…ersucht. Die Betriebsprüfung nahm zur eingebrachten Berufung wie folgt Stellung: "Die Hinzurechnungen gem. § 184 BAO durch die Betriebsprüfung für die Jahre 2006 und 2007 beziehen sich auf Nichtordnungsmäßigkeiten (laufende Nummern auf den Quittungsblöcken waren nicht vorhanden, Grundaufzeichnungen zu den Flohmarkteinnahmen wurden laut der Bw. weggeworfen…
…aufgewiesen hat, somit also auf dem vom Beschuldigten als Beweismittel vorgelegten Originalbeleg diese Zeichen unter Verwendung des zur Beschriftung des Originalbeleges verwendeten Kugelschreibers nach Entfernung des Originalbeleges aus dem Quittungsblock nachträglich hinzugefügt worden waren. Mit den Erhebungsergebnissen in der Verhandlung des Spruchsenates am 12. September…
…sei an diesem Tag eine eigenen Empfangsquittung über den Erhalt des Betrages auszustellen. Tz 2: Fehlende Grundaufzeichnungen: Für den 4.5.2007, den 19.9.2007 und den 21.1.2008 fehlt aus den Quittungsblocks je ein kompletter Beleg samt Durchschriften, sodass nicht nachvollziehbar sei…
…Als Nachweis für die Einzahlung sei dem Berufungswerber eine Quittung (Formular AS 211) mit der Nr. 21 aus dem Quittungsblock Nr. 06558 ausgehändigt worden. Da diese Quittungsblöcke auch bei Exekutionsmaßnahmen Verwendung finden würden, sei auf den Quittungen auch ein Bescheid über eine allfällige Pfändungsgebühr angeführt…
…Übersteigt die Summe Y. Euro ist nach Möglichkeit eine Zwischenabfuhr durchzuführen. Abweichungen sind im Quittungsblock zu begründen. Im Innendienst entgegengenommene Bargeldbeträge sind während der Dienststunden gesichert zu verwahren und am selben Tag grundsätzlich bei dem nächstgelegenen Postamt oder BAWAG P.S.K. Filiale auf das…
…nach S weitergefahren. Diese Anfahrtskosten habe er ihnen nicht bezahlt. Genaue Aufzeichnungen über Fahrten mit dem firmeneigenen Kastenwagen gebe es nicht. Bei den Quittungsblöcken, die anlässlich der Festnahme des FP behördlich sichergestellt worden sind, handle es sich mehrheitlich um Auszahlungsbestätigungen von FP, und seien dieselben…
…nach S weitergefahren. Diese Anfahrtskosten habe er ihnen nicht bezahlt. Genaue Aufzeichnungen über Fahrten mit dem firmeneigenen Kastenwagen gebe es nicht. Bei den Quittungsblöcken, die anlässlich der Festnahme des FP behördlich sichergestellt worden sind, handle es sich mehrheitlich um Auszahlungsbestätigungen von FP, und seien dieselben…