
vorliegenden Unterlagen Betreiber folgender Bordelle:
Club 1mit Adresse
1
Club 2 mit Adresse
2
Club 3 mit Adresse
3
Club 4 mit Adresse
4
Diese Lokale wurden von
der Fa.HS.Immoblien in S. angemietet, die ebenfalls im Einflussbereich des Bw.
steht.
Das gesamte Unternehmen wird vom Bw. in U. geleitet. Die
aus den Clubs erzielten Umsätze und Einkünfte wurden vom Bw. nicht
erklärt und es wurden auch keinerlei Aufzeichnungen geführt oder
aufbewahrt.Im Zuge einer im März 2000 durchgeführten Hausdurchsuchung
konnten Unterlagen sichergestellt werden, aus denen sich der Umfang der
Geschäftstätigkeit und der Steuerbemessungsgrundlagen abschätzen
ließ. So sind Abrechnungslisten über den Zeitraum 8.-19.März
2000 betreffend den Club1, Preislisten und Belege über Mietzahlungen
vorgefunden worden. Weiters sind aus den Protokollen einer
Telefonüberwachung über den Zeitraum 21.9.1999 bis 19.3.2000
Mitteilungen der einzelnen Clubs an den Bw. über die dort erzielten
Einkünfte ersichtlich. Da keine Buchaltung und keine Aufzeichnungen
vorliegen, sind die Abgabenbemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO zu
schätzen. Dabei ist von den vorhandenen Informationen
(Telefonüberwachungsprotokolle,Preislisten, Einnahmenlisten Club 1 ")
auszugehen.
1)Prostitutionseinnahmen:...
2)Getränkeausschank
Aufgrund der
vorgefundenen Aufzeichnungen von 11 Tagen im März 2000 des Clubs 1 wurde
ein durchschnittlicher Tagesumsatz ermittelt und hochgerechnet. Für die
Gewinnermittlung werden die Anteile der Prostiuierten und die der Höhe nach
bekannten Lokalmieten als Betriebsausgaben angesetzt.
Zur Verprobung dieser Schätzung wurden die telefonisch
an den Bw. von den einzelnen Bordellen bekanntgegebenen Tageseinnahmen
herangezogen (siehe Anlage). Diese Kontrollrechnung ergab ein annnähernd
gleiches Ergebnis wie die aufgrund der Uraufzeichnungen durchgeführten
Schätzung. Diese erweist sich somit als den Tatsachen entsprechend und ist
der Abgabenbenmessung zugrundezulegen. Die genannten Lokale sind dem Bw.
für den gesamten Zeitraum zuzurechnen. Dies ergibt sich aus den
Feststellungen im Zuge des vorangegangenen Strafverfahrens, in dem bereits die
Villa 2, der Club 3, und der Club 1 als dem Bw. gehördend festgstellt
wurden. Der vierte Club ist dem Bw. ab dem Jahre 1998 zuzurechnen. Dies ergibt
sich aus der Aussage der G. vom 12.4.2000.
Der der Anlage zu
entnehmende Zeitraum war
September 1999 bis
Juli 2000
(Vergleich Tageslosungen, bei
Telefonüberwachung festgestellte Tageslosungen, durchschnittliche
Tageslosungen, Monatslosungen).
Strittig ist die durch die
Veranlagung vorgenommene
Zuschätzung im Jahre
2001:
Umsatzsteuerjahresbescheid
bzw. Einkommensteuerjahresbescheid vom 24.Oktober 2002 (bzw. abweisliche
Berufungsvorentscheidung vom 16.Dezember 2002)
|
Jahr
|
ATS
|
2001
|
|
UMSATZ
|
6.000.000,00
|
20 %
Ust-Satz
|
|
Umsatzsteuer
|
1.200.000,00
|
-Vorsteuer
|
50.000,00
|
Zahllast
|
1.150.000,00
|
Gewinn
|
1.800.000,00
(30
% des Umsatzes)
Im Entwurf (handschriftliche Aktennotiz) dieser
Zuschätzung wurde vom Sachbearbeiter der
Veranlagung - nach Rücksprache mit seinem
Vorgesetzten- festgehalten:
"
Aufgrund
von Wahrnehmungen der Behörde wird trotz Inhaftierungen die wirtschaftliche
Tätigkeit weiterhin ausgeübt.
Bei der Schätzung wird auf
die
mögliche
wirtschaftliche Beeinträchtigung
durch die anhängigen
Gerichtsverfahren
angemessen
Bedacht
genommen".
Die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2001
orientierten sich an den Feststellungen der Vorjahre (vgl. insbesondere
Berufungsentscheidung vom 9. November 2001 des Berufungssenates OÖ., RVxy,
für den Zeitraum 1999
.
Auszugsweise
Zitierung aus der Berufungsentscheidung, Seite 56 (diese Entscheidung
bildete auch die Basis für die Einkommensteuervorauszahlung
2001):
"Zusammengefasst ergibt
sich aus den vorliegenden Unterlagen und Aussagen nachstehendes
Bild:
Der organisatorische
Ablauf wurde bis ins kleinste Detail vom Bw. geregelt und geplant. Nach den
vorliegenden Zeugenaussagen sorgte dieser -über Mittelsmänner-
für den "generellen Nachschub" an Prostituierten für die Klubs. Diese
wurden regelmäßig, ebenfalls nach den Anweisungen des Bws. zwischen
den Clubs ausgetauscht oder gar verkauft bzw. mussten Ablöse zahlen. Die
Mädchen mussten einerseits ein Drittel (tw. die Hälfte) ihres Lohnes
an den Klub abgeben(wobei dieser "Lohn" zuerst vom Kellner oder Hausmeister
verwahrt wurde), verschiedentlich war auch noch ein Zuhälter zu bezahlen
(einzelne Mädchen "gehörten" den Kellnern oder Hausmeistern) und es
musste andererseits das Suchtgift bezahlt werden, wobei nach den oben zitierten
Aussagen die Prostituierten mit einigen Gratislieferungen zuerst süchtig
gemacht wurden, um in der Folgezeit für weitere Lieferungen kassieren zu
können. Den Mädchen verblieb daher- von Ausnahmefällen abgesehen-
nur wenig Geld. Der Großteil des Liebeslohnes floss wieder in die Kassen
des Klubs und der Kellner und an den Bw. zurück...
2) Der Bw. hat die
Gewinne der vier Clubs selbst einkassiert:
Bei der Zurechnung von
Einkünften kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle
verfügen kann. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die Möglichkeit
besitzt, die sich ihm bietenden Marktschancen auszunutzen und Leistungen zu
erbringen. Merkmal für die Unternehmereigenschaft ist die Tragung des
Unternehmerrisikos (VwGH 27.1.1994, 92/15/0136).
... Die Gewinne der Klubs
wurden vom Bw. täglich erfragt und anschließend in einem bestimmten
Rhythmus abgeholt. Das ergibt sich aus einer Vielzahl der oben wiedergegebenen
Zeugenaussagen. Wenige dem entgegenstehende Aussagen, wonach die Mädchen
alles behalten und nur ATS 90,00 pro Nacht hätten abliefern müssen,
entbehren jeder Glaubwürdigkeit. Demnach hätte eine Prostituierte mit
" 3 Zimmern" allenfalls an einem Abend über ATS 5.000,00 verdient, das
Zimmer hätte sie aber nur ein Zehntel dessen gekostet, was für ein
normales Hotelzimmer zu bezahlen gewesen wäre. Vollends zur
"Märchenstunde" wird die Befragung, wenn Hausmeister der Klubs angeben, sie
wüssten nicht, ob in dem Haus überhaupt Prostitution durchgeführt
wird (so in der Niederschrift vom 21.3.2000), weil das Objekt so groß sei
und sie nicht alles überwachen könnten. Dabei gehört es zu den
ungeschriebenen Grundregeln der Rotlichtbranche , dass die Betreiber der
Bordelle ja überhaupt nahezu über alles Bescheid wissen. Genau
dafür werden die jeweiligen "Untercapos" der Bordelle ja überhaupt
eingesetzt.
Der Bw. gebe auch zu,
dass er die Klubs regelmäßig aufgesucht habe. Unglaubwürdig ist
dabei nur seine Angabe, dies wäre nur geschehen, um die Mietzahlungen zu
kontrollieren, da diese nur einmal im Monat fällig wird. Ein Besuch alle
fünf Tage ist damit nicht zu erklären.
3) Die H.S.I.GmbH ist dem Bw. zuzurechnen:
Der erkennende Senat geht
auch davon aus, dass der Bw. wirtschaftlich hinter der H.S.I.GmbH
steht, da er einerseits über alle
Transaktionen Bescheid wusste und andererseits sowohl die Buchhalterin A.(deren
Tochter bis zum Unfall Geschäftsführerin eines seiner Klubs war) als
auch S. GmbH Vertraute von ihm waren. ... Da er aber schon mehr als ein
Jahrzehnt im Rotlicht-u.Suchtgiftmilieu tätig sei, müssen
entsprechende Vermögenswerte vorhanden sein. Offenkundig hat der Bw. auf
Anraten seiner Berater den Weg über die Immobilienfirma gewählt, um
seine wahren Vermögensverhältnisse zu verschleiern (ebenso wie
er die ihm wirtschaftlich gehörenden Klubs als Vereine von Stellvertretern
führen lässt). In dieses Bild passe
auch der Umstand, dass er mehrere sehr teure Autos fuhr, die lt. S. der GmbH
zuzurechnen waren und von dieser angeblich als Wertanlage gekauft worden seien,
und die der Bw. unentgeltlich habe benutzen können...
Die Schätzungen
beruhen auf den Preisangaben lt. Telefonüberwachung. Seitens der PAST S.
wurden die schriftlichen Tonbandprotokolle ausgewertet. Unrichtig ist die
Darstellung, wonach der Rechtsvertreter weder beim Landesgericht noch bei der
Berufungsbehörde habe Einsicht nehmen können (und in der Folge das
Vorspielen aller Tonbänder beantragen müsse).Die Tonbandprotokolle ,
Poweit sie für das Verfahren wesentlich sind, liegen beim Gericht zur
Gänze auf. Die Berufungsbehörde hat hievon - aufgrund des Umfanges
dieser Protokolle - nur beispielhafte Abschriften
angefertigt.
Aus den Tageslosungsmeldungen der Klubs lt. TÜ. wurde
eine durchschnittliche Tageslosung von ATS 4.947,00 ermittelt . Daraus ergab
sich ein Jahresgewinn (Anm.: gemeint wohl UMSATZ) von ATS 10.993.333,33 netto.
Davon wurden die Anteile der Prostituierten und die Miete
abgezogen:
|
Einkünfte netto
|
10.993.333,33
|
Anteil Damen
|
- 7.255.600,00
|
Miete
|
- 1.299.600,00
|
Gewinn:
|
2.438.133,33
Der Anteil der Prostituierten wurde mit 5 % von ATS
13.192.000,00 (=Bruttobetrag) berechnet. Auch die Miete wurde brutto
angesetzt.
Bordellumsatz 55%, Zurechnungsprozentsatz 45 % wurde aus
den Einnahmen des Hauses 1 über einen kurzen Zeitraum herausgefiltert
(Mischsatz für Bordell- u. Getränkeumsatz):
|
ART
|
Bordellumsatz
|
Prostituierten-Umsatz
|
|
GV
|
37.600,00
|
73.000,00
|
|
Getränke
|
29.450,00
|
7.850,00
|
|
Gesamt
|
67.050,00
|
80.850,00
|
147.900,00
b) Die Zuschätzung ist wie folgt zu
berechnen:
Der ermittelte Durchschnittswert pro Tag (ermittelt aus den
TÜ (Abkürzung steht für Telefonüberwachung)-Protokollen ist
anzusetzen. Der Bw. hat keine Einwände vorgebracht, die die substanzielle
Unrichtigkeit der ermittelten Werte glaubhaft machen können. Die Werte sind
allerdings brutto anzusetzen.
Umsatzsteuer:
... Für die vier Clubs ergibt sich in 25 Tagen (wobei
es lt. Aussagen einer Prostituierten gar keine Sperrtage gibt) ein Monatsumsatz
von ATS 494.700,00. Der durchschnittliche Jahresumsatz beträgt somit ATS
5.936.400,00. Aus den (repräsentativen) Losungsaufschreibungen des Klubs "1
" ergibt sich ein Bordellanteil am Umsatz von 45 %. Der Gesamtumsatz berechnet
sich wie folgt:
|
Klubanteil: 45 %
|
5.936.400,00
|
Damenanteil 55 %
|
7.255.600,00
|
Brutto Umsatz
|
13.192.000,00
|
Netto Umsatz
|
10.933.333,33
Einkommensteuervorauszahlung
2001 und Folgejahre:
Diese errechnet sich aus der Steuer für das
Veranlagungsjahr 1999 plus
Zuschlägen gemäß
§ 34 Abs. 1 und § 121 Abs.5 Z
2 EStG 1988:
|
Berechnungsgrundlage
1999
|
|
Steuer
|
ATS 1.551.800,00 x 109 %
x 120 %
|
=
|
ATS
2.029.754,00
Aktenlage 2000 - Verhältnisse des Jahres
2000:
Die Zuschätzung wurde auch im Jahre 2000 vorgenommen,
wobei allerdings Feststellungen auf der Grundlage einer Hausdurchsuchung
getroffen werden konnten, die Basis für die vorgenommenen
Zuschätzungen waren. Im Entwurf für die Zuschätzungen des Jahres
2000 fanden sich noch nachvollziehbare Kalkulationsgrundlagen (z.B. 4 Monate
Inhaftierung, geöffnete Lokale, Anzahl Öffnungstage x
durchschnittliche Tageslosung = Zuschätzung).
Für den Zeitraum
2001 fehlten konkrete Feststellungen bzw. Erhebungen für die
Zuschätzungen. Aus den Vorjahren gewonnene Erkenntnisse wurden
-teilweise reduziert- für den gegenständlichen Zeitraum
übernommen. Die Angemessenheit der Abgabenbehörde I. Instanz ergibt
sich - ihrer Meinung nach-dadurch, dass sie die Zuschätzung um 4 Millionen
(also von 10 Mio. ATS auf 6 Mio. ATS) sowie den Gewinn auf 30 % des Umsatzes
reduzierte.
Gegen die Bescheide betreffend Umsatz- bzw. Einkommensteuer
für das Jahr 2001 wurde rechtzeitig
Berufung eingelegt:
Sehr geehrter Herr HR Dr. Re.!
"Bezugnehmend auf Ihr
Gespräch mit dem sozialen Dienst habe ich versprochen, mich bei Ihnen zu
melden. Mein voraussichtliches Strafende für etwas, dass ich nicht begangen
habe, ist 2008. Da ich nach meinem Urteil keinen Rechtsanwalt mehr gesehen habe,
verfasse ich nachstehende Berufungsschrift selbst:
1) Die Schätzungen
entsprechen nicht der Realität. Die Beamten der Bundespolizeidirektion S.
haben im Verfahren Telefonate falsch niedergeschrieben und die
Originalbänder der Telekom entsorgt.
2) Die Haftzeiten
(Häuser teilweise geschlossen) wurden nicht berücksichtigt.
(2000,...2002).Er habe während dieser Zeit kein Einkommen
gehabt.
3) Die
Einnahmen/Ausgabenrechnung wurde zwar beschlagnahmt, jedoch nicht
berücksichtigt (Investitionen, Umbauten, Neuanschaffungen
etc.).
In der
Berufungsvorentscheidung vom 16.12.2002
wurde die Berufung mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen:
In der Berufung werde die
Höhe der den Abgabenbemessungsgrundlagen zugrunde gelegten Umsätze und
Einkünfte bestritten. Dazu werde ausgeführt, dass
Telefonüberwachungsprotokolle, die angeblich den Schätzungen
zugrundegelegt worden seien, unrichtig verfasst worden seien und Haftzeiten des
Bws. sowie eine angeblich beschlagnahmte Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht
berücksichtigt worden seien. Dem sei entgegenzuhalten:
...(Hinweis auf §
184 BAO)
Da der Bw. für den
Veranlagungszeitraum 2001 weder Steuerklärungen eingereicht noch sonstige
Umsatzaufzeichnungen oder Gewinnermittlungen vorgelegt habe, bestehe die
Berechtigung und Verpflichtung der Abgabenbehörde die
Steuerbemessungsgrundlagen zu schätzen. Der Grund für die Nichtvorlage
sei bedeutungslos.
Zu den einzelnen
Vorbringen des Bws. sei Folgendes auszuführen:
1)
Telefonüberwachungsprotokolle:
Diese seien - neben
anderen Beweismitteln- Grundlage für die Umsatz-und
Einkommensteuerveranlagungen des Jahres 1999. Dazu liegen rechtskräftige
Bescheide vor, weshalb diesbezüglich auf die Berufungsentscheidung vom
9.11.2001 verwiesen werde.
2) Nicht
berücksichtigte Haftzeiten:
Wenn der Bw.
vorbringe,während seiner Haftzeiten keine Einkünfte erzielt zu haben,
stehe dem die Tatsache entgegen, dass die von ihm betriebenen Etablissements
auch in dieser Zeit in Betrieb gewesen seien und daher auch zu diesen Zeiten
Umsätze und Einkünfte erzielt worden seien. Der durch diese
strafrechtlichen Ermittlungen bewirkten Geschäftsbeeinträchtigung sei
bei der Schätzung insoweit angemessen Rechnung getragen worden, als -
im Vergleich zum noch "ungestörten" Geschäftsjahr 1999 - die
Umsätze um immerhin 4 Millionen Schilling und die Einkünfte um rund 50
% niedriger angesetzt worden seien.
3) Nicht
berücksichtigte Einnahmen-Ausgabenrechnung und
Betriebsausgaben:
Soweit auf eine
angebliche beschlagnahmte Einnahmen-Ausgabenrechnung verwiesen werde,
genüge es darauf hinzuweisen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen
bereits im Jahre 2000 stattgefunden hätten und daher für den
gegenständlichen Zeitraum dieses Argument nicht zum Tragen gekommen
wäre.
Bei den zusätzlich
beantragten Betriebsausgaben (Umbauten, Neuanschaffungen, Investitionen) handle
es sich zum Großteil um aktivierungspflichtige, nicht sofort absetzbare
Aufwendungen. Mit den der Schätzung des Einkommens zugrunde gelegten
Betriebsausgaben im Ausmaß von 60 % des Umsatzes werde auch diesen
Aufwendungen angemessen Rechnung getragen, was im Vergleich zu den
Vorauszahlungen immerhin zu einer Einkommensteuergutschrift von € 90.346,87
geführt habe. Die Berufung werde daher
im
Ergebnis
als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen wurde wiederum innerhalb offener Frist der
Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz
erhoben:
Zu Pkt. 2):
Die Villa 4 sei von der
Staatsanwaltschaft S. 3 1/2 Monate gesperrt und versiegelt worden. Im Club 1
wäre eine Zufahrt durch die Verkehrschilder-Einfahrt Verboten- und
allgemeines Fahrverbot praktisch unmöglich (Fotos würden
nachgereicht).Es hielten sich in den einzelnen Häusern keine Mädchen
mehr auf, da Sie von der Polizei und Gendarmerie ausgesperrt worden seien. Keine
Mädchen- Keine Gäste.
Zu Pkt.
3):
Eingetretene Türen,
verwüstete Zimmer etc. .die Aufräumarbeiten wurden schleppend
durchgeführt und erstreckten sich bis zum Jahr 2002. Mir wäre jetzt
eine Zahlung von 10.000,00 € zum Abbau seiner Altlasten noch möglich,
da er die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung mit einem Pflichtverteidiger
bestreiten werde.
Für das (nicht berufungsgegenständliche) Jahr
2002 wurde von der Veranlagung eine
"Null-Schätzung " durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können
(§ 289 Abs. 1 erster Satz
BAO).
Unterlassene Ermittlungen der Abgabenbehörde I.
Instanz berechtigen daher den Unabhängigen Finanzsenat
zur Zurückverweisung der
Angelegenheit unter gleichzeitiger Aufhebung erlassener
Berufungsvorentscheidung(en) (Ermessensentscheidung).
Schätzungen
gemäß
§ 184 BAO sind zwar immer dann möglich, wenn
die entsprechenden Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden
(Schätzungsberechtigung dem Grunde nach). Dennoch müssen
Schätzungen der Höhe nach angemessen sein. Im konkreten Fall sind die
persönlichen Umstände des Bws. (laufende gerichtliche Verfahren
- tw. Inhaftierung) nicht zu vernachlässigen
Auch Nullschätzungen sind -
wie das Folgejahr 2002 zeigte -
möglich.
Folgende Ermittlungsschritte
für den Zeitraum 2001 wären
nach Meinung des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates geeignet
gewesen, zu einem anderen Bescheidergebnis zu kommen:
a) Ermittlungen
über den Zeitraum der laufenden gerichtlichen Prozesse bzw. der
Inhaftierung des Bws.
b) Klärung der
Zeiträume hinsichtlich konkreter
Öffnungs- und Schließungstage der
Clubs im Jahre 2001 (Einschaltung
der Betriebsprüfung , des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes bzw. der
PAST bzw. von Gendarmeriebeamten)
c) Welche
konkrete Wahrnehmungen (so der Entwurf
der Veranlagungsnotiz) wurden im gegenständlichen Fall gemacht ?.
Die Feststellung in der Berufungsvorentscheidung vom
16.12.2002 , " die vom Bw. geführten
Etablissements seien auch während seiner Haftzeiten in Betrieb gewesen" und
es seien auch zu diesen Zeiten Umsätze und Einkünfte erzielt
worden" läßt zum einen die Tatsache der von der
Staatsanwaltschaft S. verhängten mehrmonatigen Betriebssperre außer
Acht und ist zum anderen als Pauschal-Feststellung zu werten. Die
Abgabenbehörde wird nicht von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im Sinne
des § 115 BAO entbunden.
d) Vor Bescheiderlassung hätte eine
niederschriftliche Einvernahme des Bws.
erfolgen können.
e) Eine nähere Überprüfung des
Geschäftsbereiches der H.S.I.GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum
sowie eine Überprüfung des jeweiligen Erklärungs-und
Veranlagungsstandes der Gesellschafter der H.S.I.GmbH wären
Ermittlungsansätze gewesen.
f) "Machthaberstellung des
Bws. im Hintergrund " ?
Die Abgabenbehörde I.Instanz ging von einer
"machthaberischen Stellung" des Bws.
(Feststellungen aus den vorjährigen Berufungsentscheidungen: "Die
H.S.I.GmbH sei ihm (dem Bw.) zuzurechen
und er ließ die Bordelle durch seine "Stellvertreter führen" . Die
persönliche Situation -Inhaftierung -anhängige
gerichtliche Verfahren im Jahre 2001 - wäre durch den Ansatz der
reduzierten Zuschätzung - aus der Sicht der Abgabenbehörde I.
Instanz-ausreichend berücksichtigt worden.
g)Tatsächliche
Ausübung einer beherrschenden Stellung -Zurechnung an den
Bw.?:
Für die Annahme eines derartigen Ergebnisses sind
nach Meinung des Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wesentliche Ermittlungsschritte
unterlassen worden, weshalb der Referent von dem im Zuge des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl.I 2002/97, neu geschaffenen
§ 289 Abs. 1 BAO Gebrauch macht:
Diese verfahrensrechtliche Massnahme wird auch aus
folgendem Grund noch untermauert:
Aus dem Aktenvermerk vom
2.2.2004 (diesem Aktenvermerk waren Niederschriften aus dem Jahre 2003
und 2002 [(wenn auch nicht rückwirkend für den Berufungszeitraum
verwertbar- so doch Feststellungen über durchgeführte Ermittlungen in
einem Nachfolgezeitraum)] angeschlossen) geht hervor:
Der Bw. sitze bis 2008
nach eigenen Angaben eine Freiheitsstrafe in S. ab. Die Tätigkeit unter
o.a.Adresse könne nur vermutet werden, jedoch nicht begründet werden.
Bei mehrmaligen Begehungen konnten keine Personen angetroffen werden.Hinweise
auf einen Betrieb würden nur die abendliche Beleuchtung geben. Die
Prostituierte R.M. sei mit 23.12.2003 nach S.
verzogen. Die persönliche und
telefonische Rücksprache mit dem Gendarmerieposten U. (Hr. L.) sowie dem
Amtsleiter des Gemeindamtes U. (Hr.G.) ergaben keine konkreten Hinweise.Eine
Begehung im Beisein der Gendarmerie sei nicht erfolgsverprechend (Tür wird
nicht geöffnet).Auch die Einvernahme eines angeblich im Club 2 tätigen
Kellners (Hr.K.) sei erfolglos geblieben.Auf dem Haus besteht seit 1992 seiten
der Gemeinde U. ein Prostitutionsverbot. Da dadurch offiziell dieses Gewerbe
nicht ausgeübt werden darf, wäre es für den Erhebungsdienst
schwer gewesen, einen Gegenbeweis zu erbringen. Nach Rücksprache mit dem
Veranlagungsstellenleiter werden die Erhebungen wegen erfolgloser
Bemühungen
beendet
".
Zusammenfassend
wird festgestellt:
Vermutungen
überdas Führen von
Bordellen im konkreten Zeitraum 2001
berechtigen nicht zur Zuschätzung im vorgenommenen Ausmaß. Die
vorgenommenen Zuschätzungen für das Jahr 2001 stützen sich auf
ermittelte Sachverhalte aus den Vorjahren. Nach der Aktenlage haben sich 2001
die Lebensverhältnisse des Bws. wesentlich verändert:
- Prozesse
- Lokalsperren
Im Jahre 2002 setzte sich der Niedergang der
Geschäftstätigkeit des Bws. derart fort, dass eine
"Nullschätzung" erfolgte. Obwohl im Jahre 2001 davon auszugehen war, dass
der Umsatz und der Gewinn aus dem "System" der Vorjahre erzielt
worden sind, sind die vorgenommenen Schätzungsgrundlagen nach Ansicht des
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates nicht ausreichend klar ermittelt
worden. Ansatzpunkte für solche Ermittlungen wurden angeführt. Der
Abgabenbehörde I. Instanz stehen für solche Erhebungen eine Reihe von
Möglichkeiten zur Verfügung:
Einschaltung der Betriebsprüfung, des
abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes, der Prüfungsabteilung Strafsachen,
Exekutivbeamte;
Wegen des steilen Abfalls der Einnahmen etc. im Jahre 1999
von ATS 10.000.000,- auf ATS 0,00 im Jahre 2002 ist die Schätzung von ATS
6.000.000,- im Jahre 2001 auf einer
unsicheren
Sachverhaltsgrundlage.
Da die Abgabenangelegenheit (Zuschätzungen im
vorgenommenen Ausmaß) nicht entscheidungsreif war, übte der Referent
des Unabhängigen Finanzsenates sein Ermessen dahingehend aus, die
angefochtenen Bescheide sowie die im Berufungsverfahren ergangene
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung an die Abgabenbehörde I. Instanz aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-L/03
- Stammnummer
- 22128
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF