…0332). Die gegenständliche Berufung zielt darauf ab, den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 12. November 2007 als rechtswidrig darzustellen und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dieses Ansinnen geht auf Grund der dargestellten Bindung des Zinsenbescheides an den Stammabgabenbescheid ins Leere. Linz, am 3. Oktober 2012
… es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz. 32-35 unter Hinweis auf VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332). Da im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide behauptet wurde und weder aus dem Berufungsvorbringen noch…
… es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz. 32-35 unter Hinweis auf VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332). Da im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide behauptet wurde und weder aus dem Berufungsvorbringen noch…
… es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz. 32-35 unter Hinweis auf VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332). Da im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides behauptet wurde und weder aus dem Berufungsvorbringen noch…
… es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz. 32-35 unter Hinweis auf VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332). Da im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide behauptet wurde und weder aus dem Berufungsvorbringen noch…
…Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Es erfolgt daher keine Abänderung des…
…der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides im Zuge…
…der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (weiteren) Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides im…
…der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides im Zuge…
…der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides im Zuge…
…Zinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindung des (Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss aber der Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben …
…Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (Ritz, BAO- Kommentar³, § 205, Tz. 34, 35). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit…
…der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides im Zuge…
…Festsetzung von Anspruchszinsen für 2004 und 2005. Der Bw. begründete die Berufung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005. Mit Berufungsentscheidung vom 25. März 2009, RV/0625-G/08, des unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Graz, wurde der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 teilweise…
…Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Dies bedeutet, dass dann, wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den Spruch des Abänderungs- bzw…
…Mit Bescheid vom 21. August 2008 setzte das Finanzamt Anspruchzinsen für das Jahr 2006 in Höhe von € 1.500,14 fest. Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Berufungswerber die Unrichtigkeit des gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2006 (Einkünfte doppelt erfasst, berichtigter Lohnzettel)…
…der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides im Zuge…
…die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle Linz, vom 18.3.2005, GZ. RV/0049-L/04). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löse gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus, es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Eine Abänderung der Stammabgabenbescheide aufgrund einer Berufung wäre daher auch durch die amtswegige…
…der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen…
…an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er…